Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

 Gegenseitigkeitserklärung vom 5. Juni 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-

senschaft und der Regierung der Provinz Manitoba im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen (Gegenseitigkeitserklärung mit Manitoba; SR 0.211.213.232.1);

 Gegenseitigkeitserklärung vom 9. Juli 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-

senschaft und der Regierung der Provinz Saskatchewan im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen (Gegenseitigkeitserklärung mit Saskatchewan; SR 0.211.213.232.2);

 Gegenseitigkeitserklärung vom 5. Juni 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-

senschaft und der Regierung der Provinz Britisch Kolumbien im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen (Gegenseitigkeitserklärung mit Britisch Kolumbien; SR 0.211.213.232.3);

 Gegenseitigkeitserklärung vom 25. Januar 2016 zwischen der Schweizerischen Eidge-

nossenschaft und der Regierung der Provinz Alberta im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen (Gegenseitigkeitserklärung mit Alberta; SR 0.211.213.232.4).

Ausserdem hat die Schweiz mit Australien eine Absichtserklärung abgeschlossen, die auch die Inkassohilfe tangiert (Absichtserklärung vom 29. November 1991 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Australischen Regierung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Unterhalts-, Sorge- und Besuchsrechts).222

Die Inkassohilfe, die aufgrund dieser Amtshilfeübereinkommen zu leisten ist, ist in der Regel umfassender als die Inkassohilfe in Inlandfällen. Dies betrifft einerseits den Gegenstand der Inkassohilfe, indem z.B. auch für die Geltendmachung von Rückständen allein oder auch für die Errichtung223 oder Abänderung eines Unterhaltstitels Hilfe zu leisten ist. Andererseits kann der Kreis der Anspruchsberechtigten grösser sein. So ist z.B. gestützt auf das New Yorker Übereinkommen und die Gegenseitigkeitserklärungen mit den kanadischen Provinzen auch für Forderungen der volljährigen Kinder sowie Ansprüche aus Verwandtenunterstützung Inkassohilfe zu leisten.224

Auf dem Gebiet der internationalen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sind noch weitere Staatsverträge sowie das IPRG zu berücksichtigen. Diese regeln nicht die Inkassohilfe, sondern die Zuständigkeit oder das anwendbare Recht bzw. die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln. Es handelt sich dabei um folgende Staatsverträge (die Aufzählung ist insbesondere bezüglich bilateraler Abkommen nicht vollständig225):

Zuständigkeit:

 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die An-

erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12).

Anwendbares Recht:

 Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzu-

wendende Recht (HUntRÜ; SR 0.211.213.01);

222 BBl 1992 II 1416 f.

223 Gemäss bilateralem Abkommen mit den USA ist, wo nötig, auch Hilfe bei der Einleitung und Durchführung von Vaterschaftsverfahren zu leisten (Art. 5 Bilaterales Abkommen mit den USA).

224 Allerdings kann der Kreis der berechtigten Gesuchstellenden auch enger gefasst sein: Das bilaterale Abkommen mit den USA umfasst im Prinzip Kinder- und Ehegattenunterhalt. In einigen Staaten der USA wird jedoch für die Durchsetzung von Ehegattenunterhalt alleine keine Inkassohilfe geleistet. Die Schweiz kann bezüglich dieser Staaten Gegenrecht einwenden.

225 Hinweise zu bilateralen Abkommen: Courvoisier, Basler Kommentar IPRG, N. 29 zu Art. 50; Schwander, Basler Kommentar IPRG, N. 12 zu Art. 84.