Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

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Soweit die Kantone ihren zusätzlichen Handlungsspielraum nutzen, um die Gewinn- und Kapitalsteuer zu senken, nimmt ihre internationale Standortattraktivität zu. Dadurch entstehen ihnen tendenziell Mehreinnahmen. Zugleich verschärft sich der interkantonale Steuerwettbewerb, was ihnen tendenziell Mindereinnahmen beschert. Soweit diese dynamischen Effekte spielen, erzielt der Bund daraus Mehreinnahmen.

3.1.2.10 Befristeter Ergänzungsbeitrag für ressourcenschwache Kantone

Den befristeten statischen Mehrausgaben des Bundes von 180 Millionen Franken stehen befristete statische Mehreinnahmen der Kantone im gleichen Umfang gegenüber.

Soweit die Kantone ihren zusätzlichen Handlungsspielraum nutzen, um die Gewinn- und Kapitalsteuer zu senken, nimmt ihre internationale Standortattraktivität zu. Dadurch entstehen ihnen tendenziell Mehreinnahmen. Zugleich verschärft sich der interkantonale Steuerwettbewerb, was ihnen tendenziell Mindereinnahmen beschert. Soweit diese dynamischen Effekte spielen, erzielt der Bund daraus Mehreinnahmen.

3.1.2.11 Kantonale Gewinnsteuersenkungen

Die Massnahme ist formal nicht Teil des Reformpakets, bildet aber ein wichtiges Element der Reformstrategie. Viele Kantone haben ihre Umsetzungsprojekte im Rahmen der USR III bereits lanciert und es ist davon auszugehen, dass die Kantone ihre Projekte gestützt auf die Vernehmlassungsvorlage zur SV17 vorantreiben werden. Derzeit ist jedoch offen, welche Anpassungen die Kantone aufgrund der neuen Vorlage an ihren ursprünglichen Projekten vornehmen werden. Deshalb können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussagen über die finanziellen Auswirkungen der kantonalen Gewinnsteuersenkungen gemacht werden. Der Bundesrat wird anlässlich der Verabschiedung der Botschaft zur SV17 die von den Kantonen dannzumal erwarteten finanziellen Auswirkungen zusammenfassend darstellen.

3.1.2.12 Erhöhung der Mindestvorgaben für Familienzulagen

Die Erhöhung der Mindestvorgaben bei den Kinder- und Ausbildungszulagen um je 30 Franken ist für die öffentlichen Haushalte nicht direkt budgetwirksam, soweit sie durch Arbeitgeberbeiträge finanziert wird. Über induzierte Effekte kann sich die Massnahme dennoch auf die öffentlichen Haushalte auswirken:

 Soweit die Massnahme von den Eigenkapitalgebern getragen wird, verringern sich die Unternehmensgewinne, was zu Minder-

einnahmen bei der Gewinnsteuer von Bund, Kantonen und Gemeinden führt. Durch die erhöhten Zulagen steigen demgegenüber die steuerbaren Einkommen der Haushalte, wodurch Mehreinnahmen bei der Einkommenssteuer von Bund, Kantonen und Gemeinden entstehen. Beim Bund dürften die Mindereinnahmen und bei den Kantonen und Gemeinden tendenziell die Mehreinnahmen überwiegen.

 Soweit die Massnahme auf die Lohnempfänger überwälzt wird, wirkt sie sich bei der Gewinnsteuer neutral aus. Bei den Haus-

halten stehen den höheren Zulagen tiefere bzw. weniger stark gewachsene Löhne gegenüber. Diese Effekte gleichen sich dann bei der Einkommensteuer im Wesentlichen aus. Kleinere Differenzen können aber entstehen, wenn sich die Empfänger der Zulagen in anderen Progressionsstufen befinden als die Erwerbstätigen ohne Kinder.

 Soweit die Massnahme auf die Preise überwälzt wird, wirkt sie sich bei der Gewinnsteuer neutral aus, während die Mehrwert-

steuer Mehreinnahmen verzeichnet. Bei der Einkommenssteuer stehen sich zwei Effekte gegenüber: Zum einen erwachsen Mehreinnahmen aus der Besteuerung der zusätzlichen Zulagen; zum anderen resultieren Mindereinnahmen, soweit die durch die Massnahme entstehende Teuerung mittels Ausgleich der kalten Progression kompensiert wird. Der Nettoeffekt bei der Einkommenssteuer hängt davon ab, in welchen Progressionsstufen sich die Empfänger der Zulagen relativ zu den steuerpflichtigen Personen befinden, denen die kalte Progression ausgeglichen wird.

Für die öffentlichen Haushalte direkt budgetwirksam ist die Massnahme bei den Familienzulagen an Nichterwerbstätige und den Familienzulagen in der Landwirtschaft gemäss FLG:

 Die Familienzulagen an Nichterwerbstätige werden grösstenteils von den Kantonen finanziert38. Die Mehrbelastung aus der

Erhöhung der Mindestvorgaben beläuft sich auf schätzungsweise 6 Millionen Franken. Die Mehrkosten bei den mit dem Taggeld der Arbeitslosenentschädigung ausgezahlten Zuschlägen in Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen werden durch die Arbeitslosenversicherung finanziert (4 Millionen Franken).

 Bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft gemäss FLG löst die Erhöhung der Mindestansätze jährliche Mehrausgaben von

14 Millionen aus. Davon trägt der Bund zwei Drittel, die Kantone tragen einen Drittel. Arbeitgeber in der Landwirtschaft sind nicht betroffen, da ihre Beiträge gemäss Art. 18 FLG bei 2 Prozent der in ihrem Betrieb ausgerichteten AHV-pflichtigen Löhne fixiert sind.

38 In den Kantonen Appenzell-Ausserrhoden, Glarus, Solothurn, Thurgau und Tessin tragen auch die Nichterwerbstätigen zur Finanzierung der Familienzulagen bei.