Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

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tung (ESTV) zur direkten Bundessteuer ein Teil des Reingewinns von der Besteuerung in der Schweiz ausgenommen, mit der Begründung, dass dieser Teil des Reingewinns einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.

Finanzbetriebsstätte (Swiss Finance Branch)

Eine weitere Besonderheit stellt die Finanzbetriebsstätte (Swiss Finance Branch) dar. Sie ist namentlich für die Darlehensvergabe innerhalb von Konzernen mit Sitz im Ausland zuständig. Das dafür nötige Kapital kommt von einer ausländischen Finanzgesellschaft. Dieser wird ein Nutzungsentgelt für das der schweizerischen Betriebsstätte zur Verfügung gestellte Kapital zugestanden. Daraus ergibt sich ein entsprechend reduzierter steuerbarer Gewinn bei der schweizerischen Finanzbetriebsstätte. Diese Behandlung stützt sich auf eine Praxis der ESTV und der kantonalen Steuerbehörden.

Dividendenbesteuerung

Nebst den Gewinnsteuern ist im vorliegenden Kontext auch die Besteuerung der Dividenden bei natürlichen Personen von Bedeutung. Die reduzierte Besteuerung der Dividenden wurde auf Bundesebene im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II eingeführt und trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Das geltende StHG überlässt es den Kantonen, ob und mit welchen Modalitäten sie Dividenden ermässigt besteuern wollen. Die Kantone können namentlich wählen, ob sie eine Entlastung auf Stufe Bemessungsgrundlage oder Steuersatz einführen wollen und wie hoch die Entlastung ausfällt. Sinn und Zweck dieser reduzierten Besteuerung ist die Beseitigung oder Verminderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Diese entsteht, wenn das gleiche Substrat zuerst auf Stufe Gesellschaft mit der Gewinnsteuer und anschliessend auf Stufe Aktionär mit der Einkommenssteuer erfasst wird und daraus eine höhere Steuerbelastung resultiert als bei einem Referenzeinkommen. Als Steuerbelastung auf dem Referenzeinkommen wird häufig im Sinne der Rechtsformneutralität die Steuerbelastung eines Beteiligten an einem Personenunternehmen herangezogen. Damit ein Aktionär die reduzierte Besteuerung der Dividenden in Anspruch nehmen kann, muss er einen Anteil von mindestens 10 Prozent am betreffenden Unternehmen besitzen (Mindestbeteiligungsquote).

Bei der direkten Bundessteuer werden Dividenden im Umfang von 60 Prozent besteuert, wenn die Aktien im Privatvermögen gehalten werden und im Umfang von 50 Prozent, wenn sie im Geschäftsvermögen gehalten werden. Mittlerweile haben auch alle Kantone die reduzierte Besteuerung der Dividenden eingeführt. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die geltenden Regelungen in den Kantonen.

Tabelle 1: Dividendenbesteuerung in den Kantonen, Rechtsstand 2017

Reduktion der Bemessungsgrundlage auf Reduktion des Steuersatzes auf Privatvermögen Geschäftsvermögen Privatvermögen Geschäftsvermögen

ZH 50% 50%

BE 50% 50%

LU 50% 50%

UR 40% 40%

SZ 50% 50%

OW 50% 50%

NW 50% 50%

GL 35% 35%

ZG 50% 50%

FR 50% 50%

SO 60% 50%

BS 50% 50%

BL 50% 50%

SH 50% 50%

AR 60% 60%

AI 40% 40%

SG 50% 50%

GR 60% 50%

AG 40% 40%

TG 60% 50%

TI 60% 50%

VD 70% 60%

VS 60% 50%

NE 60% 50%

GE 60% 50%

JU 60% 50%

Bund 60% 50%

Quelle: ESTV

1.1.3 Finanzpolitische Bedeutung der Unternehmenssteuern

Das heutige System der Unternehmensbesteuerung ist mit Blick auf die Steuereinnahmen von grosser Bedeutung. Sowohl auf Kantons- und Gemeinde- als auch auf Bundesebene leisten auch die Statusgesellschaften einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Staatstätigkeit.