Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

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1.5 Umsetzung

Für die SV17 ist vorgesehen, dass der Bundesrat das Inkrafttreten bestimmt. Die steuerlichen Regelungen auf Bundesebene könnten somit rasch nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annahme der Vorlage in einer Volksabstimmung in Kraft gesetzt werden. Im StHG wird den Kantonen üblicherweise eine Frist von zwei Jahren eingeräumt, damit sie ihre kantonalen Gesetze gemäss ihren prozeduralen Vorschriften an die Regelungen im StHG anpassen können. Nach dieser Frist finden die Regelungen des StHG direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht.

Bei der SV17 besteht jedoch eine erhöhte zeitliche Dringlichkeit, da die geltenden Regelungen für Statusgesellschaften nicht mehr im Einklang mit internationalen Standards stehen. Das kann dazu führen, dass die betroffenen Unternehmen die Besteuerung als Statusgesellschaft freiwillig aufgeben wollen. Nach einer Abwägung zwischen dem Interesse der Kantone nach einer hinreichend langen Frist zur Wahrung ihrer institutionellen Prozesse und dem Standortziel, soll folgender zweistufiger Lösungsansatz gewählt werden:

Die Übergangsregelung nach Artikel 78g E-StHG betreffend Sondersatzlösung tritt möglichst rasch in Kraft. Die Kantone haben ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit – aber nicht die Pflicht – eine solche Regelung in ihr Recht einzuführen. Ein rasches Handeln dürfte in erster Linie für diejenigen Kantone zur Diskussion stehen, bei denen Statusgesellschaften eine bedeutende Rolle spielen. Die übrigen Regelungen, namentlich die Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften sowie die Einführung der Patentbox und der zusätzlichen F&E-Abzüge, werden in den Kantonen erst nach einer Übergangsphase wirksam.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1 Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG)

Die Änderungen des FiLaG entsprechen inhaltlich den Vorschlägen in der Botschaft zur USR III. Anpassungen ergeben sich indessen bezüglich des Zeitplans in der Übergangsphase der Reform.

Von der in der USR III vorgesehenen sechsjährigen Zwischenperiode im Finanzausgleich wird abgesehen. Dies erlaubt eine Abstimmung mit Reformvorschlägen, die im Rahmen des Wirksamkeitsberichts 2016–2019 zum Finanzausgleich diskutiert werden. Da diese auch die Periodizität des Finanzausgleichs berühren, soll vorerst an den bisherigen Vierjahresperioden für die Festlegung der Grundbeiträge an den Ressourcen- und Lastenausgleich festgehalten werden. Daraus resultiert eine kürzere Fassung von Artikel 23a E-FiLaG, da die früher vorgesehene Verlängerung und Abstimmung der Perioden zwischen Ressourcen- und Lastenausgleich nicht mehr notwendig ist: Die Absätze 3, 4 und 6–8 sind gegenüber der Fassung der USR III nicht mehr enthalten.

Im Folgenden werden die Änderungen kurz zusammengefasst. Technische Anpassungen gegenüber der Botschaft zur USR III werden zusätzlich erläutert.

Art. 3 Abs. 3 zweiter und dritter Satz

Mit der Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften entfällt das Erfordernis, bei der Ermittlung des Ressourcenpotenzials der reduzierten Besteuerung der Gewinne der entsprechenden Gesellschaften Rechnung zu tragen. Neu soll die unterschiedliche steuerliche Ausschöpfung der Gewinne der juristischen Personen im Vergleich zu den Einkommen der natürlichen Personen bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials berücksichtigt werden. Gegenüber der Botschaft zur USR III ergeben sich keine Änderungen.

Art. 23a Abs. 1

Absatz 1 entspricht materiell der vom Parlament im Rahmen der USR III verabschiedeten Regelung zur Berücksichtigung der gesonderten Besteuerung von stillen Reserven ehemaliger Statusgesellschaften nach Artikel 78g StHG. Der Nationalrat hat gegenüber der Formulierung des Bundesrates keine direkte Berücksichtigung dieser gesonderten Besteuerung im Ressourcenausgleich vorgesehen, sondern eine Weiterführung der heutigen Gewichtung von Auslandgewinnen ehemaliger Statusgesellschaften mit den sog. Faktoren Beta bis fünf Jahre nach Inkrafttreten der Reform. Der Ständerat hat die Bestimmung dahingehend erweitert, dass die Gewichtung während dieses Zeitraums von fünf Jahren jährlich um einen Fünftel reduziert wird.

Der Absatz 1 wurde kürzer formuliert. Er verdeutlicht zudem, dass sich die Regelung auf die Daten zur Berechnung der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage nach Artikel 2 der Verordnung vom 7. November 200722 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) bezieht (sog. Bemessungsjahre). Diese fliessen mit einer Verzögerung von vier bis sechs Jahren in die Berechnung des Ressourcenausgleichs ein (sog. Referenzjahr). Aufgrund des gegenüber der USR III späteren Inkrafttretens in den Kantonen wird auf die Faktoren Beta des Referenzjahres 2020 abgestellt.

Die Beta-Gewichtung für Gesellschaften, die ihren Status vor Inkrafttreten der SV17 freiwillig aufgeben, wird vom Zeitpunkt der Statusaufgabe bis fünf Jahre nach Inkrafttreten der SV17 weitergeführt. Der Stichtag wurde neu um ein Jahr verschoben und auf den 31. Dezember 2016 festgelegt.

Art. 23a Abs. 2

Absatz 2 enthält die Anwendbarkeit der Berechnungsweise nach Absatz 1 auf juristische Personen, die freiwillig auf ihren besonderen Steuerstatus verzichtet haben.

Art. 23a Abs. 3

Absatz 3 entspricht Absatz 2 gemäss der USR III. Aufgrund der noch beschränkten Datenlage für die Berechnung der Zeta-Faktoren können Unter- und Obergrenzen für diese Faktoren eingeführt werden.

Art. 23a Abs. 4

Absatz 4 entspricht dem Absatz 5 gemäss USR III.

Der erste Satz von Absatz 4 ist eine Übergangsregelung zur Sicherung des Mindestausstattungsziels nach Artikel 6 Absatz 3 FiLaG. Dieses berechnet sich anhand des Schweizer Durchschnitts der Steuereinnahmen aller Kantone und Gemeinden (inkl. Kantonsanteil

22 SR 613.21.