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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 11 Seiten

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Kanton Franken Kanton Franken

Freiburg 42 715 Tessin 31 928 Genf 59 619 Thurgau 20 662 Glarus 21 206 Uri 18 103 Graubünden 28 554 Waadt 83 285 Jura 20 431 Wallis 47 220 Luzern 47 925 Zug 25 072 Neuenburg 30 028 Zürich 156 156

4Die Leistungspauschale beträgt 750 Franken pro im Vorjahr ausgereiste Person.

Art. 72 Abs.2

2Zuständig für die Programme gemäss Artikel 71 ist das SEM. Es kann der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten oder Dritten die Planung und Umsetzung der Programme im Ausland übertragen.

Art. 74 Abs. 2,3, 4 und 5

2Die Pauschale für die individuelle Rückkehrhilfe nach Absatz 1 beträgt maximal 1000 Franken pro Person. Sie kann individuell abgestuft werden, namentlich nach Alter, Stand des Asylverfahrens, Aufenthaltsdauer und aus länderspezifischen Gründen.

3Die Pauschale kann durch eine materielle Zusatzhilfe ergänzt werden. Darunter fallen individuelle Massnahmen namentlich in den Bereichen Beruf, Ausbildung und Wohnraum.

4Die materielle Zusatzhilfe wird bis höchstens 3000 Franken pro Person oder Familie gewährt. Das SEM kann für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat und aus länderspezifischen Gründen die materielle Zusatzhilfe bis auf höchstens 5000 Franken erhöhen.

5In den Zentren des Bundes werden die individuelle Rückkehrhilfe und die materielle Zusatzhilfe unter Berücksichtigung von Verfahrensstand und der Aufenthaltsdauer degressiv ausgestaltet.

Art. 76

1Bei der Ausreise in einen Drittstaat, der nicht dem Heimat- oder Herkunftsstaat entspricht, kann individuelle Rückkehrhilfe gewährt werden. Die betroffene Person muss mindestens ein Jahr zum Verbleib im Drittstaat berechtigt sein.

2Keine individuelle Rückkehrhilfe wird gewährt, wenn die betroffene Person in einen Staat nach Artikel 76a weiterreist.

Art. 76a Abs.1

1Von der individuellen Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind: