Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten
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Da die Massnahme nur auf kantonaler Ebene wirken wird, ergeben sich für den Bund keine Mindereinnahmen. In Abhängigkeit von der Anzahl der Kantone, die sich eines solchen Instruments bedienen, und dem Ausmass der Förderung resultieren beim Bund sogar geringfügige Mehreinnahmen, da der abziehbare Steueraufwand niedriger ausfallen wird.
Soweit die Massnahme die F&E-Tätigkeit in der Schweiz erhöht und diese Tätigkeit erfolgreich ist, ergeben sich langfristig eine erhöhte Wertschöpfung und Mehreinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden.
3.1.2.4 Entlastungsbegrenzung
Die Massnahme erzeugt bei den Kantonen und Gemeinden statische Mehreinnahmen, indem sie die Mindereinnahmen aus der Patentbox, den zusätzlichen F&E-Abzügen sowie den Abschreibungen aus einem Statuswegfall reduziert. Infolge des höheren abziehbaren Steueraufwands verzeichnet der Bund demgegenüber geringfügige statische Mindereinnahmen.
Den statischen Mehreinnahmen stehen in dynamischer Sicht Mindereinnahmen gegenüber, da die Entlastungsbegrenzung die positiven dynamischen Effekte der Massnahmen auf Standortattraktivität und Wertschöpfung abschwächt. Die dynamischen finanziellen Auswirkungen werden massgebend dadurch beeinflusst werden, inwieweit die Konzerne Wege finden werden, die Wirkungen der Massnahme mittels geeigneter Steuerplanungsmassnahmen zu begrenzen.
3.1.2.5 Aufdeckung stiller Reserven
Die Massnahme erzeugt weder für den Bund noch für die Kantone und Gemeinden statische finanzielle Auswirkungen. In dynamischer Hinsicht erhöht sich die Standortattraktivität für Gesellschaften (bzw. Unternehmensfunktionen), die erwägen insbesondere aus Offshore-Standorten in die Schweiz zu migrieren. Soweit die Massnahme den Zuzug begünstigt, ist sie mit Mehreinnahmen verbunden. Wenn demgegenüber ein Zuzug auch ohne Möglichkeit zur Aufdeckung stiller Reserven erfolgt wäre, würde die Massnahme in dynamischer Sicht Mindereinnahmen erzeugen. Bei Zuzügen aus anderen Ländern dürfte die Aufdeckung stiller Reserven hingegen keinen Einfluss auf die Standortattraktivität ausüben, da der Aufdeckung typischerweise eine entsprechende Wegzugsbesteuerung im Herkunftsland gegenüber steht und sich für das zuziehende Unternehmen daher in der Summe keine Steuerersparnis ergibt.
Bei den bisher privilegiert besteuerten Gewinnen, welche nicht für die Patentbox qualifizieren, steigt die Steuerbelastung auf Ebene Kanton und Gemeinde. Temporär vermag die gesonderte Besteuerung der nach dem Wegfall der Regelungen für Statusgesellschaften realisierten stillen Reserven die Steuerbelastung zu dämpfen und Überbesteuerungen entgegenzuwirken. Erst danach wird die ordentliche Steuerbelastung im jeweiligen Kanton voll spürbar. Verharrt diese bei den Kantonen mit derzeit höherer ordentlicher Gewinnsteuerbelastung auch dannzumal auf diesem höheren Niveau, so müssen diese Kantone mit der Abwanderung von Steuersubstrat in andere Kantone oder ins Ausland rechnen. Dadurch würde sich auch das Gewinnsteuersubstrat des Bundes verringern.
3.1.2.6 Erhöhung der Dividendenbesteuerung
Die Anhebung des Teilbesteuerungsmasses auf 70 Prozent bewirkt Mehreinnahmen. Diese werden im Rahmen einer statischen Betrachtung auf jährlich 100 Millionen Franken bei der direkten Bundessteuer und jährlich 335 Millionen Franken bei den kantonalen Steuern geschätzt. Von Letzteren entfallen 135 Millionen Franken auf die Gemeinden.
Diese statischen Effekte werden durch dynamische Effekte infolge von Anpassungsreaktionen der Betroffenen überlagert. Zu diesen Anpassungsreaktionen gehören die Reduktion der Ausschüttungsquote, die Substitution des Gewinnbezugs durch den Lohnbezug durch die Eigentümer einer Kapitalgesellschaft, die Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personenunternehmen sowie forcierte steuerplanerische Massnahmen, um steuerfreie Kapitalgewinne anstelle von steuerbarem Vermögensertrag zu erzielen. Soweit solche Anpassungsreaktionen erfolgen, reduzieren sie die Mehreinnahmen und erhöhen – wenn auch nicht in demselben Ausmass – an anderer Stelle die Steuer- oder die Sozialversicherungseinnahmen. Bei Teilbesteuerungsmassen von 70 Prozent auf Stufe Bund und Kantone dürften sich solche dynamischen Effekte in vergleichsweise engen Bahnen bewegen.
Im Weiteren ist damit zu rechnen, dass es vor Inkrafttreten der Neuerung in einem erhöhten Mass zur Ausschüttung von Dividenden kommt, um noch von der geltenden tieferen Besteuerung zu profitieren. Daraus ergeben sich einerseits kurzfristige Mehreinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden. Andererseits reduziert sich das Ausschüttungspotenzial der folgenden Jahre.
3.1.2.7 Entlastungen bei der Kapitalsteuer
Da die Massnahme für die Kantone fakultativ ist, ist keine Schätzung der finanziellen Auswirkungen möglich. Die folgenden Elemente beeinflussen jedoch das Ergebnis. Aufgrund der zwingenden Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften entfallen zunächst die Sondertarife für diese Gesellschaften bei der Kapitalsteuer. Daraus ergeben sich statisch betrachtet Mehreinnahmen. Fakultativ können die Kantone Entlastungen für diejenigen Kapitalanteile gewähren, die den Beteiligungs- und Patentboxenerträgen zugerechnet werden. Soweit die Kantone davon Gebrauch machen, resultieren ihnen daraus Mindereinnahmen. Netto gilt dies in jedem Fall, wenn Gesellschaften mit Erträgen aus Beteiligungen oder Patentboxen bisher nicht in den Genuss von Sondertarifen gekommen sind. Andernfalls ist der Nettoeffekt offen.
Schliesslich steht es den Kantonen auch frei, den Tarif der Kapitalsteuer anzupassen, wodurch je nachdem Mehr- oder Mindereinahmen resultieren. Die im Vorfeld der Volksabstimmung zur USR III veröffentlichten Pläne einzelner Kantone mit hohen Kapitalsteuern deuten darauf hin, dass es bei der Kapitalsteuer zu Mindereinnahmen kommen wird.
In diesem Fall erzielt der Bund infolge des niedrigeren abziehbaren Steueraufwandes bei der direkten Bundessteuer Mehreinnahmen.
3.1.2.8 Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung
Die den Unternehmen und natürlichen Personen gewährte pauschale Steueranrechnung führt zu einer Verringerung ihrer in der Schweiz geschuldeten direkten Steuern. Die Verwaltung verfügt über keine Daten, die Auskunft geben könnten über die Anzahl Betriebsstätten, welche zukünftig basierend auf der Neuregelung eine pauschale Steueranrechnung geltend machen könnten. Es sind daher keine Aussagen über die zukünftig zu erwartenden finanziellen Auswirkungen möglich. Aus der verbesserten Anrechnungsmöglichkeit im Rahmen der pauschalen Steueranrechnung entstehen Mindereinnahmen. Angesichts der unvorteilhaften heutigen Regelung dürften allerdings nur wenige Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz Erträge vereinnahmen, die mit einer Residualsteuer aus Drittstaaten belastet sind. Die statischen Mindereinnahmen der Massnahme dürften daher gering ausfallen.
Sofern es zu Neuansiedlungen von Betriebsstätten kommt, könnten diese statischen Mindereinnahmen durch die Mehreinnahmen aus den Gewinnsteuern der neuen Betriebsstätten ganz oder teilweise kompensiert werden.
3.1.2.9 Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer
Den statischen Mehrausgaben des Bundes von 825 Millionen Franken stehen statische Mehreinnahmen der Kantone im gleichen Umfang gegenüber.