Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

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Umgang mit Schwankungen in der Übergangsphase

Im Zusammenhang mit dem Finanzausgleich versteht man unter der Übergangsphase die sieben Jahre, in welchen die Berechnungsgrundlage vom heutigen System auf das System der SV17 überführt wird. Neben der Einführung der Zeta-Faktoren sind für einen möglichst reibungslosen Übergang eine Reihe von Übergangsbestimmungen notwendig. So stehen in der Anfangsphase nur wenige Daten für die Berechnung der Zeta-Faktoren zur Verfügung. Diese könnten deshalb stärkeren Schwankungen unterliegen. Der Bundesrat erhält daher gemäss Artikel 23a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200319 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) die Kompetenz, in dieser Phase Unter- und Obergrenzen für die Zeta-Faktoren festzulegen, um damit das System zu stabilisieren.

Eine weitere Bestimmung betrifft die Beta-Faktoren. Mit einer neuen Regelung wird der Anteil der Gewinne, welche bisher mit diesen Beta-Faktoren gewichtet wurde, schrittweise reduziert. Dies führt zu einer Glättung des Übergangs und reduziert die Volatilität bei den Ausgleichszahlungen. Einerseits werden dabei Gesellschaften, die ihren kantonalen Steuerstatus vor Inkrafttreten der SV17 aufgeben, für die Berechnung des Ressourcenpotenzials vorerst noch als Statusgesellschaften einbezogen. Andererseits werden alle Gesellschaften, die mit Inkrafttreten der SV17 in den Kantonen ihren Status verlieren, im Rahmen des Ressourcenausgleichs ebenfalls noch als Statusgesellschaften behandelt. Das Volumen dieser mit den Beta-Faktoren gewichteten Gewinne wird dabei nach Inkrafttreten der SV17 schrittweise reduziert. Mit dieser Regelung wird gleichzeitig pauschal der Aufdeckung von stillen Reserven bei Wegfall der Regelungen für Statusgesellschaften Rechnung getragen, die dazu führt, dass in der Übergangsphase die steuerbaren Gewinne auf Stufe Kantone und Gemeinden tiefer ausfallen werden als auf Stufe der direkten Bundessteuer. Letztere bildet die Datenbasis für die Berechnung der massgebenden Gewinne der juristischen Personen, wie sie in das Ressourcenpotenzial einfliessen. Die Übergangsbestimmung betreffend die Weiterführung der Beta-Faktoren führt im Ressourcenausgleich zu einer weiteren Glättung des Übergangs von der alten zur neuen Steuerordnung.

Eine dritte Übergangsbestimmung betrifft schliesslich die sog. Ergänzungsbeiträge zugunsten der ressourcenschwächsten Kantone in der Höhe von 180 Millionen Franken pro Jahr während eines Zeitraums von sieben Jahren. Mit den Ergänzungsbeiträgen sollen die Auswirkungen der Anpassung des Ressourcenausgleichs auf die ressourcenschwächsten Kantone abgefedert und sichergestellt werden, dass die Mindestausstattung dieser Kantone nicht unter das Niveau des letzten Jahres vor der Reform fällt. Ein weiteres Argument für diese Übergangsbestimmung besteht darin, dass diese Kantone nur unterdurchschnittlich von der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer profitieren. Die Ergänzungsbeiträge werden durch die im Härteausgleich frei werdenden Mittel des Bundes alimentiert (vgl. Botschaft USR III, BBL 2015 5124).

Entgegen der vorgeschlagenen Regelung im Rahmen der USR III wird von einer einmaligen sechsjährigen Periode im Finanzausgleich abgesehen und der Vierjahresrhythmus beibehalten. Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hat im März 2017 ein Massnahmenpaket zur Optimierung des Finanzausgleichs vorgeschlagen, das u.a. eine garantierte Mindestausstattung vorsieht. Damit würde zumindest im Ressourcenausgleich der Vierjahresrhythmus obsolet. Der dritte Wirksamkeitsbericht zum Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen wird sich u.a. mit diesem Massnahmenpaket auseinandersetzen und Vorschläge für eine Anpassung des Finanzausgleichs formulieren. Es ist nicht auszuschliessen, dass ab 2020 der Ressourcenausgleich auf der Grundlage des KdK-Vorschlags angepasst und damit auf Vierjahresperioden verzichtet wird. Aus diesem Grund soll im Rahmen der SV17 noch vom bestehenden System ausgegangen und insbesondere auf die Einführung einer einmaligen Sechsjahresperiode verzichtet werden. Dies vereinfacht die Übergangsbestimmungen im Artikel 23a FiLaG, indem gegenüber der Regelung im Rahmen der USR III fünf Absätze wegfallen.

Umsetzung der Anpassungen im Ressourcenausgleich

Die Änderungen des FiLaG sind in Ziffer 2.1 erläutert, diejenigen der Verordnung vom 7. November 200720 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) in Ziffer 2.6.

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

 Die USR III ist vom Volk abgelehnt worden. Die Ausgangslage ist seither dieselbe geblieben, namentlich ist es mit Blick auf die

Rechts- und Planungssicherheit für schweizerische Unternehmen nach wie vor notwendig, das schweizerische Unternehmenssteuerrecht rasch zu reformieren. Ziel des Bundesrats ist es daher, mit der SV17 eine Vorlage zu präsentieren, die mehrheitsfähig ist. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, soll mit geeigneten Massnahmen der Kritik an der USR III Rechnung getragen werden.

Deshalb weist die SV17 folgende namhafte Unterschiede gegenüber der USR III auf:

 Umfassende Regelung der Patentbox auf Gesetzesstufe zur Erhöhung der Transparenz. Begrenzung der Patentbox: nicht patentgeschützte Erfindungen von KMU und urheberrechtlich geschützte Software können nicht für die Patentbox qualifizieren;

 Abschliessende Regelung der zusätzlichen F&E-Abzüge auf Gesetzesstufe; Fokussierung auf den Personalaufwand;

 Erhöhung der Entlastungsbegrenzung;

 Verzicht auf eine zinsbereinigte Gewinnsteuer;

 Erhöhung der Dividendenbesteuerung auf 70 Prozent beim Bund und in den Kantonen, wobei die Kantone auch eine höhere Besteuerung vorsehen können;

 Berücksichtigung der Städte und Gemeinden im Rahmen der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer;

 Erhöhung der Mindestvorgaben des Bundes für die Familienzulagen um je 30 Franken pro Monat.

 Der Bundesrat hat sich weitestgehend an den Eckwerten orientiert, die die Projektorganisation Bund/Kantone ihm empfohlen hat.

 Mit der Aufhebung der Regelungen für Statusgesellschaften werden die schweizerischen Steuergesetze an die internationalen

Standards im Bereich der schädlichen Steuerregimes angepasst. Damit werden eingegangene politische Verpflichtungen eingehalten sowie die Rechtssicherheit wiederhergestellt.

 Die vorgesehenen Sonderregelungen (Patentbox und zusätzliche F&E-Abzüge) stehen im Einklang mit den internationalen

Standards und werden in verschiedenen Staaten angewendet. Sie sind bereits bekannt und die notwendigen fachlichen Analysen liegen vor, so dass die Kantone ihre Umsetzungsprojekte parallel zum Bund vorantreiben können. Ein Verzicht auf diese Sonder-

19 SR 613.2

20 SR 613.21