Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten
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1.1.1.3 Entwicklungen innerhalb der EU
Im Januar 2016 präsentierte die Europäische Kommission ein Massnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung, das namentlich die ATAD-Richtlinie (Anti-Tax Avoidance Directive5), die Revision der Amtshilferichtlinie6 und die Erstellung einer Liste der unkooperativen Staaten für Steuerzwecke vorsieht. Die vom EU-Rat am 12. Juli 2016 genehmigte ATAD-Richtlinie umfasst fünf Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung: eine generelle Klausel zur Missbrauchsbekämpfung sowie Sonderregeln für beherrschte ausländische Gesellschaften (CFC), für die Wegzugsbesteuerung im Falle des Transfers von Vermögenswerten, für die Zinsschranke sowie für die hybriden Gestaltungen. Am 29. Mai 2017 wurde die ATAD-Richtlinie revidiert7 und der Anwendungsbereich der Regeln für die hybriden Gestaltungen auf Drittstaaten ausgeweitet. Mit der ATAD-Richtlinie geht die EU teilweise über die Mindeststandards des BEPS-Projekts hinaus. Sofern diese Massnahmen durch die EU und ihre Mitgliedstaaten wie vorgeschlagen umgesetzt werden, können sie die relative Attraktivität des Steuerstandorts Schweiz tangieren.
Am 25. Mai 2016 hat der EU-Rat die Revision der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden8 verabschiedet und damit den automatischen und vertraulichen Austausch von länderbezogenen Berichten ermöglicht. Zurzeit ist eine Diskussion über die Publikation von länderbezogenen Berichten durch multinationale Unternehmen mit einem Umsatz über 750 Millionen pro Jahr in Gang.
Am 12. Juni 2017 haben die beiden Ausschüsse des EU-Parlaments für Recht (JURI) und für Wirtschaft und Währung (ECON) ihren Entwurf für eine öffentliche länderbezogene Berichterstattung von internationalen Unternehmen bereinigt und verabschiedet, der in gewissen Bereichen vom Vorschlag des EU-Rates abweicht. Zur Inkraftsetzung der Änderung sind noch eine Verabschiedung durch das Plenum des EU-Parlaments und ein von der EU-Kommission geführter Trilog mit EU-Parlament und EU-Rat (Mitgliedstaaten) erforderlich.
Im Januar 2017 hat der Präsident der Gruppe Verhaltenskodex des EU-Rates an 92 Staaten und Territorien eine Einladung verschickt, an einem Prozess zur Evaluation der Steuerpolitiken mitzuwirken, der in eine Liste der nicht-kooperativen Staaten für Steuerzwecke münden soll. Der Prozess beruht auf drei Typen von Kriterien: Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit – die präferenzielle Steuerregimes einschliesst – und Umsetzung von Anti-BEPS-Massnahmen. Die Fertigstellung der Liste ist per Ende Jahr geplant.
Am 25. Oktober 2016 hat die EU-Kommission einen Entwurf für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) präsentiert. Dieses Projekt soll in zwei Etappen umgesetzt werden. Zunächst wird eine gemeinsame Bemessungsgrundlage erarbeitet, d. h. die Regeln zur Berechnung der steuerbaren Gewinne der Unternehmen werden EU-weit vereinheitlicht. Diese Bemessungsgrundlage sieht u.a. auch einen kalkulatorischen Zinsabzug auf zusätzlich geschaffenem Eigenkapital (ein sogenannter Freibetrag für Wachstum und Investitionen; FWI) sowie zusätzliche Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (F&E-Abzüge) vor. Danach geht es um die Konsolidierung, d. h. die Möglichkeit für die Unternehmen, alle Gewinne und Verluste ihrer Untergesellschaften mit Sitz in der EU zu kumulieren, damit sie innerhalb der EU ein Nettoergebnis erzielen. Am 21. Juni 2017 hat die EU-Kommission ausserdem ihren Vorschlag präsentiert, die Amtshilferichtlinie dahingehend zu revidieren, dass ihr auch die Steuerintermediäre unterstellt werden. Die Steuerintermediäre werden verpflichtet, den Steuerverwaltungen alle aggressiven Steuerplanungen zu melden.
1.1.2 Geltendes Steuerrecht
Die Gewinnsteuern sind die bedeutendste Steuerart für den Unternehmensstandort. In der Schweiz werden sie auf den Stufen Bund, Kantone und Gemeinden erhoben. Während die Bemessung des steuerbaren Gewinns im Bundesgesetz vom 14. Dezember 19909 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) weitgehend vereinheitlicht und mit dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 199010 über die direkte Bundessteuer (DBG) harmonisiert wurde, können die Kantone den Gewinnsteuertarif frei bestimmen. Die effektive Steuerbelastung auf den Stufen Bund, Kantone und Gemeinden zusammen variiert zwischen ca. 12 Prozent und 24 Prozent.
Die Ermittlung des steuerbaren Gewinns beruht auf dem sogenannten "Massgeblichkeitsprinzip". Gemäss diesem Prinzip entspricht der steuerbare Gewinn grundsätzlich dem nach Handelsrecht ermittelten Gewinn. Vorbehalten bleiben explizite, in den Steuergesetzen festgeschriebene Korrekturnormen. Ein grundlegender Vorteil des Massgeblichkeitsprinzips ist, dass die Ermittlung des steuerbaren Gewinns und damit die Steuererklärung im Vergleich zu anderen Staaten administrativ einfacher sind.
Nachfolgend werden die im vorliegenden Kontext wichtigsten Ausnahmen vom Massgeblichkeitsprinzip beschrieben.
Kantonale Statusgesellschaften
Die kantonalen Statusgesellschaften sind in Artikel 28 StHG geregelt. Sie betreffen ausschliesslich die Ebene der kantonalen Steuern und sind für alle Kantone verbindlich. Die Statusgesellschaften bezahlen auf Kantons- und Gemeindeebene keine oder nur eine reduzierte Gewinnsteuer. Bei der direkten Bundessteuer folgt die Besteuerung den ordentlichen Regeln, wie sie auch für alle übrigen Gesellschaften gelten.
Ziel dieser Regelungen ist es in erster Linie, für bestimmte mobile Aktivitäten eine Steuerbelastung anzubieten, die international konkurrenzfähig ist. Die Regelungen für Statusgesellschaften ermöglichen es sämtlichen Kantonen – auch denjenigen, die einen vergleichsweise hohen Gewinnsteuersatz kennen – im internationalen Wettbewerb um solche Unternehmen mithalten zu können. Gleichzeitig wird der interkantonale Steuerwettbewerb gedämpft, indem die Belastungsunterschiede für die Statusgesellschaften zwischen den Kantonen vergleichsweise gering ausfallen.
Steuerausscheidung bei Prinzipalgesellschaften
International tätige Konzerne fassen ihre Strukturen oft in grösseren Einheiten zusammen und zentralisieren die Funktionen, Verantwortlichkeiten und Risiken innerhalb des Konzerns nach Produktgruppen oder Märkten in einer sogenannten „Prinzipalgesellschaft“. Befindet sich diese Prinzipalgesellschaft in der Schweiz, so wird gestützt auf ein Kreisschreiben11 der Eidgenössischen Steuerverwal-
5Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren
Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1–14.
6Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur
Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG; aktuellste Version abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02011L0016-20170605.
7Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Dritt-
ländern, ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 1–11.
8Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen
Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8–21.
9 SR 642.14
10 SR 642.11
11 Kreisschreiben Nr. 8 der ESTV vom 18. Dezember 2001, Internationale Steuerausscheidung von Principal-Gesellschaften.