Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
chen Inkasso der bevorschussten Unterhaltsbeiträge können die Sozialkosten für das Gemeinwesen reduziert werden.
3 Arbeitsmethode
Die Organisation der Inkassohilfe wie auch die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen sind je nach Kanton und manchmal auch innerhalb eines Kantons sehr unterschiedlich. Da die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen eher allgemein gehalten sind, hat jede Behörde ihre eigene Praxis entwickelt. Um eine Übersicht über die Organisation und Praxis der Inkassohilfe in den Kantonen zu gewinnen, hat das Bundesamt für Justiz (BJ) im Juli 2015 den Stellen, die die Inkassohilfe durchführen, mit Unterstützung der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) einen Fragebogen zukommen lassen.48 Zwischen Juli 2015 und Oktober 2015 wurden dem BJ 148 ausgefüllte Fragebogen zurückgeschickt.49 Die Antworten wurden soweit möglich in den diesem Bericht beiliegenden Tabellen zusammengefasst. Im Übrigen fliessen die Antworten der kantonalen, regionalen und kommunalen Dienste ebenfalls punktuell in die Erläuterungen zu den einzelnen Verordnungsbestimmungen ein.
Das BJ hat ausserdem eine Begleitgruppe eingesetzt, um das theoretische und praktische Wissen zur Hand zu haben, das für die Ausarbeitung einer Verordnung, die den Fachstellen aller Kantone als Arbeitsinstrument dienen soll, erforderlich ist. Diese Begleitgruppe setzte sich zusammen aus Fachleuten verschiedener Departemente der Bundesverwaltung, nichtstaatlicher Organisationen sowie Mitgliedern der Conférence romande des autorités compétentes en matière d’avances et de recouvrement des contributions d’entretien beziehungsweise des Schweizerischen Verbands für Alimentenfachleute (SVA). Die meisten der Mitglieder aus den genannten Organisationen sind gleichzeitig auch Spezialistinnen und Spezialisten aus Inkassohilfebehörden der Kantone. Folgende Institutionen waren vertreten: das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), die Zentralbehörde internationale Alimentensachen (BJ), die SODK und die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).
4 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
4.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Wie weiter oben ausgeführt, sind im Familienrecht verschiedene Konstellationen vorgesehen, bei welchen es sich als notwendig herausstellen kann, einen – in der Regel monatlichen
– Unterhaltsbeitrag festzulegen, den eine Person einem oder mehreren Familienmitgliedern zur Deckung des laufenden Bedarfs zahlen muss (s. oben Ziff. 1.1). Gemäss dem Wortlaut von Artikel 131 Absatz 1 und Artikel 290 Absatz 1 ZGB hat in diesen Fällen eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person in geeigneter Weise bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs zu helfen, wenn die verpflichtete Person diesen Unterhaltsbeitrag nicht leistet (s. Art. 3 Abs. 1). Mit anderen Worten: Die berechtigte Person hat hier einen Anspruch gegen das Gemeinwesen auf Unterstützung bei der Einforderung des Unterhaltsbeitrages.50 Das Familienrecht kennt jedoch noch weitere Unterhaltsansprüche,51
48 S. Anhang 1: Fragebogen BJ.
49 S. Anhang 2: Liste der Teilnehmenden.
50 Hegnauer, Berner Kommentar II/2/2/1, N. 6 zu Art. 290.