Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 4 delegiert den Erlass von weiterführenden Regelungen an den Bundesrat (siehe Ziffer 2.7).
Art. 24c Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
Analog den Ausführungen zu Artikel 61a E-DBG.
Art. 24d Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
Analog den Ausführungen zu Artikel 61b E-DBG.
Art. 25a Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
Absatz 1 ermächtigt einen Kanton, für den Aufwand aus F&E nach den Absätzen 2 und 3, einen zusätzlichen Abzug im Umfang von 50 Prozent von der Bemessungsgrundlage der kantonalen Gewinnsteuer vorzusehen. Förderfähig sind sowohl selbst erbrachte F&E-Arbeiten als auch Auftragsforschung durch Dritte im Inland.
Absatz 2 hält fest, dass die Definition des Begriffs „Forschung und Entwicklung“ derjenigen aus dem Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und Innovation entspricht. Diese Definition beinhaltet neben der Grundlagenforschung auch die anwendungsorientierte Forschung sowie die wissensbasierte Innovation.
Absatz 3 definiert die Aufwendungen, die für einen zusätzlichen Abzug berechtigen. Grundsätzlich sollen die direkt zurechenbaren Personalaufwendungen für den zusätzlichen Abzug qualifizieren. Damit sind namentlich die Lohn- und Sozialversicherungsaufwendungen gemeint. Die Formulierung „direkt zurechenbar“ schliesst Personalaufwendungen für Angestellte, die nicht im Bereich F&E tätig sind, aus. Mit dem Zuschlag von 35 Prozent werden die übrigen F&E-Aufwendungen (bspw. Maschinenaufwand) pauschal abgegolten. Nebst der selbst durchgeführten F&E sollen gemäss Buchstabe b auch die Aufwendungen für durch Dritte durchgeführte F&E für den zusätzlichen Abzug qualifizieren. Die Beschränkung auf 80 Prozent stellt sicher, dass kein zusätzlicher Abzug auf dem in Rechnung gestellten Gewinnzuschlag sowie auf übrige Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Auftrag gewährt wird. Bei Auftragsforschung im Konzernverhältnis ist vorgängig abzuklären, ob der in Rechnung gestellte Betrag dem Drittvergleich entspricht. Im Falle einer steuerlichen Korrektur dieses Betrags, ist dieser neue Betrag massgebend.
Absatz 4 verhindert, dass bei Auftragsforschung die gleichen F&E-Aufwendungen doppelt – beim Auftraggeber und beim Auftragnehmer – oder mehrfach – im Falle von weiteren Subauftragnehmern – zum Abzug zugelassen werden. In diesen Fällen ist die Abzugsberechtigung jeweils grundsätzlich dem Auftraggeber zugewiesen. Eine selbst gewählte Zuweisung der Abzugsberechtigung an den Auftragnehmer, wenn der Sitzkanton des Auftragnehmers eine generösere Förderung vorsieht, ist ausgeschlossen, wenn der Kanton des Auftraggebers dieses Instrument anbietet. Der Grund für eine Zuweisung der Abzugsberechtigung an den Auftraggeber ist, dass – bei gleicher Förderintensität – der Auftraggeber in der Regel stärker vom erhöhten Abzug profitieren kann. Demgegenüber kann es sich beim Auftragnehmer unter Umständen um eine Forschungsinstitution handeln, die gar nicht gewinnsteuerpflichtig ist wie z.B. eine Hochschule. Auch wenn der Auftragnehmer ein marktwirtschaftliches Unternehmen ist, dessen Leistungen vom Auftraggeber auf der Basis einer Kostenaufschlagsmethode abgegolten werden, dürfte mangels hinreichend hoher Gewinne der Abzug zu einem grossen Teil ins Leere fallen. Ist hingegen der Auftraggeber in einem Kanton steuerpflichtig, der von der Förderungskompetenz keinen Gebrauch macht, so steht dem Auftragnehmer der Abzug zu, falls er in einem Kanton ansässig ist, der die Förderungskompetenz wahrnimmt.
Art. 25b Entlastungsbegrenzung
Die Entlastungsbegrenzung wird für die Kantone obligatorisch eingeführt. In die Entlastungsbegrenzung einbezogen werden die ermässigte Besteuerung in der Patentbox, die zusätzlichen F&E-Abzüge und gemäss Artikel 78g Absatz 3 auch die Abschreibungen aus einem vorzeitigen Statusaustritt. Gemäss dem vorliegenden Artikel muss jeweils 30 Prozent des Gewinns vor Anwendung dieser Sonderregelungen steuerbar bleiben. Bei dieser Berechnung wird der Nettobeteiligungsertrag ausgeklammert, da dieser über den Beteiligungsabzug indirekt freigestellt wird.
Absatz 2 regelt, dass die Kantone die Möglichkeit haben, eine strengere Regelung einzuführen, indem sie die Entlastung stärker begrenzen.
Absatz 3 regelt, dass aus der Anwendung der oben genannten Sonderregelungen keine vortragbaren Verluste entstehen dürfen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich ein Verlust bereits aus der Anwendung einer einzigen Sonderregelung ergibt oder erst durch das Zusammenwirken mehrerer Sonderregelungen.
Art. 28 Abs. 2 – 5
Mit der Aufhebung dieser Artikel werden die Regelungen für Statusgesellschaften abgeschafft.
Art. 29 Abs. 2 Bst. b
Mit der Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften wird diese Regelung gegenstandslos und kann aufgehoben werden.
Art. 29 Abs. 3
Diese Ausnahme ermöglicht es den Kantonen, für das Eigenkapital, welches auf Beteiligungsrechte nach Artikel 28 Absatz 1 und auf Patente und vergleichbare Rechte nach Artikel 24a entfällt, eine Steuerermässigung auf Stufe Bemessungsgrundlage vorzusehen.
Art. 72y
In Absatz 1 wird festgehalten, dass alle diese Änderungen in den Kantonen auf denselben Zeitpunkt hin wirksam werden.
In Absatz 2 wird festgehalten, dass nach diesem Zeitpunkt die Regelungen des StHG direkt angewendet werden, wenn die Kantone ihre Gesetzgebung dannzumal noch nicht angepasst haben werden. Nötigenfalls erlässt die Kantonsregierung die erforderlichen Bestimmungen.