Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

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für die Markteinführung und -verwertung von Produkten. Die Übernahme einer im schweizerischen Recht bereits eingeführten Definition von F&E dient der Einheit der Rechtsordnung.

Die Beschränkung des zusätzlichen Abzugs auf die Personalaufwendungen stellt das Gegengewicht zur relativ breiten Definition der F&E dar und gewährleistet die Ausgewogenheit der Massnahme. Zudem sind die Personalaufwendungen mit vergleichsweise kleinem administrativem Aufwand für die Unternehmen und die Steuerbehörden festzustellen.

Mit einem Zuschlag von 35 Prozent auf den F&E-Personalaufwand werden die übrigen F&E-Aufwendungen pauschal abgegolten. Gemäss Erhebungen des Bundesamts für Statistik beträgt der Anteil des Personalaufwands regelmässig mehr als 50 Prozent des gesamten F&E-Aufwands. Dabei gibt es Schwankungen zwischen den einzelnen Branchen, wenngleich auch in sehr personalintensiven Branchen der Anteil des Personalaufwands 75 Prozent regelmässig nicht überschreitet. Eine pauschale Abgeltung des übrigen F&E-Aufwands (z.B. Materialkosten, Investitionsaufwand) von 35 Prozent gewährleistet daher, dass selbst sehr personalintensive Branchen nicht übermässig entlastet werden.

Nebst der selbst durchgeführten F&E soll der zusätzliche Abzug auch für Auftragsforschung im Inland geltend gemacht werden können, wobei bei Auftragsforschung lediglich 80 Prozent des in Rechnung gestellten Betrags förderfähig sein sollen. Da bei Drittforschung der Rechnungsbetrag regelmässig eine Gewinnkomponente und eine Abgeltung für Gemeinkosten beinhaltet, würde die volle Abzugsfähigkeit des Rechnungsbetrags die Eigenforschung gegenüber der Drittforschung diskriminieren. Aus diesem Grund ist die Förderung auf 80 Prozent des in Rechnung gestellten Betrags beschränkt.

Von dieser Massnahme können alle Unternehmen profitieren, die im Bereich F&E tätig sind, namentlich auch KMU, sofern ein Kanton diese Massnahme einführt. Auf Stufe Bund werden keine zusätzlichen F&E-Abzüge gewährt.

1.2.2.4 Entlastungsbegrenzung

Bereits in der parlamentarischen Beratung zur USR III wurde eine sogenannte „Entlastungsbegrenzung“ vorgeschlagen und verabschiedet. Die Massnahme wurde von den Kantonen ausdrücklich begrüsst. Ohne Entlastungsbegrenzung können die Entlastung in der Patentbox und die zusätzlichen F&E-Abzüge dazu führen, dass ein Unternehmen auf Kantonsebene keine Steuern mehr bezahlen muss oder aufgrund dieser Regelungen einen steuerlichen Verlust ausweist, der das Unternehmen in den Folgejahren mit anderen Gewinnen verrechnen kann. Diese Situation kann sich ergeben, obwohl das Unternehmen ohne diese Sonderregelungen einen steuerbaren Gewinn ausgewiesen hätte.

Mit der Entlastungsbegrenzung soll diesem Effekt entgegengewirkt werden. In den Anhörungen zur SV17 blieb diese Massnahme denn auch unbestritten und soll deshalb in die neue Vorlage aufgenommen werden. Die Entlastungsbegrenzung sieht für die Kantone verbindlich vor, dass ein Unternehmen immer mindestens 30 Prozent seines steuerbaren Gewinns vor Anwendung der Sonderregelungen versteuern muss und dass aus der Anwendung der Sonderregelungen keine Verluste resultieren dürfen. Die Kantone können eine höhere Mindestbesteuerung vorsehen.

Ebenfalls in die Entlastungsbegrenzung einbezogen werden sollen Abschreibungen, die auf eine frühere Besteuerung als Statusgesellschaft zurückgehen. Unternehmen, die im geltenden Recht den Sonderstatus verlieren, haben je nach kantonaler Praxis die Möglichkeit, bestehende stille Reserven steuerfrei aufzudecken und in den Folgejahren steuerwirksam abzuschreiben. Diese Abschreibungen sollen gemäss Übergangsregelung auch unter die Entlastungsbegrenzung fallen.

1.2.2.5 Erhöhung der Dividendenbesteuerung

Mit der SV17 soll die Dividendenbesteuerung für natürliche Personen mit qualifizierenden Beteiligungen auf Bundes- und Kantonsebene auf 70 Prozent erhöht werden, wobei die Kantone eine weitergehende Erhöhung vorsehen können. Gleichzeitig soll auch die Entlastungsmethode harmonisiert werden, so dass zukünftig die Entlastung sowohl beim Bund wie auch in den Kantonen auf der Bemessungsgrundlage erfolgt. Die Erhöhung wirkt sich in allen Kantonen und beim Bund aus. Die Vereinheitlichung des Verfahrens führt in den Kantonen ZH, BE, NW, GL, BL, SH, AR, AI, SG und AG zu Anpassungsbedarf.

In den letzten Jahren ist die Gewinnsteuerbelastung in der Schweiz tendenziell gesunken und die wirtschaftliche Doppelbelastung wird mit den geltenden Regelungen in einzelnen Kantonen teilweise überkompensiert. Daraus ergeben sich Verhaltensanpassungen wie die Umwandlung von Personengesellschaften in Aktiengesellschaften oder die Ausrichtung von Dividenden statt Lohn. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich eine Erhöhung der Dividendenbesteuerung bereits unter dem geltenden Recht. Mit der SV17 ist zudem davon auszugehen, dass die Gewinnsteuerbelastung insgesamt weiter sinken wird.

Hintergrund für die Erhöhung der Dividendenbesteuerung ist das Prinzip einer rechtsformneutralen Besteuerung. Das Steuerrecht soll demnach den Entscheid, ob eine Person ihr Unternehmen als Einzelunternehmer/in oder als Aktionär/in aufbauen will, nicht beeinflussen. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle:

 Die Höhe der Gewinnsteuer (Kapitalunternehmen);

 Die Höhe der Einkommenssteuer;

 Die Höhe des Einkommens, das aus dem Unternehmen stammt;

 Die Höhe der Sozialabgaben, soweit diese nicht rentenbildend sind (Personenunternehmen);

 Die Höhe des im Unternehmen einbehaltenen Gewinns (Kapitalunternehmen);

 Kapitalsteuer (Kapitalunternehmen);

 Emissionsabgabe (Kapitalunternehmen);

 Vermögenssteuer.

Aufgrund der vielen Einflussfaktoren lässt sich keine für jede Konstellation ein für allemal „richtige“ Höhe der Dividendenbesteuerung festlegen. Dies auch deshalb nicht, weil sich das Kapitalunternehmen in vielen Fällen nicht im gleichen Kanton wie der Aktionär befindet oder im Ausland. Theoretisch müsste die konkrete Gewinnsteuerbelastung im Einzelfall an die Einkommenssteuer des Aktionärs angerechnet werden, was indes in der Praxis nicht mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar wäre.

Belastungsvergleiche auf Basis des geltenden Rechts zeigen aber, dass tendenziell eine Unterbesteuerung besteht und eine Erhöhung auf 70 Prozent angemessen ist (siehe dazu Ziffer 3.2.3.3). Die Erhöhung der Dividendenbesteuerung korrigiert somit eine vorhandene Unterbesteuerung, die sich mit der SV17 noch akzentuieren würde. Eine weitergehende Erhöhung der Dividendenbesteuerung, beispielsweise auf 90 Prozent, würde umgekehrt wiederum tendenziell zu einer Überbesteuerung führen, die entgegengesetzte Verhaltensanpassungen zur Folge hätte, und ist deshalb abzulehnen.