Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

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In Absatz 3 werden die Kantone ermächtigt, die Sondersatzlösung für Statusgesellschaften gemäss Artikel 78g bereits vor Inkrafttreten der übrigen Änderungen anzuwenden, wenn sie dies wünschen.

Art. 78g

Dieser Artikel regelt die Folgen der Beendigung der Besteuerung als Statusgesellschaft für die betreffenden Unternehmen. Nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Kantone einen erheblichen Gestaltungsspielraum, wie sie den Wegfall eines Steuerstatus behandeln. Um Rechtssicherheit zu schaffen, wird hier eine einheitliche Regelung eingeführt, wie die Kantone die bestehenden stillen Reserven und den selbst geschaffenen Mehrwert bei der Realisation aufgrund des Endes der Besteuerung als Statusgesellschaft steuerlich behandeln sollen.

Absatz 1 regelt, dass die stillen Reserven und der selbst geschaffene Mehrwert bei Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert werden, soweit sie bisher nicht steuerbar gewesen sind. Das Ende der Besteuerung als Statusgesellschaft bewirkt somit, dass die bisher nicht steuerbaren stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts neu besteuert werden, jedoch zu einem gesonderten Satz, um einer Überbesteuerung entgegenzuwirken. Nicht Gegenstand der Besteuerung zum gesonderten Satz sind die Beteiligungserträge. Diese unterliegen der indirekten Freistellung zum ordentlichen Satz.

Absatz 2: Das Total der bestehenden stillen Reserven und des selbst geschaffenen Mehrwerts wird mit einer anfechtbaren Verfügung festgesetzt. In den nächsten fünf Jahren können bei den Unternehmungen Realisationen (echte, buchmässige oder steuersystematische) bis maximal zum festgesetzten Wert gesondert besteuert werden. Unter den Begriff Realisation fallen zudem die gesonderte Besteuerung des laufenden Gewinns der Folgejahre sowie die Besteuerung des bisherigen F&E-Aufwands bei der erstmaligen ermässigten Besteuerung in der Patentbox. Mit der Steuererklärung für die letzte Periode nach altem Recht ist den Gesellschaften ein Fragebogen über die bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts zuzustellen. Macht die Gesellschaft keine stillen Reserven geltend, so ist nichts zu verfügen. In Zukunft sind alle realisierten Gewinne zum ordentlichen Satz steuerbar. Werden stille Reserven geltend gemacht, sind diese durch die Veranlagungsbehörden zu überprüfen und mittels Verfügung festzusetzen. Die Bewertung der stillen Reserven hat dabei nach einer anerkannten Methode zu erfolgen. Kantone, die diese Regelung bereits vor Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften anwenden, versenden den Fragebogen entsprechend früher. Die Statusgesellschaften in diesen Kantonen können ihre stillen Reserven entsprechend früher geltend machen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, bis zur Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften zu warten und ihre stillen Reserven dann geltend zu machen.

Absatz 3 regelt, dass Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung gemäss Artikel 28 Absätze 2-4 aufgedeckt wurden, in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach Artikel 25b einzubeziehen sind. Es handelt sich dabei um stille Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei einem freiwilligen Austritt aus den Statusgesellschaften aufgrund der Praxis der Kantone vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu Artikel 28 Absätze 2-4 aufgedeckt wurden.

2.4 Bundesgesetz über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 2 Abs. 1 Bst. g

Die Bestimmung wird mit einer Delegationsnorm ergänzt, wonach der Bundesrat ermächtigt wird zu definieren, unter welchen Voraussetzungen eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens die pauschale Steueranrechnung beanspruchen kann.

Gestützt auf diese Delegationsnorm wird der Bundesrat sodann die Motion Pelli (13.3184) durch eine Anpassung der Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung23 umsetzen. Diese Anpassung würde sich grundsätzlich nach dem Entwurf der 2014 durchgeführten Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung richten.

2.5 Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG)

Art. 5 Abs. 1

Im Familienzulagengesetz werden die Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen geregelt. Die Kantone können höhere Ansätze festlegen. Neu soll die Kinderzulage mindestens 230 Franken statt wie bisher 200 Franken pro Monat betragen. Zurzeit liegen die Ansätze für Kinderzulagen in 15 Kantonen24 auf dem bundesrechtlichen Minimum und in drei Kantonen25 tiefer als 230 Franken, so dass insgesamt 18 Kantone ihre Ansätze erhöhen müssen.

Art. 5 Abs. 2

Die Ausbildungszulage soll neu mindestens 280 Franken statt wie bisher 250 Franken pro Monat betragen. Zurzeit liegen die Ansätze für Ausbildungszulagen in 15 Kantonen26 auf dem bundesrechtlichen Minimum und in drei Kantonen27 tiefer als 280 Franken, so dass insgesamt 18 Kantone ihre Ansätze erhöhen müssen.

2.6 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV)

Die Umsetzung der Änderungen des FiLaG im Rahmen der SV17 erfolgt in der Verordnung vom 7. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV). Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen für die Berechnung des Ressourcen- und Lastenausgleichs.

Die Berechnung des Ressourcenpotenzials der Kantone basiert auf der sog. aggregierten Steuerbemessungsgrundlage (ASG) der letzten drei verfügbaren Jahre (sog. Bemessungsjahre, Art. 2 FiLaV). Diese Bemessungsjahre liegen gegenüber dem zu berechnenden Referenzjahr vier, fünf und sechs Jahre zurück. In einer Übergangsphase werden für die Bemessungsjahre sowohl altrechtliche wie

23 SR 672.201

24 Zürich, Luzern, Uri, Obwalden, Glarus, Solothurn, Basel, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Aargau, Thurgau und Tessin.

25 Schwyz, Graubünden und Neuenburg.

26 Zürich, Luzern, Uri, Obwalden, Glarus, Solothurn, Basel, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Aargau, Thurgau und Tessin.

27 Schwyz, Nidwalden und Graubünden.