Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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Versicherer

santésuisse befürwortet eine Trennung der Berufsausübungsbewilligung und der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP. Die Organisation spricht sich auch für die Ergänzung der Zulassungskriterien durch qualitative Elemente aus. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die Teilnahme an Qualitätssicherungsmassnahmen zwar nötig, aber nicht ausreichend ist, um die Ergebnisqualität zu steigern, die sowohl für die Patientinnen und Patienten als auch für die Versicherer ein zentraler Aspekt sei. Die Patientinnen und Patienten hätten nur dann wirklich die Wahl, wenn sie die Qualität eines Spitals oder eines Arztes im Voraus kennen würden.

PatientInnen, BenutzerInnen

Der DVSP befürwortet grundsätzlich den Vorschlag des Bundesrats, die betroffenen Leistungserbringer zusätzlich zu den Anforderungen nach MedBG und GesBG weiteren Anforderungen zu unterstellen.

Gemäss SPO haben viele Ärzte aus dem Ausland keine vergleichbar gute Ausbildung wie die hiesigen Mediziner. Sie kennen das Sozialsystem nicht und sprechen oft die Sprache schlecht bis ungenügend. Würden diese Faktoren geprüft, wäre dies eine Win-win-Situation.

Inclusion Handicap macht mit Blick auf die Festlegung von Voraussetzungen nach Absatz 2 darauf aufmerksam, dass deren Konformität mit dem Behindertengleichstellungsrecht sichergestellt werden muss.

Andere

Gemäss der GUMEK sind für die erfolgreiche Patientenbetreuung ausreichende Sprachkenntnisse mindestens so wichtig wie die von Artikel 36 Absatz 2 erwähnten Faktoren. Die GUMEK bedauert, dass diese nicht zu den Voraussetzungen zur Zulassung zählen. Im Übrigen sollten die notwendigen Sprachkenntnisse nicht nur von Ärztinnen und Ärzten aus dem Ausland verlangt und geprüft werden, sondern auch von Schweizer Ärztinnen und Ärzten, die ausserhalb ihrer Sprachregion arbeiten möchten. Die GUMEK beantragt diesbezüglich, den Entwurf entsprechend anzupassen.

4.2.3 Stellungnahmen zu Artikel 36 Absatz 3

Kantone

Die GDK und die Kantone AI, BE, BS, GR, OW, SH, TG, TI, VD, ZH sind der Ansicht, dass die geltende Regelung nach Artikel 55a KVG, die eine mindestens dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte als Voraussetzung festlegt, eine zweckmässigere Bestimmung ist als eine zweijährige Karenzfrist. Die geltende Regelung würde eine Weiterqualifizierung ermöglichen und für die hier ausgebildeten jungen Ärztinnen und Ärzte kein Hindernis für den Berufseinstieg darstellen oder sie gar dazu veranlassen, dem Beruf den Rücken zuzuwenden. Sie beantragen daher, die vorgeschlagene Regelung durch die geltende Reglung zu ersetzen.

Der Kanton AG ist wie die GDK der Meinung, dass die geltende Regelung zweckmässiger ist als eine zweijährige Wartefrist, die den Mangel an Grundversorgerinnen und Grundversorgern noch verstärken würde. Zudem würde eine Wartefrist auch den Apothekernachwuchs gefährden. Er ist ebenfalls der Ansicht, dass die verlangten Sprachkenntnisse über dem Niveau B2 liegen sollten.

Die CLASS und die Kantone GE, NE, VD erachten die derzeitige Lösung als klarer als die in den Absätzen 3 und 3bis vorgesehene Wartefrist von zwei Jahren nach Beendigung der Aus- und Weiterbildung, da insbesondere nicht darauf hingewiesen wird, dass die fragliche Ausbildung in einer anerkannten schweizerischen Bildungsstätte stattfinden muss. Sie schlagen vor, die Zulassungsvoraussetzungen mit der Anforderung einer dreijährigen praktischen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte zu ergänzen.