Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

Aus dem Dargelegten wird ersichtlich, dass verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um eine Fachstelle für Inkassohilfe gemäss den ab dem 1. Januar 2017 geltenden gesetzlichen Kriterien einzurichten. Gewisse Kantone sind schon entsprechend den bundesrechtlichen Anforderungen organisiert. Die anderen können sich allenfalls daran orientieren. Die Kantone haben sich so zu organisieren, dass die im kantonalen Recht als für die Inkassohilfe zuständig bezeichnete Behörde bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Fachstelle für Inkassohilfe gemäss Artikel 131 Absatz 1 und Artikel 290 Absatz 1 ZGB qualifiziert werden kann.

Art. 3 Gegenstand der Inkassohilfe

Abs. 1 Im Gesuchsmonat sowie zukünftig fällig werdende familienrechtliche

Unterhaltsbeiträge

Artikel 131 Absatz 1 und Artikel 290 Absatz 1 ZGB verpflichten die öffentliche Hand, bei der Vollstreckung von familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen, die den laufenden Unterhalt der berechtigten Person sicherstellen, zu helfen. Die Hilfe durch die Fachstelle bezweckt damit primär die Durchsetzung der am Anfang dieses Berichts aufgezählten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge, die sich aus dem Kindes-, Ehe- und Scheidungsrecht sowie aus dem Partnerschaftsgesetz ergeben (s. oben Ziff. 1.1). Für die berechtigte Person hat die Zahlung dieser in einem Unterhaltstitel festgelegten Unterhaltsansprüche (Unterhaltsbeiträge) eine oft existentielle Bedeutung (s. oben Ziff. 1.2). Es ist deshalb dringend notwendig, dass die Fachstelle ihr bei der Durchsetzung hilft, wenn ein entsprechendes Gesuch gestellt wird.

Auch wenn im Gesetz die Möglichkeit einer Abfindung vorgesehen ist (Art. 126 Abs. 2 und Art. 288 ZGB), besteht der Unterhaltsbeitrag in der Regel in einer in einem Unterhaltstitel festgelegten (s. Art. 4) monatlichen Zahlungsverpflichtung, die zum Voraus auf Monatsbeginn, auf den vom Gericht festgesetzten (Art. 125 Abs. 1 und Art. 285 Abs. 3 ZGB) oder auf den von den Parteien vereinbarten Termin zu erfüllen ist. Sobald der Unterhaltsbeitrag nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht regelmässig bezahlt wird, kann sich die berechtigte Person an die Fachstelle wenden (s. Art. 8), die ihr helfen wird. Der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ist für den Anfang der Inkassohilfe entscheidend. Auch wenn die Bearbeitung des Gesuchs durch die Fachstelle eine gewisse Zeit benötigt, soll sich der Beginn der Inkassohilfe dadurch nicht verzögern. Die Fachstelle leistet somit Hilfe für das Inkasso der Unterhaltsbeiträge, die in dem Monat fällig werden, in dem das Gesuch eingereicht wird, sowie für alle ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zukünftig anfallenden Unterhaltsbeiträge. Die Fachstelle leistet somit Inkassohilfe für den im Gesuchsmonat fällig werdenden Unterhaltsbeitrag sowie für die zukünftigen Unterhaltsbeiträge. Gemäss den Antworten zum Fragebogen des BJ bieten sämtliche Kantone eine Inkassohilfe für solche Ansprüche an. In diesem Punkt übernimmt die Verordnung folglich die herrschende Praxis.

Die Inkassohilfe muss auch im seltenen Fall einer einmaligen Abfindung gemäss Artikel 126 Absatz 2 und 288 ZGB geleistet werden. Eine einmalige Abfindung kann zum Beispiel im Interesse der berechtigten Person liegen, wenn die verpflichtete Person beabsichtigt, in ein Land auszuwandern, in dem die Durchsetzung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen schwierig sein wird. Zwar ist die Abfindung im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Inkassohilfe bereits verfallen (s. Abs. 3), sie bezweckt aber hauptsächlich die Deckung der laufenden und zukünftigen Bedürfnisse der berechtigten Person.