Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

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Tabelle 5: Effektive Steuerbelastung vor Reform

Tiefsteuerkanton Hochsteuerkanton

Holding- Gemischte Ordentlich Holding- Gemischte Ordentlich gesellschaft Gesellschaft besteuerte gesellschaft Gesellschaft besteuerte Gesellschaft Gesellschaft Statutarischer Steuersatz DBST A 8.50% 8.50% 8.50% 8.50% 8.50% 8.50% Statutarischer Steuersatz Kanton +

B 6.00% 6.00% 6.00% 16.50% 16.50% 16.50% Gemeinde

Reduktion steuerbarer Gewinn auf

C 0% 20% 100% 0% 20% 100% Stufe Kanton auf

Statutarische Steuerbelastung D=A+B*C 8.50% 9.70% 14.50% 8.50% 11.80% 25.00% Effektive Steuerbelastung E=D/(1+D) 7.83% 8.84% 12.66% 7.83% 10.55% 20.00% Quelle: ESTV

Für das Reformszenario und wiederum für einen Tief- und einen Hochsteuerkanton zeigt im Vergleich dazu die untenstehende Tabelle die Steuerbelastung einer Gesellschaft, die von der Patentbox und / oder den zusätzlichen F&E-Abzügen profitiert und bei welcher die Entlastungsbegrenzung bindend ist. Für den Hochsteuerkanton wird dabei eine kantonale Gewinnsteuersenkung unterstellt. Die Tabelle enthält jeweils unterschiedliche bindende Entlastungsbegrenzungs- bzw. Mindestbesteuerungsquoten.

Tabelle 6: Effektive Steuerbelastung mit Reform

Tiefsteuerkanton Hochsteuerkanton

Statutarischer Steuersatz DBST A 8.50% 8.50% 8.50% 8.50% 8.50% 8.50% Statutarischer Steuersatz Kanton +

Gemeinde nach kantonaler Ge- B 6.00% 6.00% 6.00% 12.00% 12.00% 12.00% winnsteuersenkung

Mindestbesteuerungsquote auf

Stufe Kanton mit bindender Entlas- C 30% 50% 80% 30% 50% 80% tungsbegrenzung

Statutarische Steuerbelastung D=A+B*C 10.30% 11.50% 13.30% 12.10% 14.50% 18.10% Effektive Steuerbelastung E=D/(1+D) 9.34% 10.31% 11.74% 10.79% 12.66% 15.33% Quelle: ESTV

Es zeigt sich, dass im Reformszenario bisherige Statusgesellschaften eine leicht höhere Steuerbelastung erfahren, selbst wenn sie mit dem ganzen Gewinn von den neuen, international akzeptierten Sonderregelungen profitieren. Demgegenüber können grundsätzlich auch bisher ordentlich besteuerte Gesellschaften in den Genuss dieser neuen Sonderregelungen gelangen. Dadurch und aufgrund der zu erwartenden allgemeinen Gewinnsteuersenkung reduziert sich deren Steuerbelastung gegenüber dem Status quo.

3.1.2.2 Patentbox

Die wesentlichen finanziellen Aspekte der Patentbox können qualitativ beschrieben werden. Dabei ist zwischen verschiedenen Konstellationen zu unterscheiden:

a) Gewinne, welche bisher im Rahmen der Statusgesellschaften nach Artikel 28 StHG privilegiert besteuert werden und neu für die Patentbox qualifizieren, dürften auf kantonaler Ebene einer leicht höheren Steuerbelastung unterliegen als bisher. Die Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden nehmen dadurch leicht zu. Das Ausmass dieser Höherbelastung bzw. dieser Mehreinnahmen hängt indes von der Festsetzung des kantonalen Gewinnsteuersatzes sowie von den weiteren steuerpolitischen Entscheiden der Kantone ab. Bei Kantonen mit mittlerer bis höherer Steuerbelastung und einer restriktiven Entlastungsbegrenzung ist eine Abwanderung des betroffenen Steuersubstrats in andere Kantone oder ins Ausland möglich.

b) Auf Gewinne, welche bisher ordentlich besteuert werden und neu für die Patentbox qualifizieren, reduziert sich die Steuerbelastung auf Stufe Kanton und Gemeinde. Dadurch entstehen Kantonen und Gemeinden Mindereinnahmen. Das Ausmass dieses Effekts hängt davon ab, welcher Anteil bisher ordentlich besteuerter Gewinne für die Patentbox qualifiziert. Tendenziell lohnt es sich am ehesten bestehende Patente, deren Gewinne bisher ordentlich besteuert worden sind, in die Patentbox einzubringen, wenn diese noch eine lange Restlaufzeit haben, da dann die niedrigere Besteuerung der künftigen Gewinne die Kosten des Eintritts kompensieren. Dementsprechend ist die Patentbox auch für neue Patente attraktiv.

Für den Bund ergeben sich demgegenüber aufgrund des niedrigeren Steueraufwandes Mehreinnahmen. Für Aktivitäten, die bisher ordentlich besteuert wurden und neu für die Patentbox qualifizieren, ergibt sich eine Steigerung der Standortattraktivität. Dies kann zu einer Zuwanderung von Steuersubstrat und zu damit verbundenen Mehreinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden führen.

c) Im Unterschied zu den Statusgesellschaften steht die Patentbox auch natürlichen Personen (mit selbständiger Erwerbstätigkeit) offen. Da diese weit seltener wirtschaftlich bedeutende Patente halten als juristische Personen, dürften sich die daraus resultierenden Mindereinnahmen bei den natürlichen Personen in engen Grenzen halten.

In der Konstellation unter Buchstabe a) dürfte ein substanzieller Anteil der Gewinne von der Patentbox profitieren. Da keine gesicherten Daten existieren, ist hier die Unsicherheit aber vergleichsweise gross. Da die Patentbox v.a. für neue Patente mit noch langer Restlaufzeit attraktiv ist, ist denkbar, dass die Patentbox anfänglich zurückhaltend genutzt wird und erst allmählich mit der Erneuerung des Patentportfolios und dem Auslaufen der Übergangsregelungen an Bedeutung gewinnt. In der Konstellation b) könnten aufgrund von Patenten auf computerimplementierten Erfindungen und Software bisher ordentlich besteuerte Gewinne aus dem Dienstleistungssektor in nennenswertem Umfang für die Patentbox qualifizieren. In der Konstellation unter c) wird die Nutzung der Patentbox die Ausnahme darstellen.

3.1.2.3 Zusätzliche F&E-Abzüge

Da diese Massnahme für die Kantone fakultativ ist, hängt das Ausmass der kantonalen Mindereinnahmen ab

1. von der Anzahl der Kantone, die eine solche Förderung anbieten werden,

2. vom Ausmass der Förderung

3. und von den dynamischen Effekten, die eine Förderung von F&E hervorrufen wird.