Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/67: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) (Aufhebung der Umtauschfrist von Banknoten) · 11 Seiten
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Umtauschfrist nur Banknoten der sechsten Serie oder jüngere Banknoten erfassen. Dementsprechend hält Artikel 9 Absatz 3 fest, dass zurückgerufene Banknoten, die 1976 als Teil der sechsten Banknotenserie oder später erstmalig ausgegeben wurden, von der Nationalbank getauscht werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 8 erfüllt sind.
Abs. 4
Da es gemäss Artikel 9 Absatz 3 keine Frist mehr gibt, innert derer die zurückgerufenen Banknoten umzutauschen sind, erübrigt sich die bisherige Regelung, wie mit dem Gegenwert der nicht innert Frist zum Umtausch eingereichten Noten umzugehen ist. Absatz 4 wird daher aufgehoben. Zur buchhalterischen Behandlung des Notenumlaufs siehe unten Ziffer 3.2.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (Fondssuisse)
Mit der Aufhebung der Umtauschfrist für Banknoten wird der Fondssuisse keine Mittel von der SNB mehr erhalten. Der gleich gebliebene Kapitalbestand seit der letzten Zahlung der SNB zeigt aber, dass der Fonds aus seinem bestehenden Kapital ausreichende Erträge zur Finanzierung seiner Tätigkeiten erzielen kann. So erhielt der Fonds im Jahr 2000 von der SNB 244 Millionen. Am 31. Dezember 2016 belief sich sein Eigenkapital auf 269 Millionen. Abgesehen von ausserordentlichen Ereignissen wie Lothar 1999 oder den Überschwemmungen von 2005 sollte der Fondssuisse in der Lage sein, während eines normalen Jahres seine in den Statuten aufgeführten Leistungen aus den jährlichen Kapitalerträgen finanzieren zu können.
3.2 Auswirkungen auf die SNB
Mit der Aufhebung der Umtauschfrist stellt sich die Frage, wie die SNB mit den zurückgerufenen Banknoten, die nicht mehr als gesetzliche Zahlungsmittel gelten, umgehen wird. Die SNB weist den Nominalwert der von ihr ausgegebenen Banknoten der aktuellen und der zurückgerufenen Notenserien in der Bilanz unter der Passivenposition «Notenumlauf» aus und stellt im entsprechenden Bilanzanhang den Gesamtbetrag, gegliedert nach den verschiedenen Banknotenserien, dar. Unter dem bisherigen Gesetzesregime wurde nach Ablauf der Umtauschfrist der Restbetrag der nicht innert Frist umgetauschten, zurückgerufenen Banknoten ausgebucht und bis 1953 dem eidgenössischen Invalidenfonds bzw. dem Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden überwiesen. Da zukünftig alle unter der Position «Notenumlauf» erfassten Banknoten unbeschränkt bei der SNB umgetauscht werden können, kann es keine Ausbuchung mehr geben, und die betreffende Bilanzposition bzw. der entsprechende Bilanzanhang reduziert sich in Bezug auf zurückgerufene Banknotenserien nur dann, wenn zurückgerufene Banknoten umgetauscht werden. Der Passivenposition «Notenumlauf» steht eine entsprechende Aktivenposition gegenüber, deren Ertrag in die Erfolgsrechnung einfliesst.
3.3 Auswirkungen auf Bund und Kantone
Die Änderung des WZG hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf Bund und Kantone.