Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten
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nicht, paritätisch erfolgt und über eine bessere Basis verfügt, als wenn die Beurteilung ausschliesslich den Krankenversicherern überlassen wird. Sie bedauert, dass die Zulassung schweizweit zentralisiert wird, während die geltende Bedürfnisklausel für Leistungserbringer sehr dezentralisiert angewendet werden kann.
Versicherer
santésuisse befürwortet die Trennung der Berufsausübungsbewilligung und der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP. Die Organisation ist der Ansicht, dass die SASIS AG als die von den Versicherern bezeichnete Organisation prädestiniert ist, weil sie bereits die ZSR-Nummern verwaltet. Sie lehnt hingegen einen administrativen Mehraufwand für die Versicherer ab, wenn diese die Einhaltung von strukturellen Qualitätskriterien kontrollieren müssen. Dies müsse von den Kantonen im Rahmen der Berufsausübungsbewilligung kontrolliert werden. Gemäss santésuisse wollen die Versicherer die Leistungserbringer, deren Kosten sie rückerstatten, auf der Grundlage von ergebnisbasierten Kriterien auswählen können.
curafutura beantragt ausführlichere Angaben zu den Grundlagen und dem Rahmen, in dem die erwähnte Organisation ihre Entscheide für die Zulassung der Leistungserbringer trifft.
PatientInnen, BenutzerInnen
Der DVSP lehnt es strikt ab, den Versicherern die Kompetenz für die Bezeichnung eines Organs zu übertragen, das über die Zulassungsgesuche entscheidet. Er schlägt die Schaffung einer Kommission vor, die auf kantonaler oder interkantonaler Ebene die verschiedenen Gesundheitsakteure vereinigt, das heisst die Leistungserbringer, die Patientinnen und Patienten, die Versicherer und die kantonalen Behörden.
Inclusion Handicap macht mit Blick auf die Festlegung von Voraussetzungen zur Gewährleistung einer «qualitativ hochstehenden und zweckmässigen Leistungserbringung» darauf aufmerksam, dass deren Konformität mit dem Behindertengleichstellungsrecht sichergestellt werden muss. In diesem Sinne erscheine problematisch, dass die Organisation, welche über die Zulassung von Leistungserbringern entscheidet, durch die Versicherer bezeichnet werden soll.
Die SPO bezweifelt, ob die Krankenversicherungen das richtige Gremium wären, eine Organisation zu bestimmen, die die Prüfungen über die Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems vornähme. Eine Organisation müsste paritätisch auch mit Patientenvertretung zusammengestellt sein.
Andere
Die GUMEK schlägt vor, dass der Revisionsentwurf den Bundesrat für die Bezeichnung der Organisation nicht nur als “Notlösung“ vorsieht, sondern als zuständige Behörde, die mit der Organisation eine Leistungsvereinbarung abschliessen würde. Dieses Verfahren sei bereits erprobt und hat sich in anderen Bereichen bewährt (bspw. Swisstransplant, SIWF/FMH). Als geeignete Organisation würde sich das SIWF eignen, das mit der Anerkennung der Weiterbildungstitel der Ärztinnen und Ärzte bereits vertraut sei.
4.2.7 Stellungnahmen zu Artikel 36 Absatz 7
Kantone
Der Kanton NE begrüsst die Erhebung einer Gebühr, die sämtliche neuen Aufwendungen decken muss, die sich aus der Ausführung dieser Ausgaben ergeben.
Leistungserbringer
H+ stellt fest, dass nicht geregelt ist, wer die Gebühren zu bezahlen habe. Weiter wären die Gebühren allein nur ein Teil der in Zukunft anfallenden Kosten. Hinzu kämen Aufwände und personellen Ressourcen, um die Anträge zu stellen, an Prüfungen teilzunehmen und gegen falsche Entscheide zu rekurrieren. Der VLSS beantragt, Absatz 7 ersatzlos zu streichen.