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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 11 Seiten

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Asylverordnung 2

c. 400 Franken pro Tag für den Equipenleiter oder die Equipenleiterin eines Sonderflugs nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung vom 12. November 20086 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes ab Flughafen bis in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.

3…7

4Befindet sich die zuständige konsularische Vertretung, der Flughafen oder der Grenzübergang im gleichen Kanton, in welchem sich die ausländische Person aufhält, so beträgt die Begleitpauschale nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe a 50 Franken.

5Der Bund vergütet eine Begleitpauschale von 200 Franken für die soziale Begleitung vom Wohnort bis zum Flughafen oder bis zum Grenzübergang oder für die gesamte Rückreise, wenn es sich um besonders betreuungsbedürftige Personen, insbesondere um Familien mit Kindern oder allein reisende Minderjährige handelt.

6Der Kanton kann Drittpersonen mit der sozialen Begleitung nach Absatz 5 beauftragen.

Art. 58b Kosten für ärztliche Untersuchungen und Begleitungen

1Bei Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nach Artikel 27 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 20088 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes vergütet das SEM den Kantonen eine Pauschale von 250 Franken.

2Für eine ärztliche Begleitung an den Flughafen oder bis zum Grenzübergang, die sich nach einer ärztlichen Untersuchung als notwendig erweist, vergütet das SEM den Kantonen eine Pauschale von 500 Franken.

3Die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt die Pauschalen jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.

Art. 59 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. c und Abs. 3

Weitere vergütbare Kosten

1Der Bund vergütet die Kosten für:

c. die Beförderung des Gepäcks bis zum Betrag von 200 Franken pro Person, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 500 Franken pro Familie;

3Erscheint eine ausreisepflichtige Person nicht zum Ausreisetermin, so stellt das SEM dem Kanton die Flugannullierungskosten sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen weiteren Kosten in Rechnung, falls der Kanton die Annullierung hätte verhindern können.

6 SR 364.3

7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6951)

8 SR 364