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Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 11 Seiten

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Asylverordnung 2

6. Kapitel: Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung

(Art. 93, 93a, 93b)

Art. 62 Zweck der Rückkehrhilfe

1Zweck der Rückkehrhilfemassnahmen ist die Förderung der freiwilligen und pflichtgemässen Rückkehr in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat von Personen nach Artikel 63.

2Freiwillige Rückkehr bedeutet, dass eine Person die Schweiz aus eigenem Antrieb verlässt; pflichtgemässe Rückkehr bedeutet, dass eine Person die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Verfügung verlässt.

3Rückkehrhilfemassnahmen können auch Leistungen umfassen, die den Wiedereingliederungsprozess der rückkehrenden Person unterstützen.

4Rückkehrhilfe wird nur einmal gewährt. Dies schliesst die in anderen europäischen Staaten gewährten Rückkehrhilfen ein. Hat die Person die Schweiz vor mehr als fünf Jahren mit Rückkehrhilfe verlassen, kann ausnahmsweise erneut Rückkehrhilfe gewährt werden.

5Reisen die Begünstigten nicht aus oder wieder ein, so haben sie die durch die Schweiz ausbezahlten Beträge rückzuerstatten.

Art. 64 Abs. 5

5Das EJPD kann die Rückkehrhilfe für einzelne Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaaten aus länderspezifischen Gründen befristet ausschliessen.

2. Abschnitt: Rückkehrberatung

(Art. 93a AsylG)

Art. 67 Abs. 3

3Zuständig für die Rückkehrberatungsstellen in den Zentren des Bundes und an den Flughäfen Zürich und Genf ist das SEM. Es kann diese Aufgabe kantonalen Rückkehrberatungsstellen oder Dritten übertragen und schliesst mit diesen eine Vereinbarung über die Abgeltung ab.

Art. 68 Abs. 3 und 4

3Die Basispauschale wird kantonal wie folgt abgestuft:

Kanton Franken Kanton Franken

Aargau 62174 Nidwalden 46 322 Appenzell Ausserrhoden 19 710 Obwalden 40 172 Appenzell Innerrhoden 15 365 Schaffhausen 21 505 Basel-Landschaft 41 785 Schwyz 26 986 Basel-Stadt 25 501 Solothurn 37 482 Bern 125 565 St. Gallen 47 782