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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 11 Seiten

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Asylverordnung 2

Art. 31 Abs. 2 und 3

2Der Bund beteiligt sich an diesen Kosten mit einem jährlichen Pauschalbeitrag. Dieser wird nach der Formel P x G x Y: 100 berechnet, wobei gilt:

P = einmaliger Pauschalbeitrag pro Person;

G = Anzahl Asylgesuche und Anzahl Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäss Datensystem des SEM;

Y = bevölkerungsproportionaler Verteilschlüssel nach Artikel 21 und Anhang 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 19995 über Verfahrensfragen

3Der Pauschalbeitrag nach Absatz 2 Variable P beträgt 550 Franken beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt ihn jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.

Art. 41

1Der Pauschalbeitrag des Bundes an die Sicherheitskosten bemisst sich nach der Grösse der Unterkünfte des Bundes. Der Jahresansatz von 107981,65 Franken wird pro 100 Unterbringungsplätze in Zentren des Bundes oder pro 25 Unterbringungsplätze in einem besonderen Zentrum des Bundes nach Artikel 24a AsylG ausgerichtet.

2Der Pauschalbeitrag pro Kanton wird jeweils Ende Jahr ausbezahlt und berechnet sich nach der Formel:

PB = (PE × DE × FE + PB × DB × FB) × JA/JT

In der Formel bedeuten:

PB = Pauschalbeitrag pro Kanton

PE = Anzahl Unterbringungsplätze pro Zentrum des Bundes im Kanton

PB = Anzahl Unterbringungsplätze pro besonderes Zentrum des Bundes im Kanton DE = Betriebsdauer pro Zentrum des Bundes in Tagen

DB = Betriebsdauer pro besonderes Zentrum des Bundes in Tagen

FE = 0,01 (Faktor Zentrum des Bundes)

FB = 0,04 (Faktor besonderes Zentrum)

JA = Jahresansatz nach Absatz 1

JT = Anzahl Kalendertage im Jahr.

3 Der Jahresansatz nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,3 Punkten (Stand: 31. Oktober 2016). Das SEM passt diesen Betrag jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

5 SR 142.311