Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten
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an der direkten Bundessteuer) pro Einwohner/-in. Das Mindestausstattungsziel beläuft sich auf 85 Prozent des Schweizer Durchschnitts. Da die kantonalen Gewinnsteuersätze voraussichtlich sinken werden, wäre mit dem Zielwert von 85 Prozent absolut gesehen nur noch eine geringere staatliche Grundleistung finanzierbar. Vorübergehend soll deshalb eine alternative Zielgrösse gelten. Diese Zielgrösse bestimmt sich aufgrund des nominellen Mindestausstattungsziels in demjenigen Referenzjahr, in dem zum letzten Mal ausschliesslich Bemessungsjahre aus dem bisher geltenden Steuerrecht verwendet werden, d.h. das vierte Jahr nach Inkrafttreten der SV17.
Der zweite Satz von Absatz 4 enthält die Festlegung von sog. Ergänzungsbeiträgen an die ressourcenschwächsten Kantone und dient damit der Sicherung der Mindestausstattung wie sie im ersten Satz definiert ist. Als Unterstützung der Kantone zur Erreichung der temporären Zielgrösse erhalten diese – wie bereits in der USR III vorgesehen – zusätzliche Beiträge. Diese werden durch den Bund alimentiert und stammen aus den Mitteln, die aufgrund der Reduktion des Härteausgleichs in den Jahren 2016–2029 frei werden (jährliche Reduktion von fünf Prozent nach Artikel 19 Absatz 3 FiLaG). Die Mittel werden den ressourcenschwächsten Kantonen zugeteilt. Alle Kantone, die Ergänzungsbeiträge erhalten, erreichen mit diesen Beiträgen denselben standardisierten Steuerertrag nach Ausgleich.
2.2 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
Ingress
Der Ingress verweist noch auf die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV). Er wird deshalb an die Bestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) angepasst. Den Artikeln 41terund 42quinquiesaBV entsprechen die Artikel 128 und 129 der geltenden BV.
Art. 18b Abs. 1
Wie bisher wird das Teilbesteuerungsverfahren auf Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie auf Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte nach Abzug des zurechenbaren Aufwands angewendet. Die Mindestbeteiligungsquote, damit das Teilbesteuerungsverfahren zur Anwendung gelangt, beträgt unverändert 10 Prozent.
Als einzige Änderung wird der Umfang der Teilbesteuerung im Geschäftsvermögen auf 70 Prozent angehoben.
Art. 20 Abs. 1bis
Wie bisher wird das Teilbesteuerungsverfahren auf Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) angewendet. Die Mindestbeteiligungsquote, damit das Teilbesteuerungsverfahren zur Anwendung gelangt, beträgt unverändert 10 Prozent.
Als einzige Änderung wird der Umfang der Teilbesteuerung im Privatvermögen auf 70 Prozent angehoben.
Art. 20a Abs. 1 Bst. b
Der Tatbestand der „Transponierung“ betrifft Sachverhalte, in denen eine Privatperson Beteiligungsrechte an eine selbst beherrschte Unternehmung veräussert. Unter bestimmten Voraussetzungen wird der dabei erzielte Veräusserungserlös als steuerbarer Vermögensertrag qualifiziert.
Gemäss dem Wortlaut der geltenden Regelung wird in einem solchen Fall die Differenz zwischen der erhaltenen Gegenleistung und dem Nominalwert steuerlich erfasst. Seit der Einführung des Kapitaleinlageprinzips per 1. Januar 2011 ist dieser Wortlaut aber zu eng. Das Kapitaleinlageprinzip hat zu einer steuerlichen Gleichbehandlung von Aktienkapital und Kapitaleinlagen geführt, was konsequenterweise auch beim Tatbestand der Transponierung zu berücksichtigen ist. Steuerbarer Vermögensertrag kann daher nur im Umfang der Differenz zwischen der erhaltenen Gegenleistung und dem Nominalwert zuzüglich Kapitaleinlagereserven vorliegen. Mit der Gesetzesänderung wird die heute geltende Steuerpraxis nachvollzogen.
Anders verhält es sich mit der heutigen Bedingung, dass erst Transponierungen ab 5 Prozent steuerlich zu erfassen sind. Mit dieser Schwelle sollte erreicht werden, dass Streubesitz ohne Steuerfolgen an die vom Veräusserer beherrschte Gesellschaft übertragen werden kann. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass diese 5-Prozent-Hürde zu Unterbesteuerungen in Millionenhöhe führen kann. Mit der vorliegenden Änderung kann diese Steuerlücke geschlossen werden.
Liegt steuerbarer Vermögensertrag aus Transponierung vor, unterliegt dieser wie bisher den gleichen Regeln wie die Dividenden, inkl. Teilbesteuerungsverfahren, wenn die dafür notwendige Mindestbeteiligungsquote gegeben ist.
Art. 58 Abs. 1 Bst. c zweiter Satz
Die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung oder einer Betriebsstätte sowie die Verlegung von Anlagevermögen, Betrieben und Teilbetrieben ins Ausland werden neu in Artikel 61b geregelt. Deshalb wird diese Präzisierung im vorliegenden Artikel nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden, ohne dass sich materiell eine Änderung ergibt. Für die Verlegung von Umlaufvermögen ins Ausland, die von Artikel 61b nicht erfasst wird, ist weiterhin Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c erster Satz anwendbar.
Art. 61a und 61b Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven
Diese Artikel regeln neu die Fälle, in denen es zu einer Aufdeckung stiller Reserven nur in der Steuerbilanz kommt. Sie umfassen die Tatbestände bei Beginn und Ende der Steuerpflicht und regeln diese spiegelbildlich. Dabei ist es unerheblich, wie die Übertragung der stillen Reserven zivilrechtlich vorgenommen wurde (Einlage, Verkauf oder gemischtes Rechtsgeschäft).
Bei Beginn der Steuerpflicht steht es den Unternehmen frei, die vorhandenen stillen Reserven aufzudecken. Die Aufdeckung der stillen Reserven hat spätestens mit der Abgabe der Steuererklärung zu erfolgen, da nach Artikel 125 Absatz 3 das am Ende der Steuerperiode dienende steuerliche Eigenkapital auszuweisen ist.
Massgebend ist der Verkehrswert der Vermögenswerte zu Fortführungswerten, wobei bei Betrieben, Teilbetrieben und Funktionen sowie bei der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung das Unternehmen beziehungsweise die Betriebe, Teilbetriebe und Funktionen als Ganzes zu bewerten sind. Dazu gehört auch der selbstgeschaffene Geschäfts- bzw. Firmenwert (originärer Goodwill oder Mehrwert) und zwar unabhängig davon, ob dieser handelsrechtlich aktivierungsfähig ist oder nicht. Soweit jedoch