Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

len Sachverhalt in Form eines Gesuchs um grenzüberschreitendes Alimenteninkasso. Die Inkassohilfe entlastet die ohnehin überdurchschnittlich belasteten Unterhaltsberechtigten40 – oft Frauen und Kinder – von der aufreibenden und zeitintensiven Arbeit, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge einzutreiben. Ausserdem bewirkt das Gewicht amtlicher Stellen bei Unterhaltspflichtigen, dass solche Inkassobemühungen oft erfolgreicher sind als diejenigen der berechtigten Person allein.41

Es sei ferner daran erinnert, dass der Gesetzgeber bei der Revision des Kindesunterhaltsrechts im Zivilgesetzbuch davon abgesehen hat, das System der Mankoteilung oder einen Mindestunterhaltsbeitrag an das Kind einzuführen.42 Die Unterhaltsbeiträge werden weiterhin unter Berücksichtigung des Existenzminimums der verpflichteten Person bestimmt.43 Ohne gegenteilige Anhaltspunkte ist deshalb davon auszugehen, dass der Unterhaltsbeitrag – wenn er durch ein Gerichtsurteil festgelegt wurde – das Resultat eines kontradiktorischen Verfahrens und einer umfassenden Beweiserhebung zur finanziellen Lage der Parteien ist oder – wenn er in einem Unterhaltsvertrag festgelegt wurde – vom Gericht oder der für die Genehmigung zuständigen Behörde geprüft worden ist. Somit kann vorausgesetzt werden, dass der behördlich geprüfte Unterhaltstitel mit den finanziellen Möglichkeiten der verpflichteten Person vereinbar ist.44 Unter diesen Voraussetzungen muss der Unterhaltsbeitrag entsprechend auch eingezogen werden können.

Eine nicht ausreichende Inkassohilfe erhöht das Armutsrisiko nach einer Trennung oder Scheidung. Aus dem im Bericht «Harmonisierung» zitierten Sozialbericht 2008 des Kantons Bern geht hervor, dass Alimente eine nicht zu vernachlässigende armutsvermindernde Wirkung haben. Auf der Basis von Steuerdaten wurden dabei Haushalte, bei denen Alimente einen Einkommensbestandteil bilden, mit Haushalten, die keine Alimente erhalten, verglichen. Der Anteil der Einelternhaushalte, die armutsbetroffen oder armutsgefährdet sind, fällt bei Einelternhaushalten, welche Alimente erhalten, deutlich niedriger aus als bei Einelternhaushalten, die keine Alimente erhalten.45 Aus diesem Grund wird von der Inkassohilfestelle erwartet, dass sie Unterhaltspflichtige dazu anhält, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, und Säumige mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln verfolgt.

Aus gesellschaftlicher Sicht soll mit der Inkassohilfe sichergestellt werden, dass die verpflichtete Person – und nicht das Gemeinwesen (mittels Alimentenbevorschussung oder Sozialhilfe) – ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der berechtigten Person nachkommt. Eine nicht ausreichende Inkassohilfe ermuntert zahlungsunwillige Unterhaltspflichtige geradezu, sich zu Lasten der berechtigten Person und schlussendlich auch der Allgemeinheit, die dann die Unterhaltskosten der Betroffenen zu tragen hat, ihrer Verpflichtungen zu entziehen. Daher ist die Einführung einer für die ganze Schweiz einheitlichen und wirksamen Inkassohilfe wichtig.46 Es muss unbedingt verhindert werden, dass die verpflichtete Person sich angespornt fühlt, sich ihrer Unterhaltspflicht oder dem Inkasso zu entziehen.47

Eine kompetente und wirksame Inkassohilfe entspricht schliesslich auch aus einem anderen Grund dem Interesse des Gemeinwesens. Wie schon weiter oben ausgeführt wurde, ist grundsätzlich die gleiche Behörde sowohl für die Inkassohilfe wie auch für das Inkasso der von der öffentlichen Hand bevorschussten Unterhaltsbeiträge zuständig. Mit einem erfolgrei-

40 S. auch Haselbach, S. 109.

41 Bericht Harmonisierung, S. 22.

42 Botschaft Kindesunterhalt, 560–564.

43 De Poret Bortolaso, SJ 2016, S. 158–159.

44 Bastons Bulletti/Farine, ZVW 2008, S. 39–40.

45 Zitiert im Bericht Harmonisierung, S. 26–27.

46 Botschaft Kindesunterhalt, S. 557.

47 Nigg, CHSS 4/2011, S. 174; Bastons Bulletti/Farine, ZVW 2008, S. 39; Haselbach, S. 98: «Durch die Tatsache, dass viele Urteile Papierurteile [bleiben], ist die öffentliche Ordnung berührt».