Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Das CP hält fest, dass der erläuternde Bericht weder Angaben zur Zusammensetzung noch zur Umsetzung der Unparteilichkeits- und Verfahrensgarantien enthält, denen das von den Versicherern bezeichnete Organ zu genügen hat, und dies obwohl dieses Organ beschwerdefähige Verfügungen erlassen kann. Zudem sei die Bezeichnung «Versicherer» im Gesetz nicht definiert.

Der SGB ist nicht einverstanden mit dem Vorschlag, eine von den Versicherern bezeichnete Instanz mit der Prüfung der Kenntnisse der Leistungserbringer des schweizerischen Gesundheitssystems zu betrauen. Gemäss ihm muss diese Prüfung durch eine von den Versicherern unabhängigen und von den Kantonen festgelegten Instanz vorgenommen werden.

Konsumentenverbände

Damit sie die nötige Akzeptanz erlangen kann, müsse für die SKS die einzusetzende Organisation zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen breiter abgestützt sein.

Leistungserbringer

FMH und der VLSS beantragen, Absatz 5 zu streichen. Nach Ansicht der FMH, der VLSS, SW!SS REHA und VAKA verlangt das KVG eine klare Trennung zwischen Krankenkassen und Leistungserbringer. Deshalb dürfen die Krankenversicherer beziehungsweise eine von ihnen eingesetzte Organisation nicht über die Zulassung der Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der OKP entscheiden. Sollte der Bundesrat daran festhalten, ein Prüfverfahren einzuführen, so wäre nach Ansicht der FMH die dafür verantwortliche Organisation nach Absatz 6 paritätisch mit Vertretern der Versicherungen und Vertretern der Ärzteschaft zusammen zu setzen. Der VLSS und mfe beantragen, Absatz 6 zu streichen.

H+ ist auch gegen die Schaffung einer neuen Zulassungsorganisation, da dieser die Legitimität und die notwendigen Fachkenntnisse fehlt. Ebenfalls nehmen H+ und physioswiss Bezug auf die ZSR-Nummern, welche die SASIS AG vergibt. Die ZSR-Nummern sind nach Ansicht von H+ nicht mehr notwendig.

Die SSO erachtet die Einsetzung einer Organisation durch die Versicherer als kritisch. Die SVPL, der svbg, der SBK, physioswiss, der RVBB, der SHV und der SVDE lehnen es ab, dass die Versicherer eine Stelle einrichten oder bezeichnen können, die die Zulassungsverfahren durchführen soll. Stattdessen beantragt physioswiss, dass die Stelle, die die Zulassung von Leistungserbringern kontrollieren soll, vom Bundesrat bestimmt und der Aufsicht des BSV unterstellt werden soll, damit eine unabhängige Stelle deren Funktionalität überwacht. Der SHV beantragt, dass die Kontrolle der Zulassung bei den Kantonen liegen solle.

Die OPS begrüsst, dass eine von den Versicherern bezeichnete Organisation eingesetzt werden kann, welche die vom Bundesrat festgelegten Kriterien überprüft.

Leistungserbringer – (kantonale oder regionale) Ärztegesellschaften

Die KKA und die AeG BL beantragen, Absatz 5 zu streichen. Nach ihnen würden die Ärzte als Leistungserbringer in eine starke Abhängigkeit zu den Versicherern geraten. Sollte ein Prüfverfahren trotzdem eingeführt werden, sei die Organisation paritätisch zu konstruieren.

Die AMGe und die SMSR sind der Ansicht, dass die Zulassungssteuerung eine politische Verantwortung ist, die auf akademischen Kriterien und auf Berufskenntnissen beruht, und nicht in den Zuständigkeitsbereich der Versicherer fällt. Eine angemessene Regulierung könne nur auf Kantonsebene stattfinden. Dies sei in Artikel 55a geregelt.

Die GAeSO beantragt, Absatz 5 zu streichen. Stattdessen soll diese Hoheit bei den Kantonen liegen. Die BEKAG, die MedGes BS und VHBB beantragen, die Absätze 5 und 6 zu streichen.

Die SVM ist der Ansicht, dass mit dieser Vorlage die Vertragsfreiheit durch die Hintertür eingeführt wird. Gemäss ihr sollte den Ärztegesellschaften ein zentraler Platz eingeräumt werden, damit der Entscheid, ob ein Kandidat zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen wird oder