Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

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zu einem schädlichen Steuerwettbewerb führe. Die Privilegierung der Statusgesellschaften steht nicht mehr im Einklang mit internationalen Standards und den politischen Verpflichtungen der Schweiz zur Aufhebung von Regelungen, die diesen Standards entgegenstehen. Das führt zu Rechts- und Planungsunsicherheiten bei den betroffenen Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, und schadet dem Standort und der Reputation der Schweiz. Eine Reform im Bereich des schweizerischen Unternehmenssteuerrechts ist unverändert dringlich. Deshalb hat der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bereits am 22. Februar 2017 beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und unter Einbezug der Städte und Gemeinden sowie mittels Anhörungen der relevanten Interessengruppen Empfehlungen für Eckwerte zur SV17 auszuarbeiten.

In der Folge wurde eine Projektorganisation Bund/Kantone eingesetzt. Deren Aufgabe war es, Eckwerte für die SV17 zu evaluieren, so dass die Vorlage eine möglichst breite Unterstützung geniesst. Deshalb hat sie im März 2017 Anhörungen mit allen relevanten Interessengruppen durchgeführt. Zudem fanden bilaterale Gespräche zwischen dem EFD und Vertreterinnen und Vertretern der politischen Parteien, der Städte und Gemeinden sowie von Interessenverbänden der Wirtschaft statt. Die Städte und Gemeinden wurden darüber hinaus zusätzlich in die Arbeiten der Projektorganisation einbezogen.

In den Anhörungen und Gesprächen bestand Einigkeit, dass es eine neue Reform braucht. Die Abschaffung der international nicht mehr akzeptierten Regelungen für Statusgesellschaften ist unbestritten. Neue steuerliche Sonderregelungen und kantonale Gewinnsteuersenkungen sollen sicherstellen, dass die Schweiz ihre Attraktivität wahren kann. Ebenso soll der Finanzausgleich an die neuen Gegebenheiten angepasst werden. Darüber hinaus soll die SV17 möglichst rasch umgesetzt werden, ohne dass jedoch auf eine ordentliche Vernehmlassung verzichtet wird.

Die Gründe für die Ablehnung der USR III erblickten die Anhörungsteilnehmerinnen und –teilnehmer in den unklaren finanziellen Auswirkungen, der fehlenden Gegenfinanzierung und in der Komplexität der Vorlage. Diesen Aspekten ist bei der Ausarbeitung einer neuen Vorlage verstärkt Rechnung zu tragen.

1.1.6 Ziele der Reform

Die Anhörungen mit den verschiedenen Interessengruppen haben ergeben, dass die bereits im Rahmen der USR III definierten Ziele weiterhin Gültigkeit haben. So soll mit der SV17 eine wettbewerbsfähige Steuerbelastung sichergestellt und die internationale Akzeptanz wiederhergestellt werden. Zudem sollen die Unternehmen weiterhin ihren Beitrag an die Finanzierung der Aufgaben von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden leisten. Letzterem soll mit der SV17 mehr Beachtung geschenkt werden als mit der USR III.

1.2 Die beantragte Neuregelung

1.2.1 Überblick über die einzelnen Reformelemente

Ausgangspunkt der SV17 ist die Abschaffung der international nicht mehr akzeptierten Regelungen für Statusgesellschaften. Damit die Schweiz weiterhin ein attraktiver Unternehmensstandort bleibt, wird diese Massnahme durch die Einführung neuer steuerlicher Sonderregelungen begleitet. Die Kantone erhalten zudem finanzpolitischen Spielraum, damit sie bei Bedarf ihre Gewinnsteuern senken können, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Der Finanzausgleich wird an die neuen steuerpolitischen Realitäten angepasst, so dass es nicht zu Verwerfungen unter den Kantonen kommt und der Ausgleich weiterhin auf den effektiven unterschiedlichen Ressourcen der Kantone beruht. Mit der Erhöhung der Dividendenbesteuerung und der Mindestvorgaben des Bundes für Familienzulagen wird sichergestellt, dass die Lasten der Reform ausgewogen verteilt werden und auch die Unternehmen ihren angemessenen Beitrag leisten.

1.2.2 Zentrale Massnahmen der Vorlage

1.2.2.1 Abschaffung der Regelungen für kantonale Statusgesellschaften

Die Regelungen für kantonale Statusgesellschaften stehen nicht mehr im Einklang mit den internationalen Standards. Das führt zu Rechts- und Planungsunsicherheiten bei den betroffenen Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, und gefährdet die Attraktivität der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb. Deshalb sollen diese Regelungen abgeschafft werden.

Parallel dazu sollen die Praxisregelungen zur Steuerausscheidung für Prinzipalgesellschaften und zur Finanzbetriebsstätte (Swiss Finance Branch) aufgehoben werden. Die Modalitäten hierfür werden noch festzulegen sein.

1.2.2.2 Patentbox

Mit der SV17 soll eine Patentbox für die Kantone verbindlich eingeführt werden. Mit dieser Patentbox wird der Reingewinn, der auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt, auf Antrag hin mit einer Ermässigung von 90 Prozent besteuert. Die Kantone können eine geringere Ermässigung vorsehen. Auf Stufe Bund werden diese Gewinne ohne Ermässigung besteuert.

Die Patentbox ist ein Instrument, das derzeit in vielen Staaten (siehe Ziffer 1.4, Abbildung 3: Patentbox) angewendet und von OECD und EU unter gewissen Bedingungen akzeptiert wird. Die Einführung in der Schweiz ist die Voraussetzung dafür, dass die Schweiz auch in diesem hart umkämpften Segment des internationalen Steuerwettbewerbs mithalten kann. Bei der konkreten Ausgestaltung gilt es in erster Linie, den von der OECD definierten Standard einzuhalten. Darüber hinaus besteht aus technischer Sicht ein erheblicher Spielraum. Für den Bundesrat stehen bei der Ausgestaltung die Praktikabilität der Regelung und die Innovationsförderung im Vordergrund.

Modifizierter Nexusansatz

Die OECD hat für Patentboxen einen Standard definiert. Ziel dieses Standards ist es zu verhindern, dass die Anwendung einer Patentbox zu einem schädlichen Steuerwettbewerb führt. Dies soll mit zwei Massnahmen erreicht werden. Einerseits definiert der Standard die Rechte, die von einer Patentbox profitieren können. Andererseits hat die OECD den so genannten „modifizierten Nexusansatz“ entwickelt. Dieser besagt, dass Erträge aus qualifizierenden Rechten nur im Verhältnis des der steuerpflichtigen Person zurechenbaren Forschungs- und Entwicklungsaufwands (F&E-Aufwand) zum gesamten F&E-Aufwand privilegiert besteuert werden dürfen. Damit soll dem Grundsatz Nachachtung verschafft werden, dass die Gewährung der Patentbox ausreichende wirtschaftliche Substanz beim Unternehmen voraussetzt. Als der steuerpflichtigen Person zurechenbarer F&E-Aufwand gilt dabei der Aufwand für selbst durchgeführte F&E, der Aufwand für durch Dritte durchgeführte F&E sowie der Aufwand für durch Konzerngesellschaften durchgeführte F&E, soweit diese Konzerngesellschaften ihren Sitz in der Schweiz haben. Um die Finanzierung und Kontrolle namentlich für durch Konzerngesellschaften im Ausland durchgeführte F&E abzugelten, ist ein Zuschlag (sog. Uplift) von 30 Prozent des der steuerpflichtigen Person zurechenbaren F&E-Aufwands vorgesehen, soweit im Ausland tatsächlich F&E in diesem Umfang getätigt wurde.