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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 4 Seiten
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13a Anrechenbare Kosten von Mess-, Steuer- und Regelsystemen
Als anrechenbare Kosten gelten:
a. die Kapital- und Betriebskosten von Messsystemen nach dieser Verordnung;
b. die Kapital- und Betriebskosten von Steuer- und Regelsystemen , die zur Sicherstellung des stabilen Netzbetriebs notwendig sind;
c. die Kapital- und Betriebskosten von Steuer- und Regelsystemen, die aufgrund der Zustimmung des Endverbrauchers oder Erzeugers für den effizienten Betrieb eingesetzt werden; und
d. die Vergütung für Steuerung und Regelung, die aufgrund einer Vereinbarung zwecks eines effizienten Betriebs an einen Endverbraucher oder Erzeuger ausgerichtet wird.
Art. 15 Abs. 2 Bst. b
2 Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung:
b. die Kosten für notwendige Netzverstärkungen zur Einspeisung von Energie aus Anlagen nach den Artikeln 15 und 19 EnG8,
Art. 18 Abs. 1bis und 2
1bis Innerhalb einer Spannungsebene bilden Endverbraucher mit vergleichbarem Bezugsprofil eine Kundengruppe. Bei Endverbrauchern mit einer Anschlussleistung bis 15 kVA ist nur eine Kundengruppe zulässig.
2 Der Netznutzungstarif muss bei Spannungsebenen unter 1 kV für Endverbraucher in ganzjährig genutzten Liegenschaften zu mindestens 70 Prozent ein nichtdegressiver Arbeitstarif (Rp./kWh) sein. Netzbetreiber und Endverbraucher können einen tieferen Anteil Arbeitstarif vereinbaren, sofern eine Leistungsmessung eingesetzt wird.
Art. 22 Abs. 3
3 Die Netzverstärkungen, welche notwendig werden zur Einspeisung von Energie aus Anlagen nach den Artikeln 15 und 19 EnG9, sind Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.
Art. 23 Abs. 5, 24, 24a, 24b und 25
Aufgehoben
(Art. 24a und 24b sind am 01.01.2017 in Kraft getreten.)
Art. 26 Abs. 3
3 Erzeuger, deren Anlagen Elektrizität gestützt auf die Artikel 15 und 19 EnG10 einspeisen, und die die physisch gelieferte Elektrizität oder einen Teil davon der nationalen Netzgesellschaft als Regelenergie verkaufen, erhalten für diese Elektrizität keine zusätzliche Vergütung nach den Artikeln 15 und 19 EnG.
Art. 27 Abs. 4 und 5
4 Die Netzbetreiber konsultieren vor dem Erlass von Richtlinien nach Artikel 3 Absätze 1 und 2, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 8b, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 17 und 23 Absatz 2 insbesondere die Vertreter der Endverbraucher und der Erzeuger. Sie veröffentlichen die Richtlinien über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet. Können sich die Netzbetreiber nicht innert nützlicher Frist auf diese Richtlinien einigen oder sind diese nicht sachgerecht, so kann das BFE in diesen Bereichen Ausführungsbestimmungen erlassen.
5 Für den Beizug von privaten Organisationen gilt Artikel 67 EnG11 sinngemäss.
Art. 29
Aufgehoben
4a. Abschnitt:
Übergangsbestimmung zur Änderung vom xx.xx.xxxx
Art. 31e Übergangsbestimmung zur Änderung vom XX.XX.XXXX
1 Bei Inkrafttreten der Änderung vom xx.xx.xxxx bereits installierte Messeinrichtungen, die den Anforderungen nach Artikel 8a nicht entsprechen, dürfen längstens während sieben Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom xx.xx.xxxx verwendet werden. Innerhalb dieser Übergangsfrist bestimmt der Netzbetreiber, wann er eine solche Messeinrichtung mit einem intelligenten Messsystem nach Artikel 8a ausstatten will. Unabhängig davon sind Endverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach Artikel 8a auszustatten, wenn sie von ihrem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch machen, und Erzeuger, wenn sie eine neue Erzeugungsanlage an das Elektrizitätsnetz anschliessen.
8 SR 730.0
9 SR 730.0
10 SR 730.0
11 SR 730.0