Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

mit Unterhaltsschulden zu informieren. Flankierend soll im Freizügigkeitsgesetz ei-

ne neue Bestimmung zur Weiterleitung dieser Information verankert werden».35

1.5 Revision des Kindesunterhaltsrechts

Im Rahmen der am 20. März 2015 vom Parlament verabschiedeten Revision des Kindesunterhaltsrechts36 hat der Gesetzgeber mehrere der vom Bundesrat im Bericht «Harmonisierung» festgehaltenen Punkte umgesetzt:

 Der neue Artikel 176a ZGB präzisiert, dass die Alimentenhilfe für Beiträge, die im Rah-

men eines Eheschutzverfahrens zugesprochen wurden, ebenfalls in Anspruch genommen werden kann.37

 Im Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge (BVG)38 und im Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG)39 finden sich neu Massnahmen zur Verbesserung der Möglichkeiten der Inkassostellen in Bezug auf die Auszahlungen von Leistungen der 2. Säule in Kapitalform an Personen, die beharrlich ihre Alimentenpflichten vernachlässigen. Vernachlässigt demnach eine Person ihre Unterhaltspflicht und ist der Inkassostelle bekannt, in welcher Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die verpflichtete Person ihr Vorsorgeguthaben hat, so informiert die Inkassostelle diese Einrichtung. Wird eine Kapitalauszahlung des Vorsorgeguthabens beantragt, muss die betreffende Einrichtung die Inkassostelle, von der sie kontaktiert wurde, umgehend darüber orientieren, damit diese die notwendigen Schritte zur Sicherung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Person einleiten kann.

 Der Wortlaut von Artikel 131 Absatz 1 und Artikel 290 Absatz 1 ZGB wurde angepasst:

Die Inkassohilfe wird neu von einer vom kantonalen Recht bezeichneten Fachstelle sichergestellt. Die Qualität der Leistungen der Inkassostellen hängt in der Tat wesentlich von den Qualifikationen der Mitarbeitenden, die mit dieser Aufgabe betraut sind, ab.

 Zur Verbesserung und gesamtschweizerischen Vereinheitlichung der Inkassohilfe hat

der Gesetzgeber dem Bundesrat in Artikel 131 Absatz 2 und Artikel 290 Absatz 2 ZGB schliesslich die Kompetenz zum Erlass einer entsprechenden Verordnung übertragen.

2 Harmonisierung der Inkassohilfe

Die Bedeutung einer gesamtschweizerischen Vereinheitlichung der Inkassohilfe ist nicht zu unterschätzen.

Die Vereinheitlichung soll einer berechtigten Person überall in der Schweiz die gleiche – kompetente und effiziente – «Basis»-Unterstützung bei den erforderlichen rechtlichen Schritten zur Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge, die ihr in einem Unterhaltstitel zugesprochen worden sind, bieten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass es grundsätzlich die berechtigte Person ist, die die notwendigen rechtlichen Schritte für das Inkasso ergreifen muss, wenn die verpflichtete Person ihre Pflicht vernachlässigt. Solche Verfahren können sehr aufwendig sein und Rechtskenntnisse voraussetzen. Es kann sich insbesondere als notwendig herausstellen, rechtlich gegen die zahlungspflichtige Person vorzugehen, sei es in Form einer Betreibung oder eines Gerichtsverfahrens oder bei einem internationa-

35 Bericht Harmonisierung, S. 4–5.

36 Teilweise Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2017 (AS 2015 4299 und 5017).

37 Botschaft Kindesunterhalt, S. 584.

38 SR 831.40

39 SR 831.42