Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/67: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) (Aufhebung der Umtauschfrist von Banknoten) · 11 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Die heutige Regelung
Rückruf von Banknoten und Umtauschfrist von 20 Jahren
Um der technologischen Entwicklung mit neuen Sicherheitsmerkmalen Rechnung zu tragen und die Banknoten bestmöglich vor Fälschung zu schützen, werden die Notenserien alle fünfzehn bis zwanzig Jahre ersetzt. So wurde die sechste Serie (100er-Note mit Borromini, 1000er-Note mit Ameisen) zwischen 1976 und 1979 ausgegeben. Die siebte Serie war eine Reserveserie, die nie in Umlauf gesetzt wurde. Die achte Serie (Giacometti auf der 100er-Note) wurde zwischen 1995 und 1998 ausgegeben.
Nach Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) vom 22. Dezember 19991 kann die Schweizerische Nationalbank (SNB) eine Notenserie zurückrufen, sobald eine neue Serie in Umlauf gebracht wurde. Sechs Monate nach dem Rückruf gelten die zurückgerufenen Noten nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel (WZG Art. 9 Abs. 2), können jedoch bei der SNB noch während 20 Jahren zum Nennwert ausgetauscht werden (WZG Art. 9 Abs. 3). Die Noten der sechsten Serie, die am 1. Mai 2000 zurückgerufen wurden, können somit noch bis 30. April 2020 bei der SNB umgetauscht werden.
Die Umtauschfrist von 20 Jahren wurde mit Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Nationalbank vom 7. April 19212 (NBG) eingeführt und beruhte auf der Überlegung, dass Noten, die in dieser Frist nicht ausgetauscht wurden, verloren gegangen oder zerstört waren.3 Seit 1999 ist die Bestimmung im WZG (Art. 9) enthalten.4
Zuweisung des Gegenwerts nicht umgetauschter Noten
Die sich im Umlauf befindenden Banknoten sind in der Bilanz der SNB auf der Passivseite ausgewiesen. Der Gegenwert nicht fristgerecht ausgetauschter Noten wurde anfangs dem eidgenössischen Invalidenfonds zugewiesen. Da dieser Fonds mit dem neuen Militärversicherungsgesetz in den 1950er-Jahren aufgehoben wurde, war eine Neuzuweisung erforderlich. Im Einvernehmen mit der Nationalbank und dem Departement des Innern schlug der Bundesrat ab 1953 den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden
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vor.
Ersatzpflicht und Ausnahmen von derselben
Um einen möglichst reibungslosen Bargeldzahlungsverkehr zu gewährleisten, sind unansehnliche, abgenützte und beschädigte Münzen und Noten sowie ausser Kurs gesetzte Münzen dem Zahlungsverkehr zu entziehen (Art. 7 Abs. 3 WZG, Art. 6 Abs. 1 Münzverordnung,
1 SR 941.10
2 SR 951.11
3 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank vom 26. Dezember 1919, BBl 1919 V 1043 und AB 1921 I, 136-139.
4 Das WZG wurde 1999 nach der Aufhebung der Goldparität des Schweizer Frankens mit der Annahme der neuen Bundesverfassung eingeführt. Die Schaffung eines neuen Gesetzes drängte sich auf, weil der neue Verfassungsartikel die Bargeldmonopole des Bundes in einem einzigen Artikel regelt und sie nicht mehr in einen Münzartikel und einen Notenbankartikel aufteilt. Die Systematik der Bundesgesetzgebung musste deshalb der Neugliederung auf Verfassungsstufe angepasst werden. 5 Botschaft betreffend die Revision des Nationalbankengesetzes vom 21. April 1953, BBl 1953 I 901, hier 919.