Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten
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stille Reserven auf einzelne Aktiven entfallen, sind sie auf diese zu verlegen. Bei der Bemessung des Mehrwerts ist vom Drittvergleich auszugehen. Die bei Beginn der Steuerpflicht gewählte Bewertungsmethode zur Berechnung des Mehrwerts ist beizubehalten und auch am Ende der Steuerpflicht anzuwenden, sofern sich die Ausgangslage des Unternehmens wirtschaftlich nicht grundlegend geändert hat.
Art. 61a Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
Absatz 1 regelt die Aufdeckung der stillen Reserven bei Beginn der Steuerpflicht. Die Unternehmen können bei Anlagevermögen die stillen Reserven und bei Betrieben, Teilbetrieben und Funktionen sowie der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung die stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts neu nur in der Steuerbilanz aufdecken, soweit diese stillen Reserven in einer Zeit entstanden sind, in der diese stillen Reserven einer ausländischen Steuerhoheit bzw. einer Steuerbefreiung unterworfen waren. Durch die Aufdeckung entstehen den Unternehmen dabei keine Gewinnsteuerfolgen. Die Aufdeckung hat spätestens mit der Abgabe der Steuererklärung für die erste Steuerperiode zu erfolgen. Stille Reserven auf Beteiligungen nach Artikel 69 Buchstaben a und b dürfen nicht aufgedeckt werden, da diese bei der Realisierung über den Beteiligungsabzug indirekt freigestellt werden. Bei der Bewertung des gesamten Unternehmens, des Betriebs oder Teilbetriebs sowie der Funktionen ist somit weder der Substanzwert der Beteiligungen noch ein allfälliger Beteiligungsertrag in die Berechnung einzubeziehen.
Absatz 2 regelt, welche Tatbestände unter dem Beginn der Steuerpflicht verstanden werden. Sie sind spiegelbildlich zu den Tatbeständen in Artikel 61b. Der Ausschluss von Umlaufvermögen verhindert, dass aufgrund dieser Regelung Gewinnkorrekturen vorgenommen werden müssen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn eine schweizerische Gesellschaft Handelsware von einer ausländischen Gruppengesellschaft zu einem zu tiefen Preis kauft und im selben Jahr zu einem höheren Preis an Dritte verkauft.
Absatz 3 regelt, wie die aufgedeckten stillen Reserven abzuschreiben sind. Da die Aufdeckung der stillen Reserven nach Absatz 1 nur in der Steuerbilanz erfolgt, ist im handelsrechtlichen Abschluss nur eine Abschreibung ersichtlich, wenn das betreffende Anlagevermögen auch in der Handelsbilanz einen abzuschreibenden Wert ausweist. Aufgedeckte und einzelnen Aktiven zugeordnete stille Reserven sind für steuerliche Belange jährlich nach den geltenden Abschreibungssätzen abzuschreiben. Sollte trotz der steuerlichen Abschreibung der verbleibende Gewinnsteuerwert höher sein als der Verkehrswert in diesem Zeitpunkt, muss der Gewinnsteuerwert analog der Bestimmungen des Handelsrechts zwingend auf den tieferen Verkehrswert abgeschrieben werden (Einhaltung Niederstwertprinzip).
In Absatz 4 wird geregelt, wie der aufgedeckte Mehrwert, welcher nicht einzelnen Aktiven zugeordnet werden kann, steuerlich abzuschreiben ist. Der bei Beginn der Steuerpflicht in der Steuerbilanz ausgewiesene selbst geschaffene Mehrwert hat nach zehn Jahren kaum mehr einen Einfluss auf den Wert eines Unternehmens. Dieser Mehrwert ist daher innert zehn Jahren unter Berücksichtigung des Niederstwertprinzips abzuschreiben. Werden nach der Aufdeckung des Mehrwerts Aktiven oder ganze Geschäftsteile verkauft, die eine Verminderung des Mehrwerts zu Folge haben, ist dem bei der Abschreibung des Mehrwerts Rechnung zu tragen. Zudem ist bei steuerneutralen Umstrukturierungen nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben b und d und Absatz 3 DBG der anteilmässige nur in der Steuerbilanz ausgewiesene selbst geschaffene Mehrwert miteinzubeziehen.
