Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/67: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) (Aufhebung der Umtauschfrist von Banknoten) · 11 Seiten
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Zuweisung an den Fondssuisse
Die nächste Auszahlung an den Fondssuisse 2020 könnte sehr hoch ausfallen. Ende 2016 waren noch 1,1 Milliarden Franken der sechsten Serie ausstehend, das heisst bislang nicht bei der SNB umgetauscht. Nach Schätzungen der SNB werden es 2020 noch 0,5-1 Milliarde sein. Das ist weit mehr, als der Fonds mit jährlichen Ausgaben von durchschnittlich 3,6 Millionen benötigt (siehe 1.1.2).
Ersatzpflicht
Münzen und Banknoten werden durch ihren Umlauf im Bargeldzahlungsverkehr abgenutzt und teilweise auch beschädigt. Der Ersatz dieser beschädigten Münzen und Banknoten liegt im Interesse eines möglichst reibungslosen Bargeldzahlungsverkehrs und erfolgt grundsätzlich zum Nennwert (Ziff. 1.1.1). In besonderen Fällen, in denen die Münzen bzw. Banknoten aber anders als durch den gewöhnlichen Umlauf beschädigt wurden, soll künftig mit einem Abzug vom Nennwert der oder die Einreichende an der Wiederbeschaffung beteiligt werden.
1.2 Die beantragte Neuregelung
Mit der Revision des WZG soll die Umtauschfrist ab der 6. Serie aufgehoben werden. Das Publikum hat die Sicherheit, dass zurückgerufene Noten jederzeit bei der Nationalbank umgetauscht werden können. Damit wird eine Angleichung an die Umtauschregimes der bedeutenden Währungen erreicht.
Bei dieser Gelegenheit soll beim Ersatz von beschädigten Münzen bzw. Noten ein Abzug vom Nennwert eingeführt werden, soweit die Münzen bzw. Noten anders als durch den gewöhnlichen Umlauf beschädigt wurden. Im Grundsatz bleibt der Umtausch von beschädigten Münzen bzw. Noten aber kostenlos.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
1.3.1 Aufhebung der Umtauschfrist
Am einfachsten und effizientesten können die in Ziffer 1.1.3 dargelegten Problemstellungen durch die Abschaffung der Umtauschfrist gelöst werden. So wird vermieden, dass jemand Banknoten besitzt, die plötzlich wertlos werden. Die Lösung könnte jedoch zu administrativen Kosten für die SNB führen, die technisch in der Lage sein muss, jederzeit teils sehr alte Noten zu prüfen. Zudem fällt der Anreiz weg, alte Noten in einer bestimmten Frist zurückzugeben. Zurückgerufene Noten weisen für ihre Besitzer jedoch keinerlei Nutzen auf, da sie nach der sechsmonatigen Frist ab der ersten Bekanntgabe des Rückrufs kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr sind (Art. 9 Abs. 3 WZG).
Eine andere Lösung bestünde darin, die Umtauschfrist zu verlängern, gemessen an der seit 1920 um fast 30 Jahre gestiegenen Lebenserwartung beispielsweise von 20 Jahren auf 50 Jahre. Durch die Befristung bliebe der Anreiz zur Rückgabe alter Noten erhalten. Mit der Verlängerung würde zwar die Zahl derjenigen abnehmen, die wertlos werdende Noten besitzen, der Fall wäre aber dennoch nicht ganz ausgeschlossen. Die administrativen Kosten für die SNB zur Überprüfung der alten Noten würden auch bei dieser Lösung teilweise anfallen.
Der Bundesrat erachtet die heutige Praxis als nicht mehr angemessen und ist der Ansicht, dass die Aufhebung der Umtauschfrist die einfachste und effizienteste Lösung für die in Ziffer 1.1.3 aufgeführten Problemstellungen ist.