Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten

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gestrategie durch Angabe von Nutzerdaten ermittelt und umsetzt.10 Bei der persönlichen Beratung ist der Automatisierungsgrad am niedrigsten. Dazwischen sind Hybridlösungen denkbar, die Elemente der Robo-Advice mit persönlicher Kundenberatung kombinieren. Beim Online-Brokerage betreiben die Kunden die Vermögensverwaltung selbst und führen die Investitionen eigenhändig am Computer durch. Heute erfolgt dies typischerweise zumeist noch ohne Beizug von auf Algorithmen basierten Anlagestrategien.

1.1.1.7 Datenanalyse

Die Datenanalyse verwendet statistische Methoden, um aus erhobenen numerischen Daten Information zu gewinnen. Hierzu zählt bspw. auch die Big Data-Analyse. Hierunter versteht man die Sammlung und Auswertung sehr grosser Datenbestände. Vorhandene und neu hinzukommende (personenbezogene) Datenmassen der Kunden werden ausgewertet, um sie in spezifische Kundenangebote zu transformieren. Ziel ist es, die gesammelten Kundentransaktionen auszuwerten und neu zu verknüpfen, um dadurch künftige Kundenwünsche mittels Wahrscheinlichkeitsberechnung und moderner Algorithmen möglichst genau vorhersagen zu können. Für die Prüfung der Kreditwürdigkeit einer Person, die Kundensegmentierung und das entsprechend personalisierte Produktangebot oder die Sicherheit (bspw. Erkennen von Betrugsversuchen) lässt sich die Big Data-Analyse von Finanzdienstleistern wertvoll einsetzen.

Zu den Fintech-Unternehmen im Bereich Analyse lassen sich auch die Vergleichsportale zählen. Mit Hilfe eines solchen Portals kann ermittelt werden, welches Angebot (bspw. für den Abschluss einer Versicherung) am günstigsten ist.

1.1.2 Heutige Rechtslage

1.1.2.1 Bankengesetz Anwendungsbereich

In der Schweiz besteht zurzeit keine spezifische auf Fintech-Geschäftsmodelle zugeschnittene Regulierung. Anwendbar sind die bestehenden Finanzmarktgesetze11. Zu diesen zählt insbesondere das Bankengesetz vom 8. November 193412 (BankG). Gemäss BankG ist es Personen, die über keine Bankenbewilligung verfügen, untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG und Art. 46 Abs. 1 Bst. a BankG) oder dafür zu werben (Art. 49 Abs. 1 Bst. c BankG).

Als Publikumseinlage wird das Eingehen einer Verpflichtung gegenüber Dritten auf eigene Rechnung bezeichnet, wodurch sich die in Frage stehende Person selbst zur

10 Vgl. zur Robo-Advice ROLF H. WEBER/RAINER BAISCH, Regulierung von Robo-Advice in: Aktuelle juristische Praxis (AJP) 2016, S. 1067.

11 Vgl. zum Begriff Art. 1 Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG, SR 956.1).

12 SR 952.0