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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 11 Seiten
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2Die Nothilfepauschale für Personen nach Abschluss eines beschleunigten Verfahrens beträgt 2013 Franken (Indexstand: 31. Oktober 2018). Sie basiert auf einer Bezugsquote von 33 Prozent, einer Bezugsdauer von 122 Tagen und Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken.
3Die Nothilfepauschale für Personen nach Abschluss eines erweiterten Verfahrens und für Personen, deren vorläufige Aufnahme aufgehoben wurde, beträgt 6006 Franken (Indexstand: 31. Oktober 2018). Sie basiert auf einer Bezugsquote von 66 Prozent, einer Bezugsdauer von 182 Tagen und Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken.
4Das SEM passt die Nothilfepauschalen jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr dem Landesindex der Konsumentenpreise an.
Art. 30 Abs. 2
2Aufgehoben
Art. 30a Anpassung der Nothilfepauschalen
1Das SEM passt die Basispauschalen nach Artikel 29 gestützt auf die jährlichen Ergebnisse aus dem Monitoring Sozialhilfestopp nach Artikel 30 an, wenn das jeweilige Produkt aus der durchschnittlichen Bezugsquote und der durchschnittlichen Bezugsdauer der vorangehenden sechs Jahre um mindestens 10Prozent vom entsprechenden Produkt der geltenden Basispauschale abweicht und die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 oder 3 erfüllt sind.
2Die Pauschale wird erhöht, wenn die finanziellen Nettoreserven der Kantone (Saldo von Überschüssen und Defiziten) tiefer sind als der durchschnittliche jährliche Gesamtbetrag, welcher den Kantonen in den vorangehenden vier Jahren als Pauschalen ausbezahlt wurde.
3Die Pauschale wird gesenkt, wenn die finanziellen Nettoreserven der Kantone (Saldo von Überschüssen und Defiziten) mindestens dem durchschnittlichen jährlichen Gesamtbetrag entsprechen, welcher den Kantonen in den vorangehenden vier Jahren als Pauschalen ausbezahlt wurde.
4Die Produkte nach Absatz 1 und die Nettoreserven nach den Absätzen 2 und 3 werden wie folgt berechnet: Der massgebende Mittelwert wird bestimmt, indem die Extremwerte am unteren und oberen Ende aus der Berechnung ausgeschlossen werden. Dabei werden die Werte derjenigen Kantone aus der Berechnung ausgeschlossen, welche zusammen für den Vollzug von mindestens 10 Prozent der rechtskräftigen Entscheide nach Artikel 28 zuständig sind.
5Die Anpassung der Nothilfepauschalen wird wie folgt berechnet: Das neu ermittelte Produkt wird multipliziert mit den indexierten Kosten pro Tag in der Höhe von 50 Franken.
6Die Anpassung der Pauschalen erfolgt jeweils auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres.