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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 11 Seiten
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Migration
4 Mit dem nach Absatz 2 ausgerichteten Pauschalbeitrag sind sämtliche nach Artikel 91 Absatz 2terAsylG vergütbaren Sicherheitskosten der Standortkantone abgegolten.
Art. 44 Abs. 2
2Der Beitrag des Bundes bezweckt namentlich die Förderung der Lehr- und Forschungstätigkeit sowie der Qualitätssicherung auf dem Gebiet der speziellen Betreuung traumatisierter Personen.
Art. 53 Buchstaben d und e
Der Bund kann die notwendigen Kosten für die direkte Einreise in die Schweiz übernehmen, namentlich für:
d. Personen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach
Artikel 51 Absatz 4 des AsylG oder nach Artikel 85 Absatz 7 des AuG bewilligt wird;
e. Personen, denen die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, weil sie ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind.
Art. 54 Abs. 2
2Die Vergütungen im Rahmen dieser Verordnung können nur von den kantonalen Migrations- oder Sozialhilfebehörden beantragt werden.
Art. 56 Abs.3
3In allen Fällen ist die kostengünstigste Variante zu wählen, sofern sie den Umständen - wienamentlich Gesundheitszustand, anwendbare Bestimmungen für den Transit durch Drittländer und für die Aufnahme im Bestimmungsland - angemessen ist.
Art. 58 Kosten für die Begleitung
1Der Bund vergütet eine Begleitpauschale von 200 Franken pro Begleitperson, wenn eine ausländische Person von ihrem Wohnort zur nächstgelegenen zuständigen konsularischen Vertretung polizeilich begleitet werden muss.
2Für Personen, die auf der gesamten Rückreise polizeilich begleitet werden müssen, vergütet der Bund eine Begleitpauschale von:
a. 200 Franken pro Begleitperson für die polizeiliche Begleitung bis zum Flughafen oder bis zum Grenzübergang;
b. 300 Franken pro Tag und Begleitperson für die Begleitung vom Flughafen in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat als Beitrag an die Kosten für Mahlzeiten, Unterkunft und weitere Aufwendungen; die Löhne für die Begleitpersonen sowie allfällige Gebühren oder Entschädigungen für die Begleitung werden nicht vergütet; und