Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten

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Leistungserbringer – (kantonale oder regionale) Ärztegesellschaften

Die BEKAG, die MedGes BS und die VHBB beantragen, Absatz 7 ersatzlos zu streichen.

Versicherer

santésuisse ist der Ansicht, dass die Gebühren kostendeckend sein müssen und eine Quersubventionierung der Organisation durch die Prämienzahlenden unstatthaft ist.

4.3 Stellungnahmen zu Artikel 36a

Leistungserbringer

Nach Ansicht der FMH ist diese Bestimmung nicht aufzuheben, da diese einerseits in der jüngsten Vergangenheit an erheblicher Tragweite und Relevanz gewonnen hat. Andererseits sind aus Gründen der Rechtssicherheit die Bewilligungsvoraussetzungen auf Gesetzesstufe zu regeln. FMH lehnt es generell ab, dass der Bundesrat neu die Zulassungsvoraussetzungen für alle Leistungserbringer auf Verordnungsstufe festlegen soll.

Leistungserbringer – (kantonale oder regionale) Ärztegesellschaften

Die GAeSO erachtet die Aufhebung von Artikel 36a als unbegründet, da diese Bestimmung in der jüngsten Vergangenheit an erheblicher Tragweite und Relevanz gewonnen habe. Namentlich seien Bewilligungsvoraussetzungen aus Gründen der Rechtssicherheit auf Gesetzesstufe zu regeln. In Verordnungen können die Gesetzesvorschriften konkretisiert werden. Die GAeSO lehnt es daher ab, dass der Bundesrat neu die Zulassungsvoraussetzungen für alle Leistungserbringer auf Verordnungsstufe festlegen soll.

4.4 Stellungnahmen zu Artikel 37

Leistungserbringer

pharmaSuisse beantragt, dass der Vorrang der Versorgung durch öffentliche Apotheken im Rahmen der Grundversicherung beizubehalten sei. Eine ersatzlose Streichung von Artikel 37 Absatz 3 sei aus diesem Grund abzulehnen.

4.5 Stellungnahmen zu Artikel 55a

4.5.1 Stellungnahmen zu Artikel 55a im Allgemeinen

Kantone

Die GDK und die Kantone AI, BE, OW, SH halten fest, dass Artikel 55a das zentrale Anliegen der Kantone beinhaltet, nämlich die Möglichkeit, die Zahl der Ärztinnen und Ärzte zu beschränken. Sie stellen fest, dass die Vorlage weiter geht als die geltende Regelung, die die Beschränkung der Ärztinnen und Ärzte, die während drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, ausschliesst.

Die CLASS und die Kantone GE, NE begrüssen es, dass die Möglichkeit der Kantone, die Zahl der Leistungserbringer zu beschränken, langfristig im Gesetz verankert wird. Sie fordern, dass die Kantone Kriterien zur Differenzierung der Zulassungen nach lokalen Bedürfnissen festlegen dürfen (zum Beispiel Förderung von Grundversorger-Netzwerken).

Der Kanton GR begrüsst den Vorschlag, dass die Kantone die Zulassungen selber steuern können. Angesichts seiner Situation und des Mangels an Grundversorgerinnen und Grundversorgern wird er von der Anwendung der Beschränkung in diesem Bereich absehen.

Der Kanton JU weist darauf hin, dass es komplex ist, den Bedarf einer bestimmten Bevölkerungsgruppe zu ermitteln. Wenn den Kantonen die Möglichkeit gegeben werde, als unabhängige Akteure zu agieren, ihnen aber die Instrumente zur Umsetzung dieser dritten Ebene nicht bereitgestellt werden, bestehe das Risiko, dass sich nichts bewege und alles beim wenig produktiven Status quo bleibe. Die Einschätzung des Beschäftigungsgrads der Ärztinnen und