Art. 61b Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
Absatz 1 regelt, dass am Ende der Steuerpflicht grundsätzlich über alle stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts steuerlich abzurechnen ist. Konnten im Zeitpunkt des Zuzugs oder des Eintritts in die Steuerpflicht die stillen Reserven nach Artikel 61a steuerneutral aufgedeckt werden, ist bei Ende der Steuerpflicht für die Bewertung des Mehrwerts die gleiche Methode wie bei der Aufdeckung zu verwenden, sofern sich die Ausgangslage des jeweiligen Unternehmens wirtschaftlich nicht grundlegend verändert hat.
Absatz 2 nennt die Tatbestände, bei welchen über die stillen Reserven einschliesslich des selbst erschaffenen Mehrwerts abzurechnen ist. Neu wird präzisiert, dass steuerlich auch über einzelne Funktionen (z.B. Verkaufstätigkeiten, Dienstleistungen usw.) abzurechnen ist, wenn diese ins Ausland übertragen werden. Im Falle von Liegenschaften muss unterschieden werden, ob das Steuersubjekt fortbesteht (bspw. Wegzug ins Ausland) oder nicht (bspw. Liquidation). Im ersten Fall erfolgt keine Abrechnung über die stillen Reserven, da das Steuersubjekt neu aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit einer beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz untersteht. Im zweiten Fall erfolgt hingegen eine Besteuerung, da das ursprüngliche Steuersubjekt untergegangen ist. Für die Verlegung von Umlaufvermögen ins Ausland ist Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c erster Satz anwendbar (steuersystematische Realisation). Geldwerte Leistungen sind weiterhin aufgrund von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b Lemma 5 steuerlich zu erfassen.
Art. 196
Absatz 1: Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Gestützt auf Artikel 128 Absatz 4 BV legt Artikel 196 Absatz 1 DBG den Anteil fest, den die Kantone dem Bund abzuliefern haben. Nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen beträgt dieser Anteil 83 Prozent des Aufkommens der direkten Bundessteuer. Der vertikale Ausgleich im Zuge der SV17 erfolgt durch eine Erhöhung des Kantonsanteils von heute 17 Prozent auf 20,5 Prozent. Entsprechend wird der von den Kantonen abzuliefernde Anteil am Rohertrag der direkten Bundessteuer zum Zeitpunkt der Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften auf 79,5 Prozent gesenkt.
Absatz 1bis: Wie die Reformlasten innerhalb eines Kantons zwischen kantonaler und kommunaler Ebene verteilt werden, liegt in der Kompetenz der Kantone. Der neue Absatz entfaltet deshalb keine rechtsverbindliche Wirkung. Die Bestimmung hält aber die Kantone an, die Auswirkungen der Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften auf ihre Städte und Gemeinden angemessen zu berücksichtigen. Mit der gesetzlichen Verankerung wird der zentralen Forderung der Dachverbände der Städte und Gemeinden entsprochen.
2.3 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
Art. 7 Abs. 1
Mit dieser Bestimmung wird das Teilbesteuerungsverfahren für alle Kantone obligatorisch eingeführt. Die Entlastung erfolgt über die Bemessungsgrundlage, eine Entlastung über den Steuersatz ist nicht mehr möglich. Der Umfang der Besteuerung wird auf 70 Prozent festgesetzt. Die Kantone können in ihren kantonalen Steuergesetzen eine höhere Besteuerung vorsehen. Damit erfolgt in diesem Bereich eine vertikale und horizontale Harmonisierung. Siehe auch Erläuterungen zu Artikel 20 Absatz 1bisE-DBG.