Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

regelungen würde die Kantone dazu zwingen, weitergehende allgemeine Steuersenkungen zu beschliessen, um die Abwanderung von Steuersubstrat zu vermeiden.

 Mit der Entlastungsbegrenzung soll sichergestellt werden, dass die Unternehmen, die die Sonderregelungen in Anspruch nehmen können, immer einen Teil ihres Gewinns versteuern.

 Die USR III sah zusätzlich die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer vor. Diese sollte die Attraktivität der Schweiz für konzerninterne Finanzierungsaktivitäten sicherstellen und die Diskriminierung der Eigenfinanzierung auf Stufe Unternehmen reduzieren. Dazu war vorgesehen, dass auf einem Teil des Eigenkapitals neu ein kalkulatorischer Zinsabzug geltend gemacht werden kann, der den steuerbaren Gewinn des Unternehmens schmälert. Der Bundesrat verzichtet darauf, in der SV17 erneut eine zinsbereinigte Gewinnsteuer vorzuschlagen. Der Hauptgrund dafür ist, dass diese Massnahme im Rahmen der Abstimmungskampagne zur USR III stark kritisiert wurde. Mit dem Verzicht soll in erster Linie ein Beitrag dazu geleistet werden, eine mehrheitsfähige Vorlage zu schaffen. Gegenüber der USR III enthält die SV17 auf Bundesebene keine steuersenkenden Massnahmen mehr.

Der Verzicht auf eine zinsbereinigte Gewinnsteuer stellt im Bereich der Konzernfinanzierungstätigkeiten im Vergleich zur USR III eine Attraktivitätseinbusse der Schweiz dar. Wie sich diese auswirkt, hängt in erster Linie von den Entwicklungen in Konkurrenzstandorten ab. Hier können zwei gegenläufige Tendenzen beobachtet werden. Einerseits sind namentlich die OECD und die EU bestrebt, den internationalen Steuerwettbewerb für mobile Faktoren einzuschränken. Dazu gehören auch Finanzierungsaktivitäten. Andererseits schlägt die EU in ihrem Projekt für eine gemeinsame Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage (GKKB) die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer in den EU-Mitgliedstaaten vor. Ob und - falls ja – mit welchem Inhalt dieses Projekt umgesetzt wird, ist derzeit offen.

Innerschweizerisch wird nach der Abstimmung über die Volksinitiative „Ja zum Schutz der Privatsphäre“ zu klären sein, wie es mit der pendenten Reform der Verrechnungssteuer weitergeht. In Verbindung mit dieser Reform wird die zinsbereinigte Gewinnsteuer erneut zu diskutieren sein. Beide Massnahmen zusammen können ein attraktives Umfeld für die Konzernfinanzierung mit positiven Auswirkungen auf Wertschöpfung und Arbeitsplätze schaffen.

Zusammen mit der zinsbereinigten Gewinnsteuer war in der USR III auch bei der Kapitalsteuer eine Entlastung beim Eigenkapital vorgesehen, das auf konzerninterne Darlehen entfällt. Auf diese Entlastung wird vorliegend ebenfalls verzichtet. Ohne die zinsbereinigte Gewinnsteuer kann die Entlastung bei der Kapitalsteuer mit Blick auf die Standortattraktivität nur eine geringere Wirkung entfalten. Diese Entlastung wurde zudem im Gutachten zur Verfassungskonformität der Massnahmen der USR III21 als verfassungswidrig eingestuft. Darüber hinaus eröffnet diese Entlastung Steuerplanungsmöglichkeiten innerhalb eines Konzerns. Die Kapitalsteuerbelastung kann künstlich gesenkt werden, indem innerhalb eines Konzerns Darlehen vergeben werden.

 Die Erhöhung der Dividendenbesteuerung lässt sich mit Blick auf die rechtsformneutrale Besteuerung bereits mit den geltenden Gewinnsteuersätzen rechtfertigen. Sie dient zudem namentlich in den Kantonen der Gegenfinanzierung. Für KMU-Inhaber, deren Unternehmen keine Gewinne versteuern, zeitigt die Erhöhung der Dividendenbesteuerung keine Wirkung, da diese Unternehmen regelmässig keine Dividenden ausschütten. Ebenso wenig profitieren diese Unternehmen von einer Senkung der kantonalen Gewinnsteuern.

 Der Bundesrat verzichtet darauf, nebst der Erhöhung der Dividendenbesteuerung auch Anpassungen am Kapitaleinlageprinzip vorzuschlagen, trotz der Kritik, die gegen dieses Prinzip immer wieder erhoben wird. Aus Sicht des Bundesrats ist das Kapitaleinlageprinzip unverändert korrekt. Es gestattet dem Aktionär, Mittel, die er oder sein Rechtsvorgänger eingebracht hat, steuerfrei zurückzunehmen. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass das Kapital, welches in eine Gesellschaft eingelegt wird, vom Aktionär bereits einmal versteuert wurde. Das gilt sowohl für das Aktienkapital wie auch für die Kapitaleinlagen. Während ersteres bereits vor der Unternehmenssteuerreform II steuerfrei an den Aktionär zurückfliessen konnte, wurde die Steuerfreiheit für Kapitaleinlagen erst mit der Unternehmenssteuerreform II eingeführt. Somit ist das Kapitaleinlageprinzip aus steuersystematischer Sicht richtig. Eine Unterbesteuerung kann sich jedoch in Kombination mit der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne bei der Einkommenssteuer ergeben. Der Bundesrat hatte in der Vernehmlassung zur USR III vorgeschlagen, diese Steuerlücke zu schliessen. Die Massnahme wurde aber von Wirtschaft und Kantonen abgelehnt.

Die Einführung des Kapitaleinlageprinzips beseitigte eine frühere Überbesteuerung und führte daher notwendigerweise zu Mindereinnahmen bei der Verrechnungs- und bei der Einkommenssteuer. Daneben hatte die Einführung des Kapitaleinlageprinzips positive Auswirkungen auf den Standort, namentlich in Form von Zuzügen von Gesellschaften mit einem hohen Bestand an Kapitaleinlagen. Eine Einschränkung des Kapitaleinlageprinzips könnte die genannten Mindereinnahmen teilweise beseitigen. Gleichzeitig würden auch die genannten positiven Auswirkungen reduziert. Darüber hinaus hätte eine Einschränkung des Kapitaleinlageprinzips bereits vor ihrem Inkrafttreten massive Verhaltensanpassungen zur Folge. Unternehmen könnten ihre bestehenden Kapitaleinlagen ganz oder teilweise zurückbezahlen oder in Aktienkapital umwandeln (dessen Rückzahlung in der Folge steuerfrei wäre). Ferner könnte es auch zu Wegzügen kommen. Unter diesen Umständen ist der Bundesrat der Ansicht, dass es keine steuer- oder finanzpolitischen Gründe gibt, das Kapitaleinlageprinzip anzupassen.

Hingegen erblickt der Bundesrat eine Besteuerungslücke im Zusammenhang mit der Transponierung. Das Zusammenwirken der 5-Prozent-Hürde bei der Transponierung mit dem Kapitaleinlageprinzip eröffnet unerwünschtes Steuerplanungspotenzial und führt zu Mindereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden. Mit dieser Vorlage soll diese Lücke durch eine Anpassung bei der Transponierung geschlossen werden.

 Mit der Bestimmung, dass die Kantone die Auswirkungen der Vorlage auf die Städte und Gemeinden angemessen berücksichtigen sollen, trägt der Bundesrat einem wichtigen Anliegen der Vertreterinnen und Vertreter der Städte und Gemeinden Rechnung.

 Die Erhöhung der Mindestvorgaben des Bundes für die Familienzulagen wird auch diejenigen Unternehmen treffen, die nicht von Gewinnsteuersenkungen profitieren werden. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil dieser Kosten über die Höhe der Bruttolöhne und der Preise an die Arbeitnehmer resp. an die Konsumenten weitergegeben wird. Dennoch ist der Bundesrat der Ansicht, dass diese soziale Ausgleichsmassnahme ein Element zur ausgewogenen Ausgestaltung der Reform bildet und dass damit die politische Akzeptanz der Vorlage gestärkt wird. Er stützt sich dabei auch auf die Empfehlungen der Projektorganisation Bund/Kantone. Mit den höheren Familienzulagen soll eine Massnahme zu Gunsten der natürlichen Personen umgesetzt werden. Bei den natürlichen Personen belasten insbesondere die steigenden Gesundheitskosten das Haushaltsbudget. Familien mit Kindern sind davon besonders betroffen. Mit einer Erhöhung des Mindestbetrags für Familienzulagen können die Familien gezielt entlastet werden. Die Kosten für diese Massnahmen fallen in erster Linie bei den Unternehmen an (Arbeitgeberbeiträge). Entsprechend führt die Massnahme zu einem Ausgleich zwischen Unternehmen und natürlichen Personen.

21 ROBERT DANON, La constitutionnalité des mesures fiscales proposées par la troisième réforme de l’imposition des entreprises (RIE III), S. 68ff., unter : https://biblio.parlament.ch/e-docs/384330.pdf.