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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 4 Seiten
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4. Unterbrüche der Stromversorgung erfasst und protokolliert;
b. ein digitales Kommunikationssystem, das die automatisierte Datenübermittlung zwischen dem Elektrizitätszähler und dem Datenverarbeitungssystem des Netzbetreibers gewährleistet; und
c. ein Datenverarbeitungssystem beim Netzbetreiber, das:
1. sämtliche Elektrizitätszähler des Netzbetreibers nach Buchstabe a verwaltet,
2. die Daten bearbeitet, namentlich abruft, plausibilisiert und Ersatzwerte bildet,
3. über ein internetbasiertes Kundenportal Endverbrauchern und Erzeugern ermöglicht, ihre Lastgangwerte und weiteren Messdaten abzurufen.
3 Die Elemente eines intelligenten Messsystems funktionieren so zusammen, dass:
a. zwecks Interoperabilität verschiedene Typen von Elektrizitätszählern identifiziert und verwaltet werden;
b. die Software der Elektrizitätszähler nach Absatz 2 Buchstabe a aus der Ferne aktualisiert wird;
c. Netzzustandsdaten dem Netzbetreiber in der erforderlichen Zeit bereitgestellt werden;
d. andere digitale Messmittel sowie intelligente Steuer- und Regelsysteme eingebunden werden können; und
e. Manipulationen und andere Fremdeinwirkungen am Elektrizitätszähler erkannt, protokolliert und gemeldet werden.
Art. 8b Konformitätsprüfung
1 Es dürfen nur intelligente Messsysteme eingesetzt werden, die einer Konformitätsprüfung unterzogen wurden.
2 Die Netzbetreiber und die Hersteller erlassen für die Konformitätsprüfung auf der Basis einer Schutzbedarfsanalyse des BFE Richtlinien, die die zu prüfenden Elemente, die Anforderungen an diese und die Art und Weise der Prüfung festlegen.
3 Die Konformitätsbewertung ist von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19966 durchzuführen.
Art. 8c Intelligente Steuer- und Regelsysteme
1 Der Netzbetreiber darf für den effizienten Netzbetrieb intelligente Steuer- und Regelsysteme bei Endverbrauchern und Erzeugern nur dann verwenden, wenn sie diesem Einsatz zustimmen. Die Endverbraucher und Erzeuger vereinbaren dazu mit dem Netzbetreiber den Umfang des Zugriffs und eine angemessene, sachgerechte Vergütung.
2 Ohne Zustimmung darf der Netzbetreiber intelligente Steuer- und Regelsysteme dann verwenden, wenn dies zur Sicherstellung des stabilen Netzbetriebs notwendig ist. Ein solcher Einsatz hat Vorrang vor Steuerungen durch Dritte. Der Netzbetreiber informiert Endverbraucher und Erzeuger mindestens jährlich oder auf Anfrage über die nach diesem Absatz getätigten Einsätze.
3 Der Netzbetreiber stellt die für einen Vertragsabschluss über Steuerung und Regelung relevanten Informationen sowie die Berechnungsansätze für eine Vergütung über eine frei zugängliche Adresse im Internet bereit.
4 Der Netzbetreiber ermöglicht Dritten den diskriminierungsfreien Zugang zu intelligenten Steuer- und Regelsystemen, sofern die technischen und betrieblichen Voraussetzungen dazu bestehen und sofern die Kapital- und Betriebskosten für solche Systeme an die Netzkosten angerechnet werden. Der Netzbetreiber veröffentlicht die Bedigungen über eine frei zugängliche Adresse im Internet.
Art. 8d Umgang mit Daten aus intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsystemen
1 Netzbetreiber dürfen die Daten aus dem Einsatz von Mess-, Steuer- und Regelsystemen ohne Einwilligung der betroffenen Person zu folgenden Zwecken bearbeiten:
a. Persönlichkeitsprofile und Personendaten in pseudonymisierter Form, einschliesslich Lastgangwerte von fünfzehn Minuten und mehr: für die Messung, Steuerung und Regelung, für den Einsatz von Tarifsystemen sowie für den sicheren und effizienten Netzbetrieb und die Netzplanung;
b. Persönlichkeitsprofile und Personendaten in nicht pseudonymisierter Form einschliesslich Lastgangwerte von fünfzehn Minuten und mehr: für die Abrechnung der Energielieferung, des Netznutzungsentgelts und der Vergütung für den Zugriff auf Steuer- und Regelsysteme.
2 Netzbetreiber dürfen die Daten aus dem Einsatz von Mess-, Steuer- und Regelsystemen ohne Einwilligung der betroffenen Person folgenden Personen weitergeben:
a. Persönlichkeitsprofile und Personendaten in pseudonymisierter oder geeignet aggregierter Form: den Beteiligten nach Artikel 8 Absatz 3;
b. die Informationen zur Entschlüsselung der Pseudonyme: an den Energielieferanten des betreffenden Endverbrauchers.
3 Die Personendaten und Persönlichkeitsprofile werden nach zwölf Monaten vernichtet, sofern sie nicht abrechnungsrelevant oder anonymisiert sind.
4 Der Netzbetreiber ruft die Daten von intelligenten Messsystemen maximal alle fünfzehn Minuten ab, sofern der sichere und effiziente Netzbetrieb nicht eine häufigere Auslesung erfordert.
5 Der Netzbetreiber gewährleistet die Datensicherheit von Mess-, Steuer- und Regelsystemen. Er beachtet dabei insbesondere die Artikel 8–10 der Verordnung vom 14. Juni 19937 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie allfällige internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen.