Vorlage
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 11 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
Migration
Art. 59a Abs. 1, 2 und 2bis
1Das SEM kann zur Deckung der Grundbedürfnisse während der Reise zum Heimat- oder Herkunftsstaat das Reisegeld vergüten. Dieses beträgt 100 Franken pro Person, höchstens jedoch 500 Franken pro Familie.
2Es kann das Reisegeld bis zum Betrag von 500 Franken pro Person, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1000 Franken pro Familie erhöhen, wenn damit aus besonderen, insbesondere länderspezifischen oder gesundheitlichen Gründen die kontrollierte Ausreise gefördert werden kann.
2bisDas SEM kann Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AuG9 in Haft befinden und die sich bereit erklären, pflichtgemäss auszureisen, ein Reisegeld von maximal 500 Franken vergüten. Die Vergütung des Reisegeldes erfolgt erst, nachdem ein Beratungsgespräch in Administrativhaft nach Artikel 3b der Verordnung vom 11. August 199910 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen stattgefunden hat.
Art. 59abisAbs. 3 Bst. a, Abs. 3bisund 5
3Das SEM entscheidet auf Antrag der Kantone über die Ausrichtung des Ausreisegeldes. Hierfür hat der Kanton darzulegen, dass:
a. er alle für die Papierbeschaffung notwendigen Schritte rechtzeitig eingeleitet sowie bei Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AuG in Haft befinden, ein Beratungsgespräch in Administrativhaft gemäss Artikel 3b der Verordnung vom 11. August 199911 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen durchgeführt hat; und
3bisBei Härtefällen, insbesondere aufgrund des Gesundheitszustandes, bei nicht vollumfänglicher Mitwirkung bei der Papierbeschaffung oder aus länderspezifischen Gründen kann das SEM Ausnahmen gewähren.
5Das SEM oder von diesem beauftragte Dritte können das Ausreisegeld an den internationalen Flughäfenoder im Bestimmungsland auszahlen.
Art. 59ater
Aufgehoben
9 SR 142.20
10 SR 142.281
11 SR 142.281