Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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2.4 Änderungen der Asylverordnung 3 (AsylV 3)

Ersatz eines Ausdrucks

Der heute in der Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 über die Bearbeitung von Personendaten geltende Begriff „Empfangs- und Verfahrenszentrum“ soll in der gesamten Verordnung durch den Ausdruck „Zentrum des Bundes“ ersetzt werden.

Anhang 5

Zukünftig werden Mitarbeitende von kantonalen oder kommunalen Zentren nach Artikel 24d nAsylG Zugriff auf MIDES (Informationssystem der Zentren des Bundes und der Unterkünfte am Flughafen) erhalten (vgl. Art. 99b Bst. d nAsylG). Die detaillierten Zugriffs- und Bearbeitungsrechte zu diesem Informationssystem sind in Anhang 5 zur AsylV 3 geregelt. Diese Liste muss entsprechend mit einer Spalte (Kanton) und den konkreten Zugriffs- und Bearbeitungsrechten für die Mitarbeitenden von kantonalen oder kommunalen Zentren im Bereich Betreuung und Unterbringung nach Art. 24d nAsylG ergänzt werden.

Des Weiteren wurden auf der Grundlage von Artikel 99a Absatz 2 Buchstabe a AsylG (Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten) weitere Datenfelder in die Tabelle aufgenommen. Es handelt sich dabei einerseits um die Fingerabdrücke und die Fotografien der asylsuchenden Personen. Diese Daten sollen zukünftig auch in MIDES gespeichert werden können. Zudem sind im Rahmen der Voraufnahme in einem Zentrum des Bundes (vor einer allfälligen Neuzuteilung in ein anderes Zentrum) neue Datenfelder für die Registrierung eines Medizinalfalles und für die Registrierung der Familienzugehörigkeit vorgesehen.