Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

mente sowie für Kinder- und Ausbildungszulagen und für die Frauenalimente bieten die Sozialen Dienste St. Gallen Inkassohilfe an, allerdings nur in Verbindung mit einer Bevorschussung oder einer sozialhilferechtlichen Unterstützung. Soweit es um reine Inkassohilfe geht, ist hingegen die Beratungsstelle für Familien zuständig. Die Beratungsstelle Familie ist ein privatrechtlicher Verein, der im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit der Stadt St. Gallen Inkassohilfe leistet.55

In den Kantonen, in welchen die Gemeinden für die Inkassohilfe zuständig sind, sind die Sozialhilfe, die Alimentenbevorschussung und die Inkassohilfe bei derselben Behörde angesiedelt. Dass sich eine einzige Behörde oder sogar eine einzige Person um diese drei Bereiche zu kümmern hat, kann sich jedoch als Nachteil erweisen, ist es doch eher selten, dass eine Person in allen drei Tätigkeitsbereichen vertiefte Kenntnisse besitzt. Insbesondere das für das Alimenteninkasso notwendige Fachwissen unterscheidet sich teilweise beträchtlich von den Kenntnissen, die benötigt werden, um ein Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen oder um Sozialhilfe beurteilen zu können. Die geringe Zahl von Fällen in kleinen Gemeinden stellt ausserdem ein Hindernis für den Erfahrungserwerb und die Entwicklung einer effizienten Praxis dar, die es ermöglichen würde, die Interessen der berechtigten Person, die vom Gemeinwesen Hilfe beansprucht, möglichst gut zu vertreten. Die befragten Fachleute empfehlen deshalb die Zentralisierung (auf kantonaler oder regionaler Ebene) und die Professionalisierung der Alimentenhilfe.

Abs. 2 Das kantonale Recht bezeichnet die Fachstelle

Der Bundesrat hat nicht die Kompetenz, den Kantonen eine territoriale Reorganisation der Inkassohilfe vorzuschreiben. Die Kantone sind jedoch durch den Entscheid des Gesetzgebers verpflichtet, diese Aufgabe an eine Fachstelle zu übertragen (Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 Abs. 1 ZGB).56

Die Kantone können folglich die Inkassohilfe frei organisieren: auf kommunaler, regionaler oder kantonaler Ebene. Sie können auch festlegen, diese Aufgabe derjenigen Stelle zu übertragen, die ebenfalls für die Alimentenbevorschussung und die Sozialhilfe zuständig ist. Unabhängig von der gewählten Organisationsform hat der Dienst für Inkassohilfe jedoch eine Fachstelle zu sein, die über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, um jedes Dossier zu beurteilen und entscheiden zu können, welche Leistungen – unter den in der Verordnung aufgelisteten (Art. 12 und 13) – zu erbringen sind.

Den Kantonen steht es ausserdem frei, für die grenzüberschreitende Inkassohilfe (Abschnitt

7) eine separate Fachstelle zu bezeichnen.

Abs. 3 Aufsicht durch die zuständige Behörde

Die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle untersteht der Aufsicht der vom kantonalen Recht bezeichneten Behörde. Es geht hier nicht darum, eine neue Aufsichtsbehörde zu schaffen. Die bestehende Aufsichtsbehörde wird aber unter Umständen bei der Ausgestaltung der Inkassohilfe gemäss den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung neue Aufgaben wahrnehmen müssen.

Die Aufsichtsbehörde soll insbesondere eine effiziente und kompetente Aufgabenerfüllung der für die Inkassohilfe zuständigen Stellen gewährleisten. Zu diesem Zweck ist eine geeignete Organisation hinsichtlich Personalressourcen und spezifischem Fachwissen erforderlich.57 In den Kantonen, welche die Inkassohilfe einem (einzigen) kantonalen Dienst zugeteilt

55 Abrufbar unter: www.familienberatung-sg.ch > Beratungsstelle.

56 Botschaft Kindesunterhalt, S. 582 f. Was das Interesse des Gemeinwesens an einer kompetenten und effizienten Inkassostelle angeht, wird auf den einführenden Teil dieses Berichts verwiesen (2. Harmonisierung der Inkassohilfe).

57 Dazu s. auch Mani, N. 56.