Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/67: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) (Aufhebung der Umtauschfrist von Banknoten) · 11 Seiten

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MünzV6). Der Ersatz von unansehnlichen, beschädigten Münzen und Noten bzw. von ausser Kurs gesetzten Münzen ist somit erwünscht, ordentlicher Bestandteil der Bargeldversorgung und erfolgt grundsätzlich zum Nennwert.

In gewissen Fällen besteht keine Ersatzpflicht. Dies trifft zu bei vernichteten, verlorenen oder gefälschten Münzen bzw. Noten (Art. 5 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 2 WZG).

1.1.2 Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (Fondssuisse)

Zweck und Organisation

Der Fonds wurde 1901 von der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft gegründet. Sein statutarischer Zweck ist die Linderung von Notständen, die durch Elementarschäden verursacht werden, gegen die es keine Versicherung gibt. Fondssuisse leistet finanzielle Beiträge an Schäden aufgrund nicht vorhersehbarer Naturereignisse. Er springt nur dort ein, wo keine anderen Stellen oder Organisationen Hilfe leisten (Subsidiaritätsprinzip).

Fondssuisse ist eine private Stiftung. Sie wird von einer fünfköpfigen Verwaltungskommission geleitet; zwei ihrer Mitglieder werden vom Bundesrat, drei von der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft gewählt. Ein Sekretariat mit 3,2 Vollzeitäquivalenten führt die laufenden Geschäfte.

Finanzierung

Zwischen 1930 und 2000 erhielt der Fonds einen Teil der Roheinnahmen aus dem Betrieb der Spielbanken. Mit Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung 2000 wurden die Spielbankenabgaben der AHV und IV zugewiesen.

Seit 1953 erhält der Fonds von der SNB den Gegenwert nicht fristgerecht umgetauschter Banknoten. Bisher erfolgten vier Auszahlungen (1955 1,9 Mio., 1976 6,9 Mio., 1978 39 Mio. und 2000 244 Mio.).

Weitere Mittel des Fonds sind seine Kapitalerträge, die von der Entwicklung der Finanzmärkte abhängig sind. Statutengemäss kann der Fonds auch Mittel aus Beiträgen des Bundes, der Kantone oder Sammlungen und Schenkungen beziehen, wovon er jedoch zurzeit keinen Gebrauch macht.

Ausgaben

Der Beitrag des Fonds beträgt normalerweise 60 Prozent des anrechenbaren Schadens, in Berggebieten 12 Prozent mehr. In Kantonen mit entsprechender eigener Versicherung leistet der Fonds reduzierte (NW, GL, GR) oder keine Beiträge (AR, BL). In verschiedenen Kantonen werden die Leistungen des Fonds mit kantonalen Beiträgen ergänzt.

Zwischen 2000 und 2016 erhielt der Fonds durchschnittlich jährlich 2000 Entschädigungsgesuche und zahlte 3,6 Millionen Franken aus, wobei die jährlichen Leistungen ohne Berücksichtigung der Extremereignisse 1999 und 2005 zwischen 2 und6,5 Millionen lagen. Der Sturm Lothar 1999 und die schweren Überschwemmungen 2005 hatten ausserordentliche Ausgaben von 52 bzw. 11 Millionen zur Folge. 2016 half der Fonds privaten Geschädigten mit insgesamt 3,022 Millionen in 1071 Fällen oder einem durchschnittlichen Beitrag von 2822 Franken pro Fall.

Kapitalbestand

Nach einer mehrheitlich stabilen Entwicklung seit der letzten Zahlung der SNB im Jahr 2000 (244 Mio.) betrug das Fondskapital Ende 2016 269 Millionen. Wegen ausserordentlicher Klimaverhältnisse oder schlechter Börsenerträge teils rückläufige Jahre konnten jeweils in