Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten

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lungsdienstleister (der Bank) des Kunden auf dessen Zahlungskonto zurück. Nach Auslösung der Zahlung und Prüfung der Kontoinformationen, bspw. der Umsätze, teilt der Auslösedienst dem Onlinehändler mit, ob die Zahlung erfolgt ist. Fällt diese Nachricht positiv aus, versendet der Geschäftspartner die Ware umgehend.6

Bei Kontoinformationsdiensten hingegen fliesst überhaupt kein Geld. Sie ermöglichen es dem Nutzer, Informationen über Konten abzurufen, die er bei verschiedenen Banken und Zahlungsinstituten führt. Zu diesem Zweck erhält der Zahlungsdienstleister Zugriff auf die Daten dieser Konten. Der Nutzer muss seine Informationen also nicht einzeln zusammentragen, indem er verschiedene Online-Banking-Zugänge öffnet, sondern kann die Informationen bei einem Anbieter zusammenführen lassen und hat diese auf einen Blick verfügbar.

1.1.1.5 Anwendungen auf der Grundlage der Blockchain- Technologie7 Funktionsweise

Stark vereinfacht ausgedrückt handelt es sich bei einer Blockchain um eine dezentrale Datenbank (Distributed Ledger). In ihr werden sämtliche jemals erfolgten Transaktionen in einer Kette von Blöcken aufgelistet. Sie erlaubt es, Daten zu speichern, die nicht mehr verändert werden können. Dadurch wird es möglich, Eigentum an digitalen Werten sicher zu übertragen, zu registrieren und nachzuweisen, ohne dass eine Drittperson (i.d.R. in Form einer zentralen Stelle) beigezogen werden muss. Im Einzelnen lässt sich die Blockchain-Technologie am anschaulichsten anhand der Bitcoin-Blockchain8 darstellen:

Um eine Transaktion digital durchzuführen, braucht jeder Nutzer eine Adresse, die im Zahlungsverkehr der Kontonummer entspricht. Dabei handelt es sich um den öffentlichen Schlüssel (Public Key, Signaturprüfschlüssel gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 20039 über die elektronische Signatur, ZertES), der kryptografisch jeweils zu einem privaten Schlüssel (Private Key, Signaturschlüssel gemäss ZertES) gehört. Jede Transaktion wird mithilfe des privaten Schlüssels digital signiert (elektronische Signatur gemäss ZertES). Andere Nutzer können sie anhand ihrer öffentlichen Schlüssel überprüfen. Jeder Nutzer kann beliebig viele Konti ohne Mitwirkung eines Dritten generieren. Die digitale Signatur identifiziert den Nutzer

6Vgl. ROLF H. WEBER./SIMONE BAUMANN, FinTech – Schweizer Finanzmarktregulierung

im Lichte disruptiver Technologien, in: Jusletter vom 21. September 2015, S. 6.

7Vgl. LUZIUS MEISSER, Kryptowährungen: Geschichte, Funktionsweise, Potential in:

WEBER ROLF H.THOUVENIN FLORENT (Hrsg.), Rechtliche Herausforderungen durch webbasierte und mobile Zahlungssysteme, Publikationen aus dem Zentrum für Informations- und Kommunikationsrecht der Universität Zürich, Bd. Nr. 61, S. 73 ff.; Distributed Ledger, Die Technologie hinter den virtuellen Währungen am Beispiel der Blockchain, BaFin-Journal Februar 2016, S. 28 ff.

8Bei Bitcoin handelt es sich um eine kryptographische Währung. Vgl. für Einzelheiten den

Bericht des Bundesrates vom 25. Juni 2014 zu virtuellen Währungen in Beantwortung der Postulate Schwaab (13.3687) und Weibel (13.4070), S. 7 f.

9 SR 943.03