Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/67: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) (Aufhebung der Umtauschfrist von Banknoten) · 11 Seiten
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1.3.2 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
1.4 Rechtsvergleich
Die beschränkte Umtauschfrist von 20 Jahren erweist sich im internationalen Vergleich als atypisch. So können zurückgerufene Eurobanknoten unbefristet umgetauscht werden. Im Weiteren kennen auch folgende Länder eine unbeschränkte Umtauschfrist: Japan, Kanada, Grossbritannien und die USA. Gewisse europäische Länder kannten eine Befristung des Umtauschs von Banknoten ihrer vormaligen nationalen Währungen. Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta und Zypern beispielsweise kannten eine Umtauschfrist von Banknoten ihrer vormaligen nationalen Währung von 10 Jahren, Spanien eine von 18 Jahren, Portugal eine von 20 Jahren und die Niederlande eine Umtauschfrist von 30 Jahren. Dagegen kennen die übrigen Euro-Länder (Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Slowakei und Slowenien) keine solche Frist.
Banknoten der international bedeutsamen und weltweit gehandelten Währungen (USD, EUR, GBP, JPY) können somit zeitlich unbeschränkt umgetauscht werden.
1.5 Umsetzung
Die für die Umsetzung des WZG zuständige SNB war an der Erarbeitung der vorgeschlagenen Änderung eng beteiligt.
Die beantragte Teilrevision des WZG hat Anpassungen der Münzverordnung und der Nationalbankverordnung zu Folge.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 4 Ausgabe der Umlaufmünzen
Abs. 5
Der Begriff «unansehnlich» in Absatz 5 wird durch den Begriff «abgenützt» ersetzt. Der heute geltende französische Gesetzestext unterscheidet – anders als der deutsche Gesetzestext – nicht zwischen «unansehnlich» (Art. 4 Abs. 5) bzw. «abgenützt» (Art. 7 Abs. 3), sondern verwendet in beiden Fällen denselben Begriff (nämlich: «usé»). Diese Vereinheitlichung der Begriffe soll neu auch in der deutschen Version erfolgen, weshalb fortan der geläufigere Begriff «abgenützt» sowohl in Artikel 4 Absatz 5 als auch in Artikel 7 Absatz 3 verwendet wird. Diese Änderung erfolgt rein aus terminologischen und nicht aus inhaltlichen Gründen. Mit der Formulierung, wonach der Bundesrat den Münzwechsel durch öffentliche Kassen des Bundes und die Ausscheidung beschädigter, unansehnlicher und gefälschter Münzen „auf dem Verordnungsweg“ regelt, wird im Vergleich zur derzeitigen Formulierung („ordnen“) klargestellt, dass ihm in diesem Bereich Rechtsetzungskompetenz zukommt.
Abs. 6
Münzen werden im Rahmen ihres gewöhnlichen Umlaufs auf typische Weise abgenutzt und auch beschädigt. Diese typische Abnutzung und Beschädigung sind Folgen der bestimmungsgemässen und üblichen Verwendung der Münzen im Bargeldzahlungsverkehr. Der Ersatz abgenutzter Münzen erfolgt zum Nennwert. Auch der Ersatz beschädigter Münzen erfolgt zum Nennwert, sofern die Beschädigung durch den gewöhnlichen Umlauf verursacht worden ist.