Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

bei deren Vollstreckung die Fachstelle unter den gleichen Bedingungen behilflich sein kann, sofern dies im kantonalen Recht vorgesehen ist (s. Art. 3 Abs. 4). Deshalb muss in dieser ersten Verordnungsbestimmung der Begriff «familienrechtliche Unterhaltsansprüche» als Unterhaltsansprüche im weiteren Sinn verstanden werden.

Im Bericht «Harmonisierung» wurde festgestellt, dass die offene Formulierung der Artikel 131 Absatz 1 und Artikel 290 Absatz 1 ZGB («in geeigneter Weise zu helfen») den Kantonen

– beziehungsweise den Inkassostellen, da die betreffende Gesetzgebung oft eher summarisch ist – einen zu grossen Handlungsspielraum für den Vollzug lässt. Die Umsetzung fällt entsprechend sehr unterschiedlich aus und in zahlreichen Kantonen ist die Durchsetzung des Anspruchs auf Unterhalt nicht genügend gesichert. Eine Ungleichbehandlung und eine teilweise erhebliche Rechtsunsicherheit sind die Folge. Um Abhilfe zu schaffen hat der Bundesgesetzgeber den Bundesrat mit der Ausarbeitung einer Verordnung betraut (s. oben Ziff. 1.4). Mittels einer einheitlichen Regelung der Inkassohilfe will der Bundesrat die Praxis harmonisieren, damit allen in der Schweiz wohnhaften Unterhaltsberechtigten unter den gleichen Voraussetzungen Inkassohilfe sowie gleiche «Basis»-Leistungen gewährt werden.52 Damit wird die Gleichbehandlung gewährleistet und eine klare Situation geschaffen; dies nicht nur für die berechtigten und verpflichteten Personen, sondern auch für die Fachstellen, die das Bundesrecht vollziehen müssen.

Art. 2 Organisation der Inkassohilfe

Abs. 1 Die Organisation der Inkassohilfe ist Sache der Kantone

Die Kantone haben eine geeignete Inkassohilfe einzurichten (Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 Abs. 1 ZGB), sie sind aber frei in deren Organisation. Aus diesem Grund unterscheidet sich die Umsetzung der Inkassohilfe in den Kantonen und sogar innerhalb eines Kantons beträchtlich,53 was für die Harmonisierung eine grosse Herausforderung darstellt.

In zehn Kantonen (AI, AR, BL, LU, OW, SG, SH, SZ, TG, UR) sind die Gemeinden für die Inkassohilfe zuständig. In den Kantonen Aargau, Bern, Graubünden und Zug liegt die Zuständigkeit zwar auch bei den Gemeinden, diese haben die Aufgabe aber zum Teil an private Stellen, oft an regionale Frauenvereine (zum Beispiel Frauenzentrale) delegiert. In den Kantonen Solothurn, Zürich und teilweise auch Tessin ist die Inkassohilfe auf Bezirksebene geregelt. In neun Kantonen (BS, FR, GE, GL, JU, NE, NW, VD, VS) wurde eine kantonale Stelle mit dieser Aufgabe betraut.

In den meisten Kantonen führt die Behörde, die die Gesuche um Alimentenbevorschussung behandelt, ebenfalls die Inkassohilfe durch, und sie ist in der Regel auch befugt, gegen die verpflichtete Person vorzugehen, um die Rückerstattung der vom Gemeinwesen bevorschussten Beträge zu bewirken. Im Kanton Tessin gibt es diesbezüglich eine Besonderheit: Ist die Inkassohilfe mit einem Gesuch um Alimentenbevorschussung gekoppelt, ist eine kantonale Stelle zuständig; in allen anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei den regionalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.54

Im Kanton St. Gallen, wo die Gemeinden für die Inkassohilfe zuständig sind, hat die Stadt St. Gallen ein ähnliches System gewählt: Für die Alimentenbevorschussung sind die Sozialen Dienste St. Gallen zuständig. Für den allenfalls nicht bevorschussten Teil der Kinderali-

51 Die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche im weiteren Sinn beinhalten beispielsweise die Unterstützungsansprüche zwischen Verwandten in gerader Linie (Art. 328 ff. ZGB) und die Ansprüche der unverheirateten Mutter (Art. 295 ZGB), die nur ausnahmsweise zum Tragen kommen.

52 Die Kantone können jedoch nach wie vor eine weitergehende Unterstützung anbieten (s. Art. 12 Abs. 3).

53 S. Anhang 3: Organisation der Inkassohilfe in den Kantonen.

54 S. Anhang 3: Organisation der Inkassohilfe in den Kantonen.