Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 53 Seiten
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Ärzte schliesslich bleibe ein unmögliches Unterfangen, an das vorsichtig herangegangen werden müsse, zumal sich diese Variable im Laufe der Zeit entwickeln werde.
Der Kanton LU erachtet das Dispositiv als so kompliziert, dass die Gefahr besteht, dass die meisten Kantone auf dessen Umsetzung verzichten. Er ist der Ansicht, dass die geltende Regelung besser ist, weil sie keine Methode vorschreibt. Bis jetzt hat der Kanton LU den Bedarf von Fall zu Fall eingeschätzt, indem er die Fachärztinnen und -ärzte der betroffenen Region befragte. Seines Erachtens ist es praxiswidrig und extrem schwierig, den Bedarf pro Region und Fachgebiet im Voraus zu bestimmen. Die Berücksichtigung der Mobilität der Patientinnen und Patienten und des Beschäftigungsgrads der Ärztinnen und Ärzte erfordere Daten, die laufend angepasst werden müssten. Die Anhörung der Verbände würde zudem einen enormen administrativen Aufwand verursachen. Der Kanton LU fordert daher, dass die Kantone die Zulassung von einem Bedarfsnachweis abhängig machen können, ohne dass weitere Auflagen vorgesehen werden.
Der Kanton NE erachtet es als wichtig, dass die Kantone über einen erleichterten Zugang zu den Daten der Krankenversicherer und des Bundesamts für Gesundheit (BAG) verfügen.
Der Kanton NW hält fest, dass die Bestimmung von Höchstzahlen in den kleinen Kantonen heikel ist, wo sich bereits kleine Personalwechsel positiv oder negativ auf die Zulassung auswirken können. Dies setze voraus, dass die Kantone Teilzulassungen (z. B. 60 %) vornehmen können müssen, was in der Vorlage nicht klar geregelt sei.
Der Kanton SO beantragt, dass die Kompetenz der Kantone zur Regelung der Zulassung freiwillig bleibt.
Der Kanton SZ ist der Ansicht, dass die Zulassungsbeschränkung, die nur die Ärzteschaft betriff, den Massnahmen zur Förderung unterdotierter Bereiche wie der Grundversorgung, der Pädiatrie und der Psychiatrie zuwiderläuft, wenn sie unterschiedslos auf alle Leistungserbringer angewendet wird. Er stellt fest, dass die Umsetzung von Artikel 55a gemäss Vorlage einen administrativen Mehraufwand für die Kantone schaffen würde.
Die Kantone TG, ZH sind der Meinung, dass die Verwendung des Begriffs «Bewilligung» sowohl in Absatz 1 als auch im Titel zu Verwechslungen mit der von den Kantonen gemäss MedBG ausgestellten Berufsausübungsbewilligung führen kann.
Gemäss Kanton TI beinhaltet der neue Artikel 55a das zentrale Anliegen der Kantone, nämlich die Möglichkeit, die Zahl der Ärztinnen und Ärzte zu beschränken. Er befürchtet jedoch, dass die Umsetzung zu komplex ist, solange es keine ausreichend zuverlässigen statistischen Daten für den ambulanten Sektor gibt.
Die Kantone VD und VS begrüssen die nachhaltige Verankerung der Möglichkeit im KVG, die Zahl der Ärztinnen und Ärzte zu beschränken. Der Kanton VS ist jedoch überzeugt, dass diese Möglichkeit auf alle Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n KVG anwendbar sein muss.
Der Kanton ZH unterstützt die vorgesehene Möglichkeit der Kantone, die medizinische Versorgung selber zu steuern, ist jedoch der Ansicht, dass das Instrument weder zu schwierig umsetzbar noch technisch zu anspruchsvoll sein darf.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Die CSPO betont, dass die Berggebiete und ländlichen Räume kein Interesse an einer nationalen Kontingentierung haben und daher die dritte Interventionsebene mit der Ablösung der nationalen Zulassungsbeschränkung durch eine kantonale Steuerung sehr unterstützen. Die Kantone sollen die Möglichkeit haben, eine kantonale Grundversorgungsstrategie zu erarbeiten. Diese muss sektorübergreifend sein und alle Grundversorgungsbereiche umfassen.
Die GPS unterstützen grundsätzlich die vorgeschlagene Zulassungssteuerung durch die Kantone. Es sei sinnvoll, dass die Kompetenz zur Beschränkung der Anzahl Leistungserbringer bei den Kantonen liegt, unter Berücksichtigung der vom Bundesrat festgelegten Kriterien zur Bestimmung der Höchstzahl.