Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Qualifizierende Rechte

Für die schweizerische Patentbox sollen Patente und vergleichbare Rechte qualifizieren. Unter den Begriff der „vergleichbaren Rechte“ fallen ergänzende Schutzzertifikate, Topographien, Pflanzensorten, Unterlagenschutz nach Heilmittelgesetz und die entsprechenden ausländischen Rechte. Gemäss OECD-Standard könnten für eine Patentbox darüber hinaus nicht patentgeschützte Erfindungen von Klein- und Mittelunternehmen (KMU) sowie urheberrechtlich geschützte Software qualifizieren. Der Bundesrat will namentlich aus Praktikabilitätsgründen darauf verzichten, diese Kategorien in die schweizerische Patentbox aufzunehmen.

In der Schweiz ist Software als solche, wenn sie die nötigen Anforderungen erfüllt, automatisch urheberrechtlich geschützt. Sie kann jedoch nicht patentiert werden. Im Unterschied zu den Patenten existiert für den Urheberrechtsschutz kein Register, und die Steuerbehörde verfügt nicht über das nötige Fachwissen um abzuschätzen, ob eine konkrete Software tatsächlich Urheberrechtsschutz geniesst oder nicht.

Soweit Software Teil einer Erfindung ist, kann sie auch in der Schweiz patentiert werden (so genannte „computerimplementierte Erfindung“). Das ist dann der Fall, wenn sie einer technischen Anwendung dient, bspw. wenn sie als Teil eines Geräts industrielle Prozesse steuert, die Datenübertragung oder Datenspeicherung technisch verbessert, die Sicherheit des Computersystems steigert oder wenn sie ein Computersystem leichter bedienbar macht (Mensch-Maschine-Schnittstelle).

Diesen computerimplementierten Erfindungen kommt in den verschiedensten Branchen eine zunehmend wichtige Rolle zu. Der Ausschluss solcher Patente von der Patentbox würde wesentliche innovative Tätigkeiten betreffen. Mit Blick auf den Innovationsstandort Schweiz erachtet es der Bundesrat daher als zielführend und sachgerecht, dass auch Patente für computerimplementierte Erfindungen für die schweizerische Patentbox qualifizieren. Damit können namentlich auch vermehrt Dienstleistungen für die Patentbox qualifizieren. Der Einbezug dieser Patente dient zudem der Gleichbehandlung. Sachlich wäre es nicht erklärbar, weshalb bspw. eine patentierte mechanische Steuerung für die Patentbox qualifiziert, während eine entsprechende patentierte digitale Steuerung nicht qualifiziert. Darüber hinaus sprechen auch Praktikabilitätsüberlegungen für den Einbezug dieser Patente, da die Steuerbehörde ohne Einschränkung auf das Patentregister abstellen kann und keine für sie in der Praxis mit allergrössten Schwierigkeiten verbundenen Abgrenzungen bei den schweizerischen Patenten vornehmen muss.

Anders als in der Schweiz ist jedoch Software als solche in verschiedenen Ländern (bspw. in den USA) patentierbar. Hier stellt sich die Frage, wie mit diesen Unterschieden in den Immaterialgüterrechten verschiedener Länder umgegangen werden soll. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung sollte Software als solche, auch wenn sie in einem anderen Staat patentiert ist, in der Schweiz nicht für die Patentbox qualifizieren. Auch hier verfügt die Steuerbehörde jedoch nicht über das nötige Fachwissen, um bei ausländischen Patenten mit Softwarebezug unterscheiden zu können, ob es sich um eine computerimplementierte Erfindung oder um ein reines Softwarepatent handelt. Deshalb wird aus Praktikabilitätsgründen auf diese Unterscheidung bei ausländischen Patenten verzichtet.

Aus den genannten Gründen ist es aus Sicht des Bundesrats weder wirtschaftspolitisch sinnvoll noch praktikabel, jegliche Form von Software aus der Patentbox auszunehmen. Auch mit Blick auf die Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden erscheint der gewählte Ansatz zielführend. Einerseits können die Kantone die Höhe der Ermässigung in der Patentbox festlegen und damit die finanziellen Auswirkungen der Patentbox entscheidend beeinflussen. Andererseits kann eine etwas grosszügiger ausgestaltete Patentbox dazu führen, dass die Kantone ihre Gewinnsteuersätze weniger stark senken müssen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

Die Kategorie der nicht patentgeschützten Erfindungen von KMU wurde von der OECD entwickelt, weil es in gewissen Ländern sehr kostspielig und aufwendig ist, ein Patent zu beantragen. Dieser Umstand könnte dazu führen, dass KMU faktisch von einer Patentbox ausgeschlossen wären. In der Schweiz ist es jedoch vergleichsweise kostengünstig und einfach, ein Patent zu beantragen. Aus diesem Grund verzichtet der Bundesrat darauf, diese Kategorie in die schweizerische Patentbox aufzunehmen. Hinzu kommt, dass für diese Kategorie eine staatliche Stelle zu schaffen wäre, die die Erfindungen der KMU zertifizieren würde.

Berechnung des Boxengewinns

Gemäss OECD-Standard können ausschliesslich Gewinne, die auf Patente und vergleichbare Rechte entfallen, für die Patentbox qualifizieren. Dabei kann es sich bspw. um Lizenzgebühren oder Gewinne aus dem Verkauf von Patenten und vergleichbaren Rechten handeln. Nebst diesen direkt aus der Buchhaltung ersichtlichen Gewinnen kann es aber auch sein, dass die Patente und vergleichbaren Rechte in einem Produkt enthalten sind. In diesem Fall muss der Gewinn, der auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt, vom übrigen Gewinn aus dem Produkt getrennt werden. Dabei stehen grundsätzlich zwei Methoden zur Verfügung: die Nettomethode und die Residualmethode. Mit der Nettomethode wird der Wert eines Patents oder vergleichbaren Rechts mit einer Transferpreisstudie geschätzt. Anschliessend wird dieser Wert auf die Laufzeit des Patents oder vergleichbaren Rechts aufgeteilt. Mit der Residualmethode stellt der Gewinn aus dem Produkt oder – falls dieser nicht feststellbar ist – der gesamte Gewinn eines Unternehmens den Ausgangspunkt dar. Danach werden alle Teile des Gewinns, die nicht in Verbindung mit Patenten und vergleichbaren Rechten stehen, aus der Patentbox herausgerechnet und ordentlich besteuert. Was am Ende noch in der Patentbox verbleibt, stellt den Boxengewinn dar. Beide Methoden beinhalten Ungenauigkeiten. Da die Residualmethode als administrativ einfacher gilt, soll sie in der Schweiz zur Anwendung gelangen. Um vom Gewinn aus dem Produkt zum Gewinn, der auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt, zu gelangen, ist ein Abzug des Markenentgelts und ein Abzug von sechs Prozent der dem Produkt zugewiesenen Kosten vorgesehen. Die Höhe dieses Abzugs beruht auf Erfahrungswerten. Damit sollen zu grosszügige Ergebnisse vermieden werden und nur jene Gewinne ermässigt besteuert werden, die tatsächlich mit Innovation im Zusammenhang stehen. Die Residualmethode wird in ähnlicher Ausgestaltung auch in Grossbritannien angewendet.

1.2.2.3 Zusätzliche Forschungs- und Entwicklungsabzüge

Wie die Patentbox werden auch Massnahmen zur Förderung der Forschung und Entwicklung (F&E) in vielen Staaten (siehe Ziffer 1.4, Abbildung 4: Förderung von F&E) angewendet. Diese Massnahmen wurden von der OECD und der EU bisher nicht geprüft. Die Einführung von für die Kantone fakultativen zusätzlichen F&E-Abzügen stellt sicher, dass die Schweiz auch in diesem Bereich international wettbewerbsfähig bleibt. Zudem dienen die zusätzlichen F&E-Abzüge der Innovationsförderung.

Bereits unter dem geltenden Recht können F&E-Aufwendungen, wie auch alle übrigen geschäftsmässig begründeten Aufwendungen, vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden. Mit der SV17 werden die Kantone ermächtigt, für den Aufwand aus F&E, die im Inland durchgeführt wird, einen zusätzlichen Abzug von der Bemessungsgrundlage der kantonalen Gewinnsteuer vorzusehen. Dieser zusätzliche Abzug darf 50 Prozent des förderfähigen F&E-Aufwands nicht überschreiten.

Der Begriff der F&E entspricht demjenigen aus dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 201213 zur Förderung der Forschung und Innovation (FIFG). Diese Definition umfasst F&E in einem weiten Sinn, da der Begriff neben der Grundlagenforschung auch die anwendungsorientierte Forschung sowie die wissensbasierte Innovation beinhaltet. Nicht darunter fallen namentlich Aufwendungen

13 SR 420.1