Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten
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Tabelle 2: Geschätzte jährliche Gewinnsteuereinnahmen und Anteile der Statusgesellschaften an den jährlichen Gewinnsteuereinnahmen der Kantone und ihrer Gemeinden inkl. Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer (dBSt) juristischer Personen, Durchschnitt 2011 – 2013:
A B A+B C D Ordentlich besteuerte Statusgesellschaften Total Anteil ordentlich Anteil Statusgesell-Gesellschaften nach Art. 28 StHG (Mio. Fr.) besteuerte Gesellschaf- schaften nach (Mio. Fr.) (Mio. Fr.) ten Art. 28 StHG ZH 2'041.5 172.7 2'214.2 92.2% 7.8% BE 800.7 14.6 815.2 98.2% 1.8%
LU 235.1 24.2 259.3 90.7% 9.3% UR 16.5 0.3 16.9 98.0% 2.0% SZ 57.0 16.7 73.8 77.3% 22.7% OW 18.0 1.1 19.1 94.4% 5.6% NW 20.0 4.9 24.9 80.4% 19.6% GL 17.6 2.2 19.8 89.0% 11.0% ZG 219.5 255.9 475.5 46.2% 53.8% FR 187.6 51.1 238.6 78.6% 21.4% SO 228.6 3.4 232.0 98.5% 1.5% BS 300.3 375.8 676.1 44.4% 55.6% BL 236.0 48.4 284.5 83.0% 17.0% SH 51.0 44.2 95.2 53.5% 46.5% AR 23.7 1.2 24.9 95.1% 4.9% AI 4.9 0.9 5.9 83.8% 16.2% SG 341.9 34.3 376.2 90.9% 9.1% GR 108.3 5.5 113.8 95.2% 4.8% AG 602.1 7.9 610.0 98.7% 1.3% TG 155.2 4.0 159.2 97.5% 2.5% TI 370.2 107.8 478.0 77.5% 22.5% VD 770.4 302.3 1'072.7 71.8% 28.2% VS 235.3 5.3 240.6 97.8% 2.2% NE 142.1 234.9 377.0 37.7% 62.3% GE 1'096.3 430.8 1'527.1 71.8% 28.2% JU 69.5 3.5 73.0 95.2% 4.8% Total 8'349.3 2'153.9 10'503.2 79.5% 20.5%
Die Einnahmen des Bundes (direkte Bundessteuer) von Statusgesellschaften betrugen im Durchschnitt der Jahre 2011–2013 insgesamt rund 4,2 Milliarden Franken (inkl. Kantonsanteil). Dies entspricht knapp 50 Prozent der gesamten Einnahmen aus der Gewinnbesteuerung.
Diese Zahlen umfassen nur die direkten Auswirkungen auf die Gewinnsteuereinnahmen. Hinzu kommen indirekte und induzierte Effekte (z.B. bei Gewinnsteuereinnahmen von Zulieferbetrieben oder Einkommenssteuern von Angestellten).
1.1.4 Geltender Finanzausgleich
Der neue Finanzausgleich wurde 2008 eingeführt. Der Finanzausgleich im engeren Sinn besteht aus den drei Instrumenten Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich.12 Der Ressourcenausgleich hat zum Ziel, Kantone mit unterdurchschnittlichen eigenen Ressourcen, die so genannten ressourcenschwachen Kantone, mit genügend frei verfügbaren Finanzmitteln auszustatten. Er wird durch den Bund (vertikaler Ressourcenausgleich) und die ressourcenstarken Kantone (horizontaler Ressourcenausgleich) finanziert. Die Ressourcenstärke misst die steuerlich ausschöpfbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kantone. Als Indikator für die Ressourcenstärke wird das sog. Ressourcenpotenzial verwendet. Dieses stützt sich auf Steuerdaten von Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen und von Gewinnen der juristischen Personen ab. Bei letzteren wird zwischen ordentlich besteuerten Gesellschaften und Statusgesellschaften unterschieden. Für die Bestimmung des Ressourcenpotenzials wird jeweils ein Durchschnitt von drei steuerlichen Bemessungsjahren verwendet.
Kantone, die durch ihre Bevölkerungsstruktur oder Zentrumsfunktion übermässig belastet sind, werden durch den soziodemografischen Lastenausgleich entlastet. Kantone, die bedingt durch ihre Höhenlage, die Steilheit des Geländes oder aufgrund ihrer spezifischen Besiedlungsstruktur übermässig Lasten zu tragen haben, werden durch den geografisch-topografischen Lastenausgleich entlastet. Der Lastenausgleich wird vollständig durch den Bund finanziert.
Der Härteausgleich stellt sicher, dass kein ressourcenschwacher Kanton durch den Übergang zum neuen Finanzausgleichsystem im Jahr 2008 finanziell schlechter gestellt wird. Er ist bis maximal 2034 befristet und wird seit 2016 jährlich um fünf Prozent reduziert. Ein anspruchsberechtigter Kanton verliert seinen Anspruch auf Härteausgleich, wenn er ressourcenstark wird. Der Härteausgleich wird vom Bund (zwei Drittel) und von den Kantonen (ein Drittel) finanziert. Die SV17 betrifft die Berücksichtigung der Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial. Alle übrigen Elemente des Finanzausgleichs sind von der SV17 nicht betroffen.
1.1.5 Reformbedarf
Am 12. Februar 2017 wurde die USR III vom Stimmvolk abgelehnt. Damit bleiben das geltende Steuersystem und namentlich die steuerliche Privilegierung der Statusgesellschaften in Kraft. Von internationaler Seite wird an dieser Privilegierung namentlich kritisiert, dass sie eine unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Erträgen vorsehe (so genanntes ring-fencing) und damit
12 Der Finanzausgleich im weiteren Sinn umfasst zusätzlich alle vertikalen zweckgebundenen Transfers auf Grund der Verteilung der Aufgaben und Einnahmen zwischen Bund und Kantonen, sowie die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.