Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/67: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) (Aufhebung der Umtauschfrist von Banknoten) · 11 Seiten
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Abs. 7
Bei anders als durch den gewöhnlichen Umlauf beschädigten Münzen kann zukünftig ein Abzug vom Nennwert vorgenommen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in der Münzverordnung. Zu denken ist insbesondere an eine analoge Beschreibung von beschädigten Münzen, wie sie in Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 1bis WZG für Noten vorgesehen ist oder an die Abgrenzung von beschädigten zu abgenützten Münzen. Auf Verordnungsstufe müsste sodann klargestellt werden, wann beschädigte Münzen zum Nennwert ersetzt werden müssen und wann ein Abzug vorzunehmen ist. Ebenfalls zu regeln wäre die Höhe des jeweiligen Abzugs vom Nennwert.
Von der Regelung des Absatzes 7 erfasst werden sollen beispielsweise Grosseinlieferungen von Münzen, die im Rahmen professioneller Metall- oder Müllverwertung mechanisch, chemisch oder thermisch bearbeitet und beschädigt wurden. Die erwünschte Säuberung des Münzumlaufs in üblichen Mengen durch die öffentlichen Kassen des Bundes soll hingegen nicht erfasst werden. Es ist festzuhalten, dass die öffentlichen Kassen des Bundes bereits heute die über die üblichen Mengen hinausgehenden Grosseinlieferungen gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 MünzV ablehnen können.
Art. 8 Ersatz von Banknoten
Abs. 1
Die Formulierung Ersatz „zum Nennwert“ ist eine reine Klarstellung im Vergleich zur geltenden Formulierung (siehe für Münzen Art. 4 Abs. 6).
Abs. 1bis
Banknoten werden im Rahmen ihres gewöhnlichen Umlaufs auf typische Weise abgenutzt und auch beschädigt. Diese typische Abnutzung (beispielsweise Farbabrieb oder Verblassung) und Beschädigung (beispielsweise Faltspuren oder Risse) sind Folgen der bestimmungsgemässen und üblichen Verwendung der Noten im Bargeldzahlungsverkehr; der Ersatz derartig beschädigter Noten erfolgt grundsätzlich zum Nennwert. Bei anders als durch den gewöhnlichen Umlauf beschädigten Noten (beispielsweise durch das unsachgemässe Öffnen eines Sicherheitskoffers oder das absichtliche Beschädigen der Note) kann zukünftig ein Abzug vom Nennwert vorgenommen werden.
Wann eine Banknote anders als durch den gewöhnlichen Umlauf beschädigt wurde, und die Höhe des jeweiligen Abzugs vom Nennwert regelt die SNB in einer Verordnung. In Bezug auf den Ersatz von beschädigten Münzen regelt der Bundesrat die Einzelheiten (siehe Art. 4 Abs. 7).
Art. 9 Rückruf
Abs. 3
Die Banknoten der ersten Banknotenserie (Erstausgabe 1907), der zweiten Banknotenserie (Erstausgabe 1911), der dritten Banknotenserie (Erstausgabe 1918) und der fünften Banknotenserie (Erstausgabe 1956) wurden unter dem jeweils auf diese Banknoten anwendbaren Umtauschregime bereits umgetauscht. Der Gegenwert der nicht fristgerecht zum Umtausch eingereichten Noten wurde dem eidgenössischen Invalidenfonds (bis 1953) bzw. dem «Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden» (ab 1953) zugewiesen. Banknoten dieser Serien sind somit wertlos und können nicht mehr umgetauscht werden; sie haben aber allenfalls noch Sammlerwert bei Numismatik- oder Antiquitätengeschäften. Die vierte und die siebte Banknotenserie waren Reserveserien, welche nie in Umlauf gebracht werden. Daher haben sich für diese Serien nie Fragen im Zusammenhang mit dem Umtauschregime gestellt.
Da wie erwähnt die Umtauschfristen der ersten bis und mit fünften Banknotenserien bereits abgelaufen sind und die betreffenden Noten bereits wertlos sind, kann die Aufhebung der