Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/67: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) (Aufhebung der Umtauschfrist von Banknoten) · 11 Seiten

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den Folgejahren mit normalen oder überdurchschnittlichen Börsenerträgen wettgemacht werden. Seine ordentliche Tätigkeit kann der Fonds somit aus seinen Eigenkapitalerträgen finanzieren.

1.1.3 Problemstellungen und Änderungsbedarf

Umtauschfrist

Die Interpellation Tornare 16.3323 «Umtausch alter Banknoten: Aufhebung der Frist von 20 Jahren in Artikel 9 Absatz 3 WZG» stellte die Frage, ob die Aufhebung der 20-jährigen Frist denkbar sei. Der Bundesrat hielt in seiner Antwort vom 17. August 2016 fest, dass die bisherige Praxis durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und die SNB überprüft werde.

Bei der bisher in Artikel 9 Absatz 3 WZG enthaltenen 20-jährigen Umtauschfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, aufgrund derer nach Ablauf der Umtauschfrist keinerlei Ansprüche mehr gegenüber der SNB bestehen. Diese Regelung dürfte beim breiten Publikum in der Schweiz nicht oder allenfalls in sehr groben Umrissen bekannt sein; in jedem Fall wird diese atypische Regelung ausserhalb der Schweiz wohl nicht wahrgenommen. Für die meisten Nutzer von Bargeld ist es daher nur schwer nachvollziehbar, weshalb ihr echtes Geld nach 20 Jahren plötzlich völlig wertlos ist.7 Dies ist Betroffenen mit Blick auf die Funktion von Bargeld – neben der Funktion als Zahlungsmittel ist Bargeld auch Wertaufbewahrungsmittel

– nur schwer zu vermitteln.

Die Frist von 20 Jahren wurde 1921 eingeführt. Nach damaliger Überlegung galten in dieser Frist nicht umgetauschte Noten als grösstenteils verloren oder zerstört. Heute sind die Umstände anders. Zwischen 1920 und 2015 ist nicht nur die Lebenserwartung deutlich gestiegen (für Frauen um 29,2 und für Männer um 27,5 Jahre), auch die Mobilität der Bevölkerung (Arbeitskräfte, Touristen usw.) hat zugenommen. Die Umtauschfrist stellt im internationalen Vergleich grösserer Industrieländer eine Ausnahme dar (siehe 1.4). Der Schweizer Franken ist heute eine international verwendete Währung und wird auch in physischer Form im In- und Ausland zur Wertaufbewahrung verwendet. Der Kreis der Betroffenen ist mit Blick auf den Ablauf der Umtauschfrist der ab 1976 erstmals ausgegebenen sechsten Banknotenserie somit potenziell sehr gross – und gleichzeitig dürfte die gesetzliche Bestimmung zum Verfall der Schweizer Banknoten im internationalen Kontext weitgehend unbekannt sein.

Aus rechtlicher und praktischer Sicht wirkt zudem störend, dass bei Banknoten und Münzen andere Regeln zur Anwendung gelangen, obschon beide Geldformen den Status als gesetzliches Zahlungsmittel aufweisen. Der Bund kann Münzen ausser Kurs setzen (Art. 3 Abs. 1 MünzV) und diesbezüglich besondere Bestimmungen erlassen. Das EFD legt den Tarif für die Rücknahme von ausser Kurs gesetzten Münzen nach Ablauf der Umtauschfrist fest (Art. 3 Abs. 2 MünzV). Somit werden zurückgerufene Münzen – im Unterschied zu den Banknoten – nach der Umtauschfrist nicht einfach wertlos. Die Ausserkurssetzung von Münzen findet jedoch selten statt: Gewisse Münzen sind seit über 100 Jahren im Umlauf und noch immer gültiges Zahlungsmittel. Die anfangs der 1970er-Jahre zurückgerufenen Münzen (mit Ausnahme der Zweirappen-Münze) werden noch heute zum Nominalwert umgetauscht.

7 Betroffen sind hauptsächlich Erben, wenn ein Nachlass alte Noten enthält, und ausländische Gastarbeiter, die mit Schweizer Banknoten in ihre Heimat zurückkehrten. Bei der SNB gehen während der 20-jährigen Umtauschfrist zwischen 300 und 400 Umtauschgesuche pro Jahr ein. Auch wenn diese Beträge insgesamt nicht sehr hoch sind (rund 300 000 Fr. jährlich), so können sie doch für die einzelnen Betroffenen ins Gewicht fallen.