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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 11 Seiten
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Asylverordnung 2
Kanton in Prozent Kanton in Prozent
Aargau 101,2 Nidwalden 113,2 Appenzell Ausserrhoden 87,8 Obwalden 95,5 Appenzell Innerrhoden 95,6 Schaffhausen 88,5 Basel-Landschaft 104,1 Schwyz 117,7 Basel-Stadt 95,8 Solothurn 88,3 Bern 89,8 St. Gallen 91,3 Freiburg 91,8 Tessin 87,5 Genf 107,1 Thurgau 91,5 Glarus 84,0 Uri 86,6 Graubünden 93,5 Waadt 99,0 Jura 80,0 Wallis 86,0 Luzern 99,9 Zug 120,0 Neuenburg 80,0 Zürich 115,3
Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das SEM die kantonale Abstufung gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik (BfS) veröffentlichten Mietpreiserhebungen (durchschnittlicher Mietpreis in Franken nach Zimmerzahl und Kanton) anpassen.
4Die Festsetzung der vollen Beträge der Mindestfranchise und der Selbstbehalte erfolgt nach Artikel 64 KVG4 sowie der Anzahl Kinder und Erwachsenen. Die Anpassung erfolgt jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr.
5Der Anteil für die Mietkosten beträgt 312,07 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 822,72 Franken und der Anteil für die Betreuungs- und Verwaltungskosten 267,72 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,3 Punkten (Stand: 31. Okt. 2016). Das SEM passt diese Anteile der Globalpauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.
Art. 28 Sachüberschrift und Einleitungssatz
Nothilfepauschalen
Der Bund richtet den Kantonen für jede Person, die ein Dublin-Verfahren, ein beschleunigtes oder ein erweitertes Verfahren durchlaufen hat oder bei Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme eine einmalige Pauschale aus, wenn:
Art. 29 Umfang und Höhe der Nothilfepauschalen
1Die Nothilfepauschale für Personen nach Abschluss eines Dublin-Verfahrens beträgt 400 Franken (Indexstand: 31. Oktober 2018). Sie basiert auf einer Bezugsquote von 10 Prozent, einer Bezugsdauer von 80 Tagen und Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken.
4 SR 832.10