Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

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Art. 7a Abs.1 Bst. b

Analog Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe b E-DBG.

Art. 8 Abs. 2quinquies

Analog Artikel 7 Absatz 1. Diese Bestimmung regelt die Steuerfolgen, wenn die Beteiligungen im Geschäftsvermögen gehalten werden. Auch hier wird eine vertikale und horizontale Harmonisierung erreicht. Siehe auch Erläuterungen zu Artikel 18b Absatz 1 E-DBG.

Art. 8a Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Analog den Artikeln 24a und 24b E-StHG.

Art. 10a Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Analog Artikel 25a E-StHG.

Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz

Für Patente und vergleichbare Rechte nach Artikel 8a können die Kantone bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auch bei der Vermögenssteuer eine Steuerermässigung vorsehen. Im Gegensatz zum entsprechenden Artikel bei der kantonalen Kapitalsteuer (Artikel 29 Absatz 3) sind Entlastungen auf Beteiligungen bei der Vermögenssteuer nicht vorgesehen. Der Grund dafür liegt darin, dass auf Stufe Vermögenssteuer keine wirtschaftliche Mehrfachbelastung verhindert werden muss.

Art. 24 Abs. 3biserster Satz und Abs. 3quaterBst. b

Diese Bestimmungen enthalten Verweise auf die Regelungen zu den kantonalen Statusgesellschaften in Artikel 28 Absätze 2-4. Mit der Abschaffung dieser Regelungen werden die entsprechenden Verweise vorliegend ebenfalls aufgehoben.

Art. 24a Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

Der Artikel definiert die qualifizierenden Rechte. Absatz 1 umschreibt die Patente und Absatz 2 die vergleichbaren Rechte. Die entsprechenden ausländischen Patente und vergleichbaren Rechte qualifizieren ebenfalls für die Patentbox. Es handelt sich dabei um eine abschliessende Aufzählung. Das bedeutet, dass namentlich nicht patentgeschützte Erfindungen von KMU und urheberrechtlich geschützte Software nicht für die Patentbox qualifizieren.

Art. 24b Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung

Absatz 1 definiert die grundsätzliche Funktionsweise der Patentbox. Demnach wird der Anteil am gesamten Reingewinn, der auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt, mit einer Ermässigung von 90 Prozent besteuert, sofern die steuerpflichtige Person diese ermässigte Besteuerung beantragt. Die Kantone haben die Möglichkeit eine geringere Ermässigung vorzusehen. Dabei gelangt der so genannte modifizierte Nexusansatz zur Anwendung, wie er von der OECD definiert wurde. Dieser Ansatz stellt auf die dem Patent oder vergleichbaren Recht zugrundeliegende Forschung und Entwicklung ab. Er führt dazu, dass der Gewinn, der ermässigt besteuert werden kann, umso grösser ausfällt, je mehr Forschung und Entwicklung der steuerpflichtigen Person zugerechnet werden kann. Die steuerpflichtige Person hat dabei die Wahl, welche Patente und vergleichbaren Rechte in der Patentbox besteuert werden sollen.

Absatz 2 regelt den Fall, dass die Patente und vergleichbaren Rechte in einem Produkt enthalten sind. Dabei muss der Reingewinn, der auf die Patente und vergleichbaren Rechte entfällt vom übrigen Gewinn auf dem Produkt getrennt werden. Dafür soll die so genannte Residualmethode zur Anwendung gelangen, die auf der Produktebene ansetzt. Der Gewinn pro Produkt wird zusätzlich um einen Betrag im Umfang von sechs Prozent der darauf entfallenden Gesamtkosten und um das Markenentgelt vermindert. Ersteres stellt sicher, dass der Gewinn für Routinefunktionen nicht ermässigt besteuert wird oder anders gesagt, dass nur derjenige Gewinn aus einem Produkt ermässigt besteuert wird, der tatsächlich auf Innovation beruht. Der Abzug des Markenentgelts dient der Einhaltung des OECD-Standards, der vorschreibt, dass Marken nicht für die Patentbox qualifizieren können. Alle Gewinnanteile die mit der Residualmethode aus der Patentbox herausgerechnet werden, werden ohne Ermässigung besteuert.

Absatz 3 regelt, wie Patente und vergleichbare Rechte steuerlich zu behandeln sind, wenn sie erstmals der Besteuerung nach Artikel 24b unterstehen. Bei der Einbringung in die Patentbox wird über die bereits für die Patente, vergleichbaren Rechte oder Produkte gemachten F&E-Aufwendungen abgerechnet. Damit wird die bisherige steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen neutralisiert. Dabei ist zu beachten, dass die Aufwendungen nur soweit dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden, als sie in vergangenen Steuerperioden den in der Schweiz steuerbaren Gewinn vermindert haben. Daher sind Aufwendungen vergangener Steuerperioden ausländischer Betriebsstätten und Geschäftsbetriebe sowie den Auslandsparten von Domizil- und gemischten Gesellschaften und den Holdinggesellschaften belastete Aufwendungen nicht dem steuerbaren Gewinn zuzurechnen. Weiter muss berücksichtigt werden, ob und wie weit diese Aufwendungen Gegenstand des Gewinnsteuerwerts im Zeitpunkt der Übertragung sind. Wurden derartige Aufwendungen in den vergangenen Steuerperioden aktiviert und mit Wirkung für die Gewinnsteuer abgeschrieben, so sind die geltend gemachten Abschreibungen gleich zu behandeln wie die der Erfolgsrechnung belasteten Aufwendungen. Übersteigt das Total der Aufwendungen im Zeitpunkt der Übertragung den Verkehrswert des Patents, vergleichbaren Rechts oder Produkts, können höchstens die Aufwendungen bis zum jeweiligen Verkehrswert dem steuerbaren Ergebnis zugerechnet werden. Dies gilt es zu beachten, da auch F&E-Aufwendungen nach Artikel 25a in die Berechnung einzubeziehen sind. Im Umfang der Hinzurechnung ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Die zukünftigen Abschreibungen vermindern das Ergebnis nach Absatz 1 und 2.

Beispiel: Das Unternehmen X will für Gewinne, die auf sein neu entwickeltes Patent entfallen, die Patentbox in Anspruch nehmen. Der Verkehrswert des Patents beträgt 100, der F&E-Aufwand 50 über die letzten fünf Jahre. Der F&E-Aufwand fiel vollumfänglich in der Schweiz an. Gemäss Absatz 3 der vorgeschlagenen Norm werden nun im ersten Jahr, indem die Patentbox angewendet wird, 50 (F&E-Aufwand) zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet. Damit wird der dannzumal voll vom steuerbaren Gewinn abgezogene Aufwand nachträglich der Besteuerung unterworfen, da zukünftig auch die Erträge nicht voll steuerbar sein werden.

Die Kantone haben die Möglichkeit, diese Besteuerung innert fünf Jahren ab Eintritt in die Patentbox auf andere Weise sicherzustellen, z. B. mittels einer zeitlichen Staffelung.