Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/73: Ausbauschritt der Bahninfrastruktur 2030/35 (AS 2030/35) · 95 Seiten
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AS 2030/35
Glossar
Abgeltungen Gemäss Art. 3 Abs. 2 SuG sind Abgeltungen Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesver-
waltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
Die Abgeltung im Bereich des regionalen Personenverkehrs ist die Entschädigung der ungedeckten Kosten eines bestellten Leistungsangebotes. Bund und Kantone gelten den Transportunternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Angebotes des regionalen Personenverkehrs ab.
In Bezug auf die Infrastruktur werden gemäss Art. 51b Abs. 1 EBG die geplanten ungedeckten Kosten für den Betrieb und den Substanzerhalt, einschliesslich der Abschreibungen und der nicht aktivierbaren Investitionskosten, mit Abgeltungen finanziert.
Angebotskonzept Beschreibt das Angebot für den Personenverkehr und den Gütertransport. Die dafür erforderlichen
Infrastrukturmassnahmen bilden den jeweiligen Ausbauschritt.
Angebotsziel Ein Angebotsziel ist eine Angebotsverbesserung gegenüber dem Referenzfall. Ein Angebotsziel
kann z.B. bestehen aus Reisezeitverkürzung, Taktverdichtungen, neuer Direktverbindung en ohne Umsteigen bzw., neuen Halten. Der Referenzfall für den Ausbauschritt 2030/35 entspricht dem Ausbauschritt 2025.
Ausbaumassnahme Als Ausbaumassnahme gelten die Aufrüstung und/oder Ergänzung bestehender sowie der Neubau
von Anlagen. Sie führt zu einer Kapazitätszunahme in der Nutzung der Anlage.
Bahninfrastruktur Gemäss Artikel 62 Absatz 1 EBG (Eisenbahngesetz; SR 742.101) gehören zur Bahninfrastruktur
alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere:
a. der Fahrweg;
b. die Stromversorgungsanlagen, insbesondere Unterwerke und Gleichrichter;
c. die Sicherungsanlagen;
d. die Publikumsanlagen;
e. die öffentlichen Verladeanlagen;
f. die Rangierbahnhöfe, einschliesslich der Rangiertriebfahrzeuge;
g. die für den Unterhalt und Betrieb der Infrastruktur nach den Buchstaben a–f notwendigen Dienstgebäude und Räume.
Darüber hinaus können gemäss Artikel 62 Absatz 2 EBG weitere Bauten, Anlagen und Einrichtungen zur Bahninfrastruktur gehören.
Betriebskosten, Infrastruktur Kosten, die für den Betrieb der Infrastruktur anfallen. Hierunter fallen z.B. Kosten für die Ver-
kehrssteuerung,
Betriebstelekommunikation und Stromversorgung 50Hz. Nicht eingeschlossen sind die Abschreibungen der Anlagen. Davon abzugrenzen sind die Kosten für den → Unterhalt der Infrastruktur.
Eisenbahnverkehrsunternehmen Unternehmen, das Personen- und/oder Güterverkehr auf eigener oder fremder Infrastruktur betreibt.
In der Schweiz sind die viele Bahnunternehmen sowohl Infrastrukturbetreiber als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen.
Erneuerung Investitionen für den zeitlich sowie technisch bedingten Ersatz einer bestehenden Anlage, um sie in
gutem Zustand zu erhalten und den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen.
Fahrzeit Zeit, welche ein Zug für die direkte Verbindung zwischen A und B benötigt (siehe auch «Reisezeit»
und «Systemzeit»).
Fernverkehr Nationaler und internationaler konzessionierter Eisenbahnverkehr zwischen den Zentren, der ei-
genwirtschaftlich, das heisst ohne Abgeltungen, betrieben wird.
FinöV-Projekte Die im FinöV-Beschluss genannten Eisenbahngrossprojekte: Bahn 2000 (einschliesslich ZEB),
NEAT, HGV-Anschluss, Lärmsanierung der Schweizer Eisenbahnen.
Folgekosten → Betriebskosten und → Substanzerhaltungskosten, die sich nach Inbetriebnahme und Aktivierung
von Investitionen ergeben.
Fondssimulation Instrument zur Steuerung eines Fonds, zur Überwachung der Bevorschussungslimite (FinöV) sowie
zur modellhaften Simulierung (Sensitivitätsanalysen) von Änderungen bei den Einnahmen bzw. Ausgaben sowie bei den Parametern des Fonds.
HGV-Anschluss Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz.
Infrastrukturbetreiber Unternehmen oder Sparte eines Unternehmens, das oder die für den Bau und Betrieb einer Eisen-
bahninfrastruktur verantwortlich ist.
Knotenprinzip Fahrplansystem, in dem die Züge (und Busse) jeweils zur halben oder ganzen Stunde (oder zu den
Minuten 15/45) in den Umsteigebahnhöfen stehen. Dies ergibt kurze Umsteigezeiten und damit gute Verbindungen für Bahnreisende.
Knoten 00/30 resp. Knoten 15/45Bahnhof, an welchem die Züge (und Busse) entweder unmittelbar vor der ganzen und halben Stun-
de resp. zu den Minuten 15 und 45 regelmässig ankommen. Um die Minuten 00/30 resp. 15/45 stehen die Züge im Bahnhof und ermöglichen untereinander Anschlüsse. Die Züge verlassen